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Urteil

20 A 1377/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0515.20A1377.12.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 4. Mai 2010 eine Erlaubnis für den Munitionserwerb als Sammler. Als Gebiet der von ihm neu anzulegenden Sammlung gab er unter Bezugnahme auf ein beigefügtes Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen S. I. "Technische und Geschichtliche Entwicklung der Metallhülsenpatronen und deren Komponenten im Vergleich der Europäischen mit der Nordamerikanischen Herkunft" an. Nach längerem Schriftwechsel, in dem der Beklagte den Kläger unter anderem aufgefordert hatte, eine Aufstellung der Planung der zu erwerbenden Munition, exemplarisch aufgeschlüsselt nach Kaliber, Hersteller und Ursprungsland, vorzulegen, lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 31. Januar 2011 unter anderem mit der sinngemäßen Begründung ab, eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung sei nicht ersichtlich, da das Sammeln offensichtlich ohne jegliche Systematik erfolgen solle und aufgrund der Vielzahl und des Umfangs der verschiedenen Kaliber und Hersteller nur eine bloße Ansammlung unterschiedlichster Metallpatronen angestrebt werde. Am 28. Februar 2011 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Es werde nicht lediglich eine Ansammlung angestrebt, weil der Sammlung eine Idee sowie ein Ziel und ein Zweck zugrunde liege, die sich aus dem angegebenen Sammelgebiet ergäben. Anhand der zu sammelnden Metallhülsenpatronen solle ein technischer und geschichtlicher Überblick über deren Entwicklung und deren Komponenten im Vergleich ihrer Herkunft von zwei Kontinenten dokumentiert werden. Angesichts der Begrenzung auf zwei Kontinente beziehe sich die Sammlung nicht auf sämtliche Metallhülsenpatronen. Es sei für eine Begrenzung des Sammlungsumfangs ausreichend, dass die zu sammelnde Munition nach geographischem Bezug (Verwendung/Herkunftsort/Land/Zeit) geordnet sei und sich auf Munitionsarten in ihrer geschichtlichen Entwicklung beziehe. Von anderen Polizeibehörden sei das Sammelthema akzeptiert worden. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 31. Januar 2011 zu verpflichten, seinen (des Klägers) Antrag auf Erteilung eines Munitionserwerbsscheins für Sammler vom 4. Mai 2010 - unter Beachtung der Rechtsauffassung - zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrags hat er im Wesentlichen sinngemäß geltend gemacht: Der Kläger habe keine Auflistung der zu seinem Sammelgebiet gehörenden Patronenmunition vorgelegt. Die angestrebte Sammlung sei nicht kulturhistorisch bedeutsam, weil keine bestimmte Entwicklung von Patronen belegt werden solle. Das vom Kläger vorgesehene Sammelgebiet habe keinen zeitlichen Bezug, die geographische Einordnung sei viel zu global, es fehlten ein tatsächlicher Bezug zu einem Herstellungsland, ein Bezug zu einer Verwendungszeit oder ein geschichtlicher Bezug. Da es nicht möglich sei, die dem vorgesehenen Sammelthema zuzuordnenden Patronen zahlenmäßig abzuschätzen, werde lediglich ein Sammelsurium von Patronen unterschiedlicher Hersteller, Herkunft und Verwendung angestrebt. Die erforderliche Begrenzung des Sammelgebiets könne auch dem vorgelegten Gutachten nicht entnommen werden. Mit dem angegriffenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung tritt der Kläger der Argumentation des Verwaltungsgerichts umfänglich entgegen und macht ergänzend im Wesentlichen geltend: Eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung liege dann vor, wenn ein Fortschritt oder eine Entwicklungsstufe aufgezeigt oder dokumentiert werde. Dies sei hier der Fall, weil die Historie der Hülsenmunition dokumentiert werden solle. Der für eine Sammlung erforderliche Rahmen werde durch das angegebene Sammelgebiet in ausreichender Weise konkretisiert und bestimmt. Der Kläger beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Januar 2011 zu verpflichten, seinen (des Klägers) Antrag auf Erteilung eines Munitionserwerbsscheins für Sammler vom 4. Mai 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Begründung des angegriffenen Urteils und tritt im Übrigen dem Vorbringen des Klägers entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf (Neu-)Bescheidung seines Erlaubnisantrags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), weil mangels eines nachgewiesenen Bedürfnisses bereits die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8, § 17 Abs. 1 WaffG) nicht vorliegen. Das für eine Erlaubniserteilung grundsätzlich erforderliche Bedürfnis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG) setzt im Fall einer beabsichtigten (Munitions-)Sammlung voraus, dass eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung, die auch wissenschaftlich-technischer Art sein kann, angestrebt wird (§ 17 Abs. 1 WaffG). Eine solche Sammlung steht hier nicht in Rede. Die Sammlung grenzt sich von einer bloßen Ansammlung oder Anhäufung ("Sammelsurium") durch eine gewisse Thematisierung und Systematisierung des Sammelguts ab, durch die der Inbegriff der zusammengetragenen Gegenstände als Sammlung zutreffender Weise gekennzeichnet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1987 - 1 C 18.84 -, GewArch 1987, 274, m. w. N. Hier fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Systematisierung, weil mit Blick auf das angegebene Sammelgebiet eine sehr große Palette an Metallhülsenpatronen (und deren Komponenten) umfasst ist, und zwar im Ansatz sämtliche seit deren Erfindung bis zum heutigen Tag und darüber hinaus. Eine ausreichende Begrenzung erfolgt durch die Beschränkung auf Europa und Nordamerika als Herkunftsgebiete der zu sammelnden Metallhülsenpatronen(-komponenten) nicht, weil auf diesen beiden Kontinenten ein Großteil der Entwicklung der Metallhülsenpatronen stattgefunden hat (und wohl nach wie vor stattfindet) und eine dementsprechend große Vielzahl unterschiedlichster Patronen von diesen beiden Kontinenten stammt. Von daher ist das vom Kläger angegebene Sammelgebiet zu weit gespannt und lässt das (bloße) Anhäufen einer Vielzahl unterschiedlichster Metallhülsenpatronen und -komponenten zu. Eine ausreichende Systematisierung, durch die gegebenenfalls erst die für eine Sammlung erforderliche und mit einer solchen einhergehende Aussagekraft entsteht, erfolgt auch durch den nach dem Sammelgebiet angestrebten Vergleich nicht. Versteht man diesen Vergleich mit dem Verwaltungsgericht dahingehend, dass einheitliche Entwicklungen in Europa einerseits und Nordamerika andererseits gegenübergestellt werden sollen, handelt es sich um ein zur Systematisierung untaugliches Mittel, weil - wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend erkannt - es jedenfalls nach dem Gutachten des Sachverständigen I. einheitliche Entwicklungen in Europa einerseits und in Nordamerika anderseits nicht gegeben hat. Es führt aber auch dann nicht auf eine ausreichende Systematisierung, wenn mit der Berufungsbegründung davon auszugehen ist, dass der nach dem Sammelgebiet angestrebte Vergleich keine einheitlichen Entwicklungen in den beiden genannten Kontinenten impliziert. In diesem Fall fehlt die Präzisierung, was im Einzelnen angesichts der aus dem Sachverständigengutachten ersichtlichen unterschiedlichen Entwicklungen auf den beiden Kontinenten vergleichend gegenübergestellt werden soll, um der Sammlung eine Systematik und damit eine Aussagekraft zu verleihen. Darüber hinaus fehlt eine verbindliche Präzisierung des Klägers, durch welche Systematik die Sammlung eine Aussagekraft hinsichtlich der technischen und geschichtlichen Entwicklung der Metallhülsenpatronen(-komponenten) erreichen soll, deren Darstellung laut Sammelgebiet angestrebt ist. Da der Nachweis eines Bedürfnisses allein Sache des Klägers ist, besteht keine Verpflichtung der Polizeibehörde und erst recht nicht des Gerichts, eine Präzisierung und Systematisierung des Sammelziels vorzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere führt allein die unterschiedliche Praxis verschiedener Polizeibehörden hinsichtlich desselben Sammelthemas oder -gebiets nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung.