OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 222/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0516.2A222.14.00
5mal zitiert
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). Ebenso wenig folgt (4.) aus ihnen eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen, 1. die den Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 22. Oktober 2012 aufzuheben, soweit diese die Errichtung des Balkons betrifft, 2. die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Kläger vom 14. Dezember 2012 auf Einleitung der erforderlichen bauordnungsrechtlichen Maßnahmen im Hinblick auf den auf dem Grundstück H. Straße 23 in M. (Gemarkung M. , Flur 55, Flurstück 112) errichteten Wohnungsanbau unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die angefochtene Baugenehmigung verstoße nicht zum Nachteil der Kläger gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts. Der genehmigte Balkon, welcher der Sache nach eine Dachterrasse sei, sei als eigenständiges Vorhaben zu betrachten. Er halte für sich genommen insbesondere die erforderliche Abstandfläche zum Grundstück der Kläger ein. Für die Beurteilung der Dachterrasse sei ohne Belang, ob der Anbau selbst baurechtmäßig sei, auf dem diese errichtet werden solle. Einen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten der Beklagten gegen den Wohnungsanbau der Beigeladenen hätten die Kläger nicht. Ihre materiell-rechtlichen Nachbarrechte seien insofern verwirkt. Die dagegen von den Klägern erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der streitgegenständlich genehmigte Balkon - so wie von den Beigeladenen beantragt - einer isolierten baurechtlichen Genehmigungsprüfung zugänglich ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Balkon wegen der gegebenen (abstandflächen‑)rechtlichen Unterscheidbarkeit nicht zwingend gemeinsam mit dem Anbau als einheitliches Gesamtvorhaben angesehen werden muss. Vgl. zum Umfang der Genehmigungsprüfung bei Änderungsvorhaben allgemein z. B. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, BRS 76 Nr. 191 = juris Rn. 4, Urteil vom 4. Juli 1980 - IV C 99.77 -, BRS 36 Nr. 158 = juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 -, BauR 2014, 667 = juris Rn. 115, Beschlüsse vom 23. April 2013 ‑ 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 38, und vom 16. Mai 2011 - 2 B 385/11 -, juris Rn. 11 ff. Um dies gerade aus abstandflächenrechtlicher Perspektive zu begründen, durfte das Verwaltungsgericht namentlich an den Beschluss des 7. Senats des beschließenden Gerichts vom 22. Oktober 1997 - 7 B 2464/97 -, juris, anknüpfen. Wie von dem Verwaltungsgericht wiedergegeben, heißt es dort (siehe juris Rn. 8), die Prüfung der Bauaufsichtsbehörde könne auch bei über eine bloße Nutzungsänderung hinausgehenden baulichen Änderungen auf die Frage beschränkt bleiben, ob dem für sich zu betrachtenden Änderungsvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Entgegen der Auffassung des Zulassungsantrags ist dieser Ansatz auch nach der vorgenannten Rechtsprechung des 7. Senats nicht notwendig an die ursprüngliche Legalität des baulichen Ausgangsbestands gekoppelt. Vielmehr ist danach der Bestandsschutz des Bestandsgebäudes nur insofern von Bedeutung, als sich schon die Genehmigungsfrage bei Änderungen oder Nutzungsänderungen nicht neu stellt, wenn die Änderung oder Nutzungsänderung unter diesen Bestandsschutz fällt, also über diesen bereits innerhalb der Variationsbreite des Bestandsschutzes mitlegalisiert ist. Das ist aus der Sicht des Abstandflächenrechts wiederum nicht der Fall, wenn - wie im Beschluss des 7. Senats vom 22. Oktober 1997 - 7 B 2464/97 -, juris Rn. 4 und Rn. 8, ausgeführt - die Änderung bzw. Nutzungsänderung auf wenigstens einen durch die Abstandvorschriften geschützten Belang nachteiligere Auswirkungen als das bisherige Vorhaben hat. Dieselbe Formulierung mit derselben inhaltlichen Aussage findet sich in dem im Zulassungsantrag erwähnten Urteil des 7. Senats vom 13. Juli 1988 - 7 A 2897/86 -, BRS Nr. 139 = juris Rn. 5. Es liegt unmittelbar auf dieser Linie, wenn das Verwaltungsgericht argumentiert, Bestand und Nutzung des in seiner konkreten Ausgestaltung seit 2005 vorhandenen Anbaus würden mit Ausnahme der Nutzung eines Teilbereichs des Dachs nicht geändert. Maßgeblich sei insoweit, dass die Nutzungsänderung einer Teilfläche des Dachs keine in die Prüfung einzubeziehenden rechtlichen Folgewirkungen für den Anbau im Übrigen zeitige. Trotz des einheitlichen Baukörpers sei eine gesonderte baurechtliche Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Nutzung des Dachs möglich. Für den nicht genehmigten Anbau existiere gerade kein Bestandsschutz, der durch die nunmehrigen baulichen Veränderungen entfallen sein könne. Aufgrund dieser rechtlich folgerichtigen Gedankenführung kommt es auf die weiteren im Zulassungsantrag aufgeworfenen bestandsschutzbezogenen Fragen nicht an. Die Legalisierung des Balkons bei fortbestehender Illegalität des Anbaus ist die systemgerechte Konsequenz der (abstandflächenrechtlichen) Teilbarkeit dieser Vorhaben. Im Weiteren ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die Kläger ihre materiell-rechtlichen Nachbarrechte gegen den Anbau verwirkt haben. Das Verwaltungsgericht hat richtig aufgefächert, unter welchen Voraussetzungen eine Verwirkung von nachbarlichen Abwehrrechten in Betracht kommt. Ausgehend davon hat sich das Verwaltungsgericht überzeugend auf den Standpunkt gestellt, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls habe der für den Beginn der Verwirkungsfrist maßgebliche Zeitpunkt einer Erkennbarkeit des Vorhabens und damit eines für die Kläger zumutbaren Handelns so früh vor der tatsächlichen Geltendmachung von Nachbarrechten gelegen, dass ein nunmehriges Vorgehen gegen den Anbau gegen Treu und Glauben verstoße. Die Kläger seien seit dem Jahr 2000 Eigentümer des Nachbargrundstücks. Auch nachdem die Beigeladenen im Jahr 2005 verschiedene bauliche Veränderungen an dem Anbau durchgeführt und 2006/2007 einen Durchbruch zwischen Wohnzimmer und Anbau geschaffen hätten, hätten die Kläger das Bauvorhaben zunächst nicht angegriffen. Was die konkreten baulichen Veränderungen anbelange, die mit finanziellen Dispositionen der Beigeladenen einhergegangen seien, hätten die Kläger bereits 2005 den Fortschritt der Sanierungsarbeiten erkennen können. Erst nachdem die Beigeladenen im Jahr 2011 eine Dachterrasse auf dem Anbau errichtet hätten, seien die Kläger zunächst zivilrechtlich gegen die Beigeladenen vorgegangen. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Beigeladenen aber darauf vertrauen dürfen, dass Abwehrrechte gegen den Anbau nicht mehr ausgeübt würden. Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen. Selbst wenn der Anbau seit 2005 in der im Zulassungsantrag geschilderten Weise geändert worden sein sollte, durften die Beigeladenen zu diesem Zeitpunkt - wie von dem Verwaltungsgericht dargelegt - darauf vertrauen, dass sich die Kläger mit der Existenz des Anbaus abgefunden haben. Die von den Klägern vorgetragene Erneuerung der Dachfläche zur Vorbereitung der Errichtung der Dachterrasse, der Rückbau und die Entfernung von Fenstern an der Nachbargrenze zu den Klägern sowie die Aufbringung eines Plattenbelags bis zur Außenseite des Anbaus sind keine erheblichen baulichen Änderungen, die den Anbau zu einem neuen Vorhaben - mit neuen abstandflächenrechtlich oder sonstwie baurechtlich relevanten Dimensionen - umgestaltet hätten, gegen das den Klägern erneut Abwehrrechte zustehen könnten. Vgl. zu dem jeweiligen Bezugspunkt der Verwirkung etwa OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 -, BauR 2014, 667 = juris Rn. 111. Die Erteilung der Baugenehmigung für den Balkon hat auf die Verwirkung keinen Einfluss. Als eigenständiger Anfechtungsgegenstand ist sie unabhängig von eventuellen Abwehransprüchen der Kläger gegen den Anbau zu prüfen. Die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung für den Balkon erstreckt sich nicht auf den Anbau und vermag somit in Bezug auf diesen auch keine neue nachbarrechtliche Anspruchsposition zu eröffnen. Etwas anderes lässt sich aus dem Urteil des 11. Senats des beschließenden Gerichts vom 21. März 1995 - 11 A 1089/91 -, BRS 57 Nr. 68 = juris, nicht schlussfolgern, auf das der Zulassungsantrag rekurriert. In dem dort zugrunde liegenden Fall ging es um die (Nicht-)Verwirkung des materiell-rechtlichen Abwehrrechts gegen eine Baugenehmigung für einen Lagerplatz, die dessen Nutzung erstmals legalisierte (siehe dort juris Rn. 25 ff.). Diese Konstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar, in der - wie gesagt - die Baugenehmigung ein anderes Vorhaben betrifft als es Objekt des von den Klägern verfolgten Anspruchs auf Einschreiten ist. Das bauaufsichtsbehördliche Verhalten der Beklagten, welche die Beigeladenen noch Ende 2012 aufgefordert habe, die Fenster des Anbaus zur Seite der Kläger zu schließen, ist für die Verwirkung nicht bedeutsam. Dieses Verhalten betrifft nur das Rechtsverhältnis zwischen der Bauaufsichtsbehörde und den Beigeladenen, das von dem Nachbarrechtsverhältnis, in dem vorliegend den Anbau betreffend Verwirkung eingetreten ist, zu trennen ist. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 B 1090/12 -, juris Rn. 22. Davon abgesehen war die Verwirkungsfrist Ende 2012 lange verstrichen. Es kann sich daher nicht mehr nachbarrechtlich auswirken, dass die Beklagte zu dieser Zeit auf Intervention der Kläger tätig geworden ist, wie der Zulassungsantrag geltend macht. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. Diese ergeben sich nicht aus der von dem Zulassungsantrag behaupteten Divergenz der angegriffenen Entscheidung etwa von dem Beschluss des 7. Senats des beschließenden Gerichts vom 22. Oktober 1997 - 7 B 2464/97 -, juris. Zur Darlegung einer Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Einen solchen Rechtssatz benennen die Kläger nicht. Das Verwaltungsgericht hat - wie unter 1. erläutert - auch keinen solchen aufgestellt, sondern sich an der in Rede stehenden Rechtsprechung, die nicht die von dem Zulassungsantrag postulierte obligatorische Verknüpfung des Änderungsvorhabens mit einem Bestandsschutz des Altbestands beinhaltet, orientiert. Sie basiert auf der allgemeingültigen Grundannahme, dass die isolierte baurechtliche Betrachtung eines Änderungsvorhabens auf einer vorgelagerten Ebene immer dessen Abtrennbarkeit von dem Ausgangsvorhaben erfordert. Dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2013 noch nicht habe absehen können, in welche Richtung es entscheiden werde, ist einem Urteil, das erst aufgrund der mündlichen Verhandlung nach abschließender Beratung ergeht, immanent. Auf besondere Schwierigkeiten der Rechtssache deutet dies nicht hin. 3. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die von ihm aufgeworfene Frage, „unter welchen Voraussetzungen eine isolierte Überprüfung eines Änderungsbauvorhabens vorzunehmen ist, wenn das Änderungsvorhaben auf einem Bauvorhaben basiert, das sowohl formell- als auch materiell-rechtlich rechtswidrig ist“, führt nicht auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Sie lässt sich auf der Basis der unter 1. sowie von dem Verwaltungsgericht verarbeiteten einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts ohne Weiteres beantworten. Weitergehenden, über die Umstände des jeweiligen Einzelfalls hinausreichenden Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. 4. Die Kläger legen schließlich den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dar. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2. Bezug genommen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).