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Beschluss

6 A 1366/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0514.6A1366.13.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag einer zwischenzeitlich aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ent-lassenen Studienrätin auf Zulassung der Berufung, die sich mit ihrer Klage gegen die ihr aus Anlass des Ablaufs der Probezeit erteilte dienstliche Beurteilung wendet.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer zwischenzeitlich aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ent-lassenen Studienrätin auf Zulassung der Berufung, die sich mit ihrer Klage gegen die ihr aus Anlass des Ablaufs der Probezeit erteilte dienstliche Beurteilung wendet. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Zeuge X. , Schulleiter des B. -F. -Gymnasiums in E. , habe die dienstliche Beurteilung vom 14. April 2011 entgegen Ziffer 2.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003) auch auf unangekündigte Unterrichtsbesuche gestützt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, dass nach den Aussagen des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen X. davon auszugehen sei, dass dieser „scharf zwischen den unangekündigten Unterrichtsbesuchen und denjenigen, die Grundlage der dienstlichen Beurteilung gewesen seien“, unterschieden habe. Zur Begründung habe der Zeuge nachvollziehbar ausgeführt, dass die unangekündigten Unterrichtsbesuche der Beratung der Klägerin gedient hätten, während bei den Unterrichtsbesuchen anlässlich der dienstlichen Beurteilung das Stadium der Beratung abgeschlossen gewesen sei und didaktische Hinweise nicht mehr hätten erteilt werden können. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, dass dieses Beweisergebnis nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass der Zeuge auf Seite 4 der dienstlichen Beurteilung im Hinblick auf die bei der Klägerin festgestellten „Mängel in der Fähigkeit der Reflektion“ auch eine (unangekündigte) Unterrichtsstunde erwähnt habe, die der Beratungsphase zuzuordnen sei. Denn den dort beobachteten Mangel habe er auch im Rahmen angekündigter Unterrichtsbesuche festgestellt. Die Klägerin tritt der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung entgegen, indem sie „bestreitet“, dass der Zeuge die von ihm angeführten Mängel auch im Rahmen angekündigter Unterrichtsbesuche festgestellt habe. Dabei lässt die Klägerin außer Acht, dass das Gericht seine Entscheidung nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung trifft (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Freiheit bezieht sich auf die Bewertung von Tatsachen und Beweisergebnissen, d.h. auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Sie ist nach der einen Seite hin begrenzt durch das jeweils anzuwendende Recht und dessen Auslegung. Alles, was (noch) Rechtsfindung ist, entzieht sich einer Deckung durch den Überzeugungsgrundsatz. Nach der anderen Seite hin ergibt sich die Grenze daraus, dass der Überzeugungsgrundsatz nicht für eine Würdigung in Anspruch genommen werden kann, die im Vorgang der Überzeugungsbildung an einem Fehler leidet, z.B. an der Missachtung gesetzlicher Beweisregeln oder an der Berücksichtigung von Tatsachen, die sich weder auf ein Beweisergebnis noch sonstwie auf den Akteninhalt stützen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - 8 C 108.82 -, juris, Rdn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2010 - 6 A 49/08 -, juris, Rdn. 10 bis 11. Die Einwände, mit denen die Klägerin der das angefochtene Urteil tragenden Überzeugung entgegenzutreten versucht, zeigen weder einen Fehler der einen noch der anderen Art auf. Vielmehr würdigt sie lediglich die Tatsachen und Beweisergebnisse anders als das Verwaltungsgericht und stellt dessen Schlussfolgerung ihre eigene entgegen. Dies reicht für die Annahme eines Fehlers im vorgenannten Sinne jedoch nicht aus. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils weckt auch das Vorbringen der Klägerin nicht, der Zeuge X. hätte sich in der dienstlichen Beurteilung „damit auseinandersetzen müssen, in welchen Punkten die Seminarteilnahme der Klägerin den bezweckten Erfolg gehabt hat und wo möglicherweise dieser Erfolg nicht eingetreten war“. Das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, eine dienstliche Beurteilung müsse sich lediglich bei einer Beschäftigung in mehreren Bereichen (etwa Schule und Studienseminar) gemäß Ziffer 4.2 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien auf alle Verwendungsbereiche beziehen. Bei der Seminarteilnahme der Klägerin habe es sich indes nicht um eine Beschäftigung in diesem Sinne gehandelt. Mit diesen weiter begründeten Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht näher auseinander und genügt schon aus diesem Grunde nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Zulassungsantrag macht nicht ersichtlich, dass - wie behauptet – eine Befangenheit des Zeugen X. anzunehmen ist. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge wegen Befangenheit an der Erstellung der dienstlichen Beurteilung gehindert gewesen wäre, lägen nicht vor. Solche ergäben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, der Zeuge habe es abgelehnt, mit ihr nach den Unterrichtsbesuchen ausführliche Gespräche über den Unterrichtsverlauf zu führen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Zeuge habe angegeben, dass ihn die Klägerin nach Unterrichtsende bzw. Unterrichtsunterbrechung bedrängt habe, um unverzüglich in Erfahrung zu bringen, ob die Unterrichtsstunde erfolgreich verlaufen sei. Die Erwägungen des Zeugen, Beratungsgespräche sollten in zeitlichem Abstand vom eingesehenen Unterricht erfolgen und mit einer Selbsteinschätzung des Beobachteten beginnen, seien nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Vorgehensweise, ausführliche Beratungsgespräche nicht im unmittelbaren Anschluss an die beobachtete Unterrichtsstunde durchzuführen, gibt keinen Anlass, eine Voreingenommenheit des Zeugen anzunehmen. Ohne Erfolg stellt die Klägerin die Glaubwürdigkeit des Zeugen X. in Frage. Ein greifbarer Anhalt für ihre Behauptung, der Zeuge habe zwei Termine, an denen er ihren Unterricht unangekündigt aufgesucht haben will (2. Februar 2011 und 9. März 2011; vgl. E-Mail des Zeugen X. vom 1. Juni 2011), „durcheinander“ gebracht, liegt nicht vor. Er ergibt insbesondere nicht aus den in der Zulassungsbegründung in Bezug genommenen vagen Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4. April 2013 („Ich meine, es wäre der 1. Februar 2011 sowie der 10. März 2011 gewesen“). Abgesehen davon zeigt das Zulassungsvorbringen nicht näher auf, aus welchen Gründen dieser Umstand Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen aufkommen lassen sollte. Die Klägerin legt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils mit ihrem Vorbringen dar, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sie „offenbar auch am G. -I. -Gymnasium Schwierigkeiten gehabt“ habe, sei „reine Spekulation“. Das Zulassungsvorbringen setzt sich auch insoweit nicht mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach der Schulleiter des angeführten Gymnasiums, OStD C. , in seiner dienstlichen Beurteilung vom 28. Mai 2010 festgestellt habe, dass sich die Klägerin nicht bewährt habe. An diesem Gesamturteil hat OStD C. in einem mit der oberen Schulaufsichtsbehörde am 2. Juni 2010 geführten Dienstgespräch festgehalten und weiter ausgeführt, dass er der festen Überzeugung sei, dass eine nochmalige Verlängerung der Probezeit nicht zu einer Verbesserung der Leistungen der Klägerin führen würde. Die Klägerin „habe sich in ihrem dienstlichen Verhalten und in ihrer Lehrtätigkeit eindeutig nicht bewährt“. Hinzu kommt, dass auch der schulfachliche Schulaufsichtsbeamte der Bezirksregierung E1. , LRSD G1. , nach zwei von ihm eingesehenen Unterrichtsstunden der Klägerin am 9. Juli 2010 ausgeführt hat, dass die Klägerin große Probleme darin habe, Lernprozesse didaktisch zu fokussieren und Thematiken schülergerecht zu strukturieren. Dies belegten auch ihre Unterrichtsentwürfe, die lediglich Ablaufbeschreibungen und keine Lernziele oder Kompetenzzuwächse aufzeigten. Die Klägerin organisiere Arbeitsprozesse für die Schüler scheinbar auf der Basis selbstständigen Arbeitens, tatsächlich beschäftige sie die Schüler nur und unterfordere sie deutlich. In den beobachteten Unterrichtsstunden seien die von dem Schulleiter angeführten Mängel zutage getreten (unter anderem fehlende klare Schwerpunktsetzung, unzureichende Stringenz der Planung in der Ausrichtung auf das angestrebte Kernziel, unzureichender Lernzuwachs, unzureichendes Zeitmanagement). Auch angesichts dieser Feststellungen ist der Einwand der Klägerin, es sei „reine Spekulation“, dass sie am G. -I. -Gymnasium „Schwierigkeiten“ gehabt habe, nicht nachvollziehbar. Das Zulassungsvorbringen zeigt auch sonst keine Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts auf, die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 14. April 2011 sei hinsichtlich des Gesamturteils („nicht bewährt“) und den dieser Bewertung zugrundeliegenden inhaltlichen Ausführungen nicht zu beanstanden. Die Feststellung der Bewährung bzw. mangelnden Bewährung im Sinne von § 14 Abs. 5 LBG NRW ist ein Akt wertender Erkenntnis. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Beurteilers, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist in materieller Hinsicht gerichtlich nur dahin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrundeliegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 1992 – 6 A 938/90 -, juris, Rdn. 3; BayVGH, Beschluss vom 10. September 2009 – 3 ZB 07.2118 -, juris, Rdn. 20. Das Zulassungsvorbringen legt Fehler dieser Art nicht hinreichend dar. Der Zeuge X. hat die Feststellung mangelnder Bewährung in der dienstlichen Beurteilung (Ziffer II. 2. „Fachkenntnisse“) zunächst damit begründet, dass die Klägerin „deutliche Mängel in den Kenntnissen bezüglich Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in ihren Fächern“ aufweise. Dies führe zu „falschen wissenschaftspropädeutischen Ansätzen und Entscheidungen in der Unterrichtsplanung (…)“. Dem hat die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Erfolglos bleibt der Einwand der Klägerin, es könne ihr vor dem Hintergrund, dass es in der vom Zeugen X. eingesehenen Englischstunde am 8. April 2011 „keine inhaltlich falschen“ Schülerbeiträge gegeben habe, nicht angelastet werden, dass sie alle Beiträge der Schüler positiv bewertet habe. Die Klägerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass die Feststellungen des Zeugen zu der Unterrichtsorganisation und -durchführung sowie zu den pädagogischen Fähigkeiten der Klägerin (unter anderem fehlender Lernfortschritt, mangelhafte Unterrichtsplanung, ständige Unterforderung der Schüler, fehlende Phasierung des Unterrichts) wertender Natur sind und auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhen. Dass es sich bei den in diesem Zusammenhang teilweise angeführten tatsächlichen Vorkommnissen um aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse handeln könnte, auf die der Zeuge maßgeblich seine wertenden Schlussfolgerungen gründet, legt die Klägerin nicht hinreichend dar. Sie setzt der Bewertung des Unterrichtsgeschehens durch den Zeugen X. nur ihre eigene Einschätzung entgegen und verkennt hierbei, dass die Bewertung allein Sache des Beurteilers ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2011 - 6 A 1392/08 -, juris, Rdn. 15 bis 21; BayVGH, Beschluss vom 10. September 2009 - 3 ZB 07.2118 -, juris, Rdn. 27. Nichts anderes gilt auch für das Zulassungsvorbringen, die Schüler hätten (auch) in der Erdkundestunde am 28. März 2011 einen Lernzuwachs erzielt. Abgesehen davon stellt dieses Vorbringen auch die überzeugende gerichtliche Beweiswürdigung nicht in Frage, derzufolge der Zeuge X. nachvollziehbar dargelegt habe, aus welchen Gründen bei den Schülern in den von ihm eingesehenen Unterrichtsstunden ein Lernfortschritt nicht zu verzeichnen gewesen sei. So sei etwa der zeitaufwendige Tafelanschrieb in der Erdkundestunde nicht notwendig gewesen. Für Schüler der Jahrgangsstufe 11 seien die an der Tafel festgehaltenen Aussagen ohne Weiteres aus den Diagrammen, die den Schülern in der Unterrichtsstunde vorgelegen hätten, ableitbar gewesen. Der Tafelanschrieb habe dazu geführt, dass die vollständige Besprechung des Arbeitsblattes nicht mehr möglich gewesen sei. Auch seien an der Tafel lediglich „Zwischenschritte“ und nicht, wie im schriftlichen Unterrichtsentwurf der Klägerin unter Punkt „3.2 Didaktisch-methodischer Kommentar“ vorgesehen, die Kernaussagen des im Unterricht behandelten Modells von K. G2. festgehalten worden. Richtigkeitszweifel an dem angefochtenen Urteil ergeben sich auch nicht aus dem Einwand der Klägerin, LRSD G1. , der ihren Unterricht am 1. Juli 2011 eingesehen hat, sei voreingenommen gewesen, weil dieser ihr nach dem Unterrichtsbesuch entgegnet habe, sie besitze nicht die Intelligenz, seine Kritik zu verstehen. Es bleibt schon unklar, wie sich dieser Umstand auf die bereits am 14. April 2011 vom Zeugen X. erstellte dienstliche Beurteilung ausgewirkt haben soll. Im Übrigen hat zu diesem Gesichtspunkt das Verwaltungsgericht das Notwendige ausgeführt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).