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Urteil

1 A 1843/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0523.1A1843.12.00
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Leitsätze

1. Die in § 93 Abs. 1 BBG normierte zwingende Voraussetzung, dass sich der Antrag auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit "auf die Zeit bis zum Be-ginn des Ruhestands erstrecken muss", verlangt, dass keine solche Altersteilzeit be-antragt (und bewilligt) wird, die bereits vor dem Eintritt des Beamten in den Ruhe-stand enden würde.

2. Der Regelung lässt sich hingegen nicht das Erfordernis entnehmen, im Antrag oder im Bewilligungsbescheid den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts als Ende der Altersteilzeitbeschäftigung näher zu fixieren, da dieser Zeitpunkt bei der Bewilligung der Altersteilzeit aufgrund eines bereits vorliegenden Bescheides nach §§ 52, 53 BBG oder wegen der ansonsten gebotenen Anknüpfung an den gesetzlichen Ruhe-stand (Regelaltersgrenze nach § 51 BBG oder besondere Altersgrenze) objektiv fest-steht und Änderungen, welche sich erst während der Altersteilzeitbeschäftigung er-geben, ohne Weiteres mit dem einschlägigen Regelungsinstrumentarium bewältigt werden können.

3. Dementsprechend lässt sich aus der Regelung auch nicht die Befugnis des Dienstherrn herleiten, dem Beamten eine zeitliche Festlegung der genannten Art in dem Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit gleichwohl abzufordern und wegen einer etwa bekundeten Absicht, gemäß § 52 Abs. 3 BBG vorzeitig in den Ruhestand zu treten, den sich solchermaßen ergebenden Zeitpunkt entgegen dem nach § 93 Abs. 1 BBG zu verfolgenden Begehren zum verbindlichen Regelungsgegenstand des Bewilligungsbescheides zu machen.

4. Die vorstehend beschriebenen Grundsätze sind bei der Auslegung eines Antrags auf Bewilligung von Altersteilzeit zu berücksichtigen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 22. Dezember 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2011 verpflichtet, den Endtermin der Altersteilzeit des Klägers im Bewilligungsbescheid auf den Beginn seines Ruhestands wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 BBG festzulegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 93 Abs. 1 BBG normierte zwingende Voraussetzung, dass sich der Antrag auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit "auf die Zeit bis zum Be-ginn des Ruhestands erstrecken muss", verlangt, dass keine solche Altersteilzeit be-antragt (und bewilligt) wird, die bereits vor dem Eintritt des Beamten in den Ruhe-stand enden würde. 2. Der Regelung lässt sich hingegen nicht das Erfordernis entnehmen, im Antrag oder im Bewilligungsbescheid den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts als Ende der Altersteilzeitbeschäftigung näher zu fixieren, da dieser Zeitpunkt bei der Bewilligung der Altersteilzeit aufgrund eines bereits vorliegenden Bescheides nach §§ 52, 53 BBG oder wegen der ansonsten gebotenen Anknüpfung an den gesetzlichen Ruhe-stand (Regelaltersgrenze nach § 51 BBG oder besondere Altersgrenze) objektiv fest-steht und Änderungen, welche sich erst während der Altersteilzeitbeschäftigung er-geben, ohne Weiteres mit dem einschlägigen Regelungsinstrumentarium bewältigt werden können. 3. Dementsprechend lässt sich aus der Regelung auch nicht die Befugnis des Dienstherrn herleiten, dem Beamten eine zeitliche Festlegung der genannten Art in dem Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit gleichwohl abzufordern und wegen einer etwa bekundeten Absicht, gemäß § 52 Abs. 3 BBG vorzeitig in den Ruhestand zu treten, den sich solchermaßen ergebenden Zeitpunkt entgegen dem nach § 93 Abs. 1 BBG zu verfolgenden Begehren zum verbindlichen Regelungsgegenstand des Bewilligungsbescheides zu machen. 4. Die vorstehend beschriebenen Grundsätze sind bei der Auslegung eines Antrags auf Bewilligung von Altersteilzeit zu berücksichtigen. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 22. Dezember 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2011 verpflichtet, den Endtermin der Altersteilzeit des Klägers im Bewilligungsbescheid auf den Beginn seines Ruhestands wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 BBG festzulegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 22. Mai 1952 geborene Kläger steht als Abteilungspräsident in den Diensten der Beklagten. Seine Arbeitszeit ist im Rahmen einer Altersteilzeitregelung seit dem 31. Dezember 2009 und noch bis zum 31. Mai 2015 auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit ermäßigt. Unter dem 31. August 2009 beantragte er unter Hinweis auf seine – mit einem Grad der Behinderung von 50 für den Zeitraum vom 26. März 2007 bis zum 31. Juli 2012 festgestellte – Schwerbehinderung, ihm Altersteilzeit nach § 93 BBG mit Beginn vor dem 1. Januar 2010 zu bewilligen. Auf Nachfrage der Beklagten zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand führte er mit Schreiben vom 19. September 2009 ergänzend aus, dass er beabsichtige, den Ruhestand auf Antrag nach § 52 Abs. 3 BBG in Anspruch zu nehmen. Zugleich bestätigte er, das Rundschreiben des BMI zur Altersteilzeit vom 27. Februar 2009 – D 1 – 210 172/20 – erhalten zu haben. Mit am selben Tage ausgehändigtem, nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid des Bundeszentralamts für Steuern vom 22. Dezember 2009 ermäßigte die Beklagte die Arbeitszeit des Klägers gemäß § 93 Abs. 1 BBG für die Zeit vom 31. Dezember 2009 bis zum 31. Mai 2015 auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit von (seinerzeit) 40 Wochenstunden. Des Weiteren regelte sie die wöchentliche Verteilung der Arbeitszeit näher und stellte ferner fest, dass eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nicht mehr möglich sei. Außerdem führte sie aus: „Eine Verlängerung der Dauer der Altersteilzeit durch Verschiebung des Beginns des Ruhestandes auf einen späteren als den ursprünglich gewählten Zeitpunkt ist nach Aufnahme der Altersteilzeit nicht mehr möglich.“ Wegen der weiteren Einzelheiten nahm sie auf das (hier bereits angeführte) Rundschreiben des BMI vom 27. Februar 2009 und die Erklärung des Klägers vom 19. September 2009 Bezug. Am 15. Dezember 2010 erhob der Kläger gegen den Bewilligungsbescheid Widerspruch und führte aus, dass er sich gegen die dem Bescheid beigefügten „Nebenstimmungen und die Befristung“ wende. Zur Begründung machte er mit diesem Schreiben sowie in zwei internen E-Mails vom 20. Januar 2011 bzw. vom 14. März 2011 geltend: Die Regelung über den Ausschluss einer Verlängerung der Dauer der Altersteilzeit über den 31. Mai 2015 hinaus sei rechtswidrig. Zwar habe er mit Schreiben vom 19. September 2009 die – nach wie vor bestehende – Absicht geäußert, einen Antrag nach § 52 Abs. 3 BBG zu stellen und daher mit Ablauf des 31. Mai 2015 in den Ruhestand zu treten. Es sei jedoch unzulässig, bereits vor der Bewilligung von Altersteilzeit im kontinuierlichen Modell eine bindende Festlegung auf einen Ruhestandstermin zu verlangen und mit dem Bewilligungsbescheid die Wahl eines späteren Beginns des Ruhestandes auszuschließen. Für einen solchen belastenden Eingriff in seine Dispositionsfreiheit sehe er weder eine Ermächtigung im Gesetz noch eine sachliche Notwendigkeit. An letzterer fehle es, weil das Arbeitsverhältnis im gewählten kontinuierlichen Modell der Altersteilzeit jederzeit ausgeglichen sei; es gebe keine Vorleistungen oder entsprechende Nachlasten. Er sei gerne zu der Erklärung bereit, bis zur gesetzlichen Altersgrenze tätig zu sein, wenn sein – bislang noch nicht ausgeübtes – Antragsrecht nach § 52 Abs. 3 GG dadurch nicht beeinträchtigt werde. Auch die Regelung über den Ausschluss einer Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung sei mangels rechtlicher Grundlage und sachlicher Notwendigkeit rechtswidrig. Mit Bescheid vom 1. Juli 2011, dem Kläger bekanntgegeben am 25. Juli 2011, wies das Bundesministerium der Finanzen den Widerspruch zurück und begründete dies wie folgt: Der Bewilligungsbescheid sei zunächst nicht deshalb rechtswidrig, weil er die Rückkehr zu einer Vollzeitbeschäftigung ausschließe. Nach § 93 Abs. 1 BBG müsse sich der Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken; hieraus folge, dass die Altersteilzeitbeschäftigung nach dem – im Bewilligungsbescheid insoweit nur nachvollzogenen – Willen des Gesetzgebers in den Eintritt in den Ruhestandes einmünde. Zudem würde die Umstellung auf eine Vollzeitbeschäftigung nach Antritt der Altersteilzeitbeschäftigung dem Ziel der Regelung widersprechen, den Übergang in den Ruhestand vorzubereiten. Nicht zu beanstanden sei ferner die Festlegung des Endtermins der Altersteilzeit. Diese beruhe auf der Absichtserklärung des Klägers im Schreiben vom 19. September 2009. Denn mit dieser Erklärung, welche den Vorgaben des Rundschreibens des BMI vom 27. Februar 2009 (Tz. 1.2) entspreche und in Kenntnis desselben erfolgt sei, habe der Kläger seinen ursprünglich unvollständigen Antrag durch die sinngemäße Bestimmung des Zeitpunkts des voraussichtlichen Beginns seines Ruhestandes präzisiert und zu erkennen gegeben, dass er jedenfalls nicht erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten wolle; hieran müsse er sich nach Bewilligung und Antritt der Altersteilzeitbeschäftigung festhalten lassen. Rechtswidrig sei der Bescheid auch nicht dadurch, dass der Beginn des Ruhestands nicht mehr auf einen späteren als den gewählten Zeitpunkt verschoben werden könne. Denn eine solche Verschiebung würde die Altersteilzeit verlängern und damit der Zielsetzung des Gesetzes widersprechen, durch eine für einen festgelegten Zeitraum vereinbarte Reduzierung der Arbeitszeit den Übergang in den Ruhestand zu erleichtern. Zudem würde sie eine Personalplanung und Nachbesetzung nahezu unmöglich machen. Hiergegen hat der Kläger am 16. August 2011 Klage erhoben, zu deren Begründung er über seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren hinausgehend geltend gemacht hat: Seine Klage sei entgegen der Ansicht der Beklagten zulässig. Namentlich sei das erforderliche Vorverfahren in Bezug auf die Befristung im Bewilligungsbescheid und auf den Ausschluss einer Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung erfolglos durchgeführt worden. Seine Klage sei auch begründet. Seine Absichtserklärung aus dem Schreiben vom 19. September 2009 könne ausweislich ihres klaren, eine Rechtsbindung gerade meidenden Wortlauts nicht als Antrag nach § 52 Abs. 3 BBG verstanden oder in einen solchen umgedeutet werden. Die Regelung des § 93 Abs. 1 BBG besage nichts für die Frage, wann und wie der Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes festgelegt werde, und gebe keinen Anlass, eine vorzeitige Antragstellung nach § 52 Abs. 3 BBG zu unterstellen. Liege, wie hier, kein Antrag auf vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand vor, so habe sich der Beamte (vorläufig, nämlich vorbehaltlich eines späteren Antrags, vorzeitig in den Ruhestand zu treten) auf den Zeitpunkt des Erreichens der allgemeinen Altersgrenze als Endtermin festgelegt und sei dementsprechend die Altersteilzeit bis zu diesem Zeitpunkt zu gewähren. Der Dienstherr könne und müsse in solchen Fällen daher davon ausgehen, dass der Beamte in Altersteilzeit Dienst bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze leisten werde. Raum für Personalplanung bestehe erst dann, wenn die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand vorlägen; mithin bestünden keine anderen Schwierigkeiten der Personalplanung als bei einem ungeschmälerten Dienstverhältnis. Der weiter in dem Bewilligungsbescheid enthaltene Ausschluss einer Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung sei zwar in dieser Allgemeinheit fehlerhaft, wirke sich für ihn aber nicht belastend aus; deshalb verfolge er seinen Standpunkt insoweit nicht weiter. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Bewilligungsbescheid vom 22. Dezember 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2011 dahingehend zu ändern, dass als Endtermin der bewilligten Altersteilzeit der Beginn des Ruhestands wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 51 BBG festgelegt wird. Die Beklagte hat beantragt Die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Klage sei unzulässig. Denn der Kläger habe schon nicht beantragt, ihm Altersteilzeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu bewilligen, und dementsprechend nicht das erforderliche Vorverfahren durchgeführt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Beklagte erklärt, dass nach derzeitiger Erkenntnis kein Grund dagegen gesprochen hätte, dem Kläger bei einem entsprechenden Antrag Altersteilzeit bis zum gesetzlichen Ruhestand im Jahr 2017 zu gewähren. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Verpflichtungsklage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die (der Sache nach begehrte) Verlängerung der Altersteilzeitregelung bis zum Eintritt der gesetzlichen Altersgrenze des § 51 BBG. Die Beklagte habe angesichts der Erklärung des Klägers vom 19. September 2009 als verständiger Erklärungsempfänger davon ausgehen dürfen, dass er sich in seinem Antrag auf Altersteilzeit auf einen Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres festgelegt habe. Denn seine dortige Absichtserklärung sei unter Berücksichtigung der Erklärungsumstände in dieser Weise auszulegen. Der Kläger habe mit ihr nämlich auf die Bitte der Beklagten reagiert, seinen Antrag durch – nach § 93 Abs. 1 BBG erforderliche – Angaben zum Beginn seines Ruhestandes zu ergänzen, und er habe das in Kenntnis der im Rundschreiben des BMI vom 27. Februar 2009 (Tz. 1.2) verlautbarten Rechtsauffassung der Beklagten getan. Nach dieser Rechtsauffassung müsse im Antrag auf Altersteilzeit grundsätzlich bereits entschieden werden, ob der Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. besonderen Altersgrenze oder mit Erreichen einer Antragsaltersgrenze erfolgen solle; zudem könne (nur dann), wenn sich die bewilligte Altersteilzeit auf den Zeitraum bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze erstrecke, dieser Zeitraum nachträglich verkürzt und Altersteilzeit bis zum Erreichen der Antragsaltersgrenze gewährt werden. Die Beklagte habe vor diesem Hintergrund davon ausgehen können, dass der Kläger als Volljurist eine (hinreichend) eindeutige Antwort formuliert habe, zumal eine klare Festlegung auf einen Eintritt in den Ruhestand erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze gerade fehle. Habe sich der Kläger wie dargestellt festgelegt, so komme die begehrte nachträgliche Änderung nicht mehr in Betracht, zumal er seine Antragserklärung nicht unverzüglich angefochten und die beanstandete Regelung erst kurz vor Ablauf der einjährigen Rechtsmittelfrist angegriffen habe. Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 23. Januar 2014 zugelassenen Berufung nimmt der Kläger auf die Ausführungen im Zulassungsbeschluss Bezug und macht in Ergänzung des erstinstanzlichen Vortrags ferner geltend: Er sei nicht verpflichtet gewesen, sich in dem die Bewilligung von Altersteilzeit betreffenden Verfahren auf einen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand festzulegen. Außerdem habe die Beklagte die gewährte Altersteilzeit auch nicht bis zum 31. Mai 2015 befristen dürfen. Die Regelung des § 93 Abs. 1 BBG verlange keine genaue Datierung des Zeitpunkts des Eintritts in den Ruhestand. Denn das Gesetz verlange mit dem hier maßgeblichen Tatbestandsmerkmal lediglich, dass sich der Antrag „auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken“, also den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhestandes abdecken müsse. Dem Wortlaut des Gesetzes könne bei der Bewilligung von Altersteilzeit mithin schon durch einen entsprechenden Tenor des Bescheides Genüge getan werden. Auch der Sinn und Zweck des in Rede stehenden Tatbestandsmerkmals erfordere keine genaue Fixierung des Ruhestandsbegins. Eine solche Fixierung sei in bestimmten Fällen zudem völlig untunlich. Dies gelte etwa in solchen Fällen, in denen bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit noch nicht abgesehen werden könne, ob der Betroffene später die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1, 2 BBG erfüllen werde. Auch aus systematischen Gründen könne das fragliche Tatbestandsmerkmal nicht in der von der Beklagten vertretenen Weise verstanden werden, weil ein solches Verständnis gleich in mehrerer Hinsicht mit § 52 BBG kollidiere. Eine verbindliche Festlegung des Beamten (schon) im Zeitpunkt der Beantragung von Altersteilzeit auf einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand nach § 52 Abs. 1, 2 BBG bedeute der Sache nach einen vorgezogenen Antrag nach diesen Vorschriften, über den indes erst nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Umstände bei der beabsichtigten, u.U. Jahre später liegenden Zurruhesetzung entschieden werden könne. So könne ein Antragsteller im auf Gewährung von Altersteilzeit gerichteten Antragsverfahren noch nicht wissen, ob seine nur befristet festgestellte Schwerbehinderung im Zeitpunkt einer aus diesem Grunde angestrebten vorzeitigen Zurruhesetzung noch Bestand haben werde. Zudem stehe die Entscheidung über einen Antrag auf eine solche Zurruhesetzung im Ermessen des Dienstherrn. Nach Auffassung der Beklagten müsste sich in einem solchen Fall also auch der Dienstherr bereits mehrere Jahre vor der möglichen Zurruhesetzung und ohne gesicherte Erkenntnis darüber, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen später vorliegen werden oder nicht, auf eine positive Bescheidung des Antrages nach § 52 BBG festlegen. Sei nach alledem die Angabe des genauen Datums des Endes der Altersteilzeit nicht gesetzlich vorgesehener Bestandteil des Antrags des betreffenden Beamten und der Entscheidung des Dienstherrn über den Antrag, so sei die Frage, wie die Absichtserklärung des Klägers im Schreiben vom 19. September 2009 auszulegen sei, irrelevant. Im Übrigen könne diese Erklärung ausweislich ihres klaren Wortlauts nicht als Festlegung verstanden werden. Der Umstand, dass er sie erst auf ausdrückliches Verlangen der Beklagten abgegeben und sich hierbei so vorsichtig ausgedrückt habe, unterstreiche seinen Willen, sich gerade nicht festzulegen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, den Bewilligungsbescheid vom 22. Dezember 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2011 dahingehend zu ändern, dass als Endtermin der bewilligten Altersteilzeit der Beginn des Ruhestands wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 BBG festgelegt wird. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung macht sie über ihr bisheriges Vorbringen hinausgehend geltend: Die erfolgte Befristung der Altersteilzeit bis zum 31. Mai 2015 sei rechtens. Zwar ergebe sich nicht aus dem Wortlaut des § 93 Abs. 1 BBG, dass bei dem entsprechenden Antrag das Datum des Ruhestandseintritts angegeben werden müsse. Nach der Gesetzesbegründung zu der – mit dem heutigen § 93 BBG identischen – Vorschrift des § 72b BBG a.F. müsse sich aber „der Beamte bereits bei Beantragung der Altersteilzeit definitiv entscheiden (…), ob er erst mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten oder ob er von der Antragsaltersgrenze Gebrauch machen“ wolle. Der Beamte müsse sich demnach nach der Vorstellung des Gesetzgebers vor der Bewilligung seines Antrags auf Altersteilzeit für die gesetzliche Altersgrenze oder die Antragsaltersgrenze entscheiden. Systematische Gründe stünden dem nicht entgegen. Denn der Betroffene könne, wenn er sich über den genauen Zeitpunkt seiner späteren Zurruhesetzung noch im Unklaren sei, zunächst die gesetzliche Altersgrenze wählen und später – bei gewonnener Klarheit – ggf. die Möglichkeit in Anspruch nehmen, die Verkürzung der Altersteilzeit auf die Antragsaltersgrenze zu beantragen. Auf diese Möglichkeit sei der Kläger mit dem Rundschreiben des BMI vom 27. Februar 2009 hingewiesen worden. Mit Schriftsätzen vom 19. März 2014 bzw. vom 28. März 2014 haben die Beklagte bzw. der Kläger ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über die Berufung entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO). Berufung und Klage haben Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. 1. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO). Mit seiner Klage erstrebt der Kläger eine Abänderung des Entscheidungssatzes des Bewilligungsbescheides vom 22. Dezember 2009 dahingehend, dass seine Arbeitszeit in der tenorierten Weise nicht lediglich für die Zeit vom 31. Dezember 2009 bis 31. Mai 2015, sondern für die Zeit vom 31. Dezember 2009 bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Regelaltersgrenze ermäßigt wird. Die Klage zielt also auf eine Erweiterung der bislang mit dem Bewilligungsbescheid geregelten Geltungsdauer der Altersteilzeit ab. 2. Auch die sonstigen Sachentscheidungsvoraussetzungen sind gegeben. Insbesondere hat der Kläger das nach §§ 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG, 126 Abs. 2 BBG, 68 VwGO erforderliche Vorverfahren erfolglos durchgeführt. Er hat – unter zulässiger Ausschöpfung der ihm vorliegend zustehenden Jahresfrist – gegen den Bewilligungsbescheid u.a. insoweit Widerspruch erhoben, als dort ein Endtermin festgelegt ist, welcher mit dem Termin des Beginns des Ruhstandes auf Antrag bei Vollendung des 63. Lebensjahres übereinstimmt. Diese – den vorliegenden Streitgegenstand kennzeichnende – Rüge hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid (Gliederungspunkt II. 2. b der Begründung des Bescheides) auch abschlägig beschieden. Dieser Bewertung steht nicht die Argumentation der Beklagten entgegen, das erforderliche Vorverfahren könne bereits deshalb nicht durchgeführt worden sein, weil der Kläger schon nicht beantragt habe, ihm Altersteilzeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu bewilligen. Denn es legt gerade diejenige – streitige – Ansicht der Beklagten zugrunde, welche doch, wie soeben dargestellt, Gegenstand des durchgeführten Widerspruchsverfahrens war, nämlich die Ansicht, der Kläger habe sich mit seinem (vervollständigten) Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit nach § 93 Abs. 1 BBG bindend auf einen nach § 52 Abs. 3 BBG zu bestimmenden Endzeitpunkt seiner Altersteilzeit festgelegt. II. Die Klage ist auch begründet. Der Bewilligungsbescheid vom 22. Dezember 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat Anspruch auf Bewilligung der Altersteilzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des vorgenannten Bewilligungsbescheides ist § 93 Abs. 1 BBG in seiner seit dem 12. Februar 2009 unverändert geltenden Fassung. Danach kann unter näher bezeichneten Voraussetzungen Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit bewilligt werden. Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, welchen Inhalt die in der Anspruchsnorm enthaltene Formulierung „Antrag, der sich bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss“ hat. Die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen liegen nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten vor; Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung sind nicht ersichtlich. Hiervon ausgehend ist der Bewilligungsbescheid rechtswidrig, weil er das Ende der Altersteilzeit nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand wegen Erreichens der Regelaltersgrenze festsetzt (nachfolgend 1.). Die Sache ist auch spruchreif; der Kläger hat Anspruch auf die im Ermessen der Beklagten stehende Bewilligung der Altersteilzeit bis zum Ablauf des Monats, in dem er wegen Erreichens der Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten wird (nachfolgend 2.). 1. § 93 Abs. 1 BBG bestimmt, dass sich der Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss. Damit ist zunächst ein zwingender („muss“) Inhalt des Antrags vorgegeben. Es darf deshalb keine solche Altersteilzeit beantragt (und bewilligt) werden, die bereits vor dem Eintritt des Betroffenen in den Ruhestand enden würde. Das leuchtet auch unmittelbar ein: Sinn und Zweck der Altersteilzeit nach § 93 Abs. 1 BBG ist es, den Übergang des Beamten in den Ruhestand „sanfter“ zu gestalten, und zwar durch ein Absenken der von dem Beamten wöchentlich zu leistenden Arbeitszeit schon deutlich vor dem Eintritt in den Ruhestand. Dem widerspräche es, wenn sich der Inanspruchnahme von Altersteilzeit noch eine weitere, grundsätzlich (vgl. § 87 Abs. 1 BBG) aber in Vollzeit zu leistende Dienstzeit anschließen würde. Vor diesem Hintergrund würde ein Antrag, welcher auf die Bewilligung von Altersteilzeit nur bis zu einem vor dem Beginn des Ruhestands gelegenen Zeitpunkt gerichtet ist, der Sache nach auf ein sinnwidriges späteres Abrücken von der der Vorbereitung des Ruhestands dienenden Altersteilzeitbeschäftigung abzielen. Der Kläger hat ursprünglich Altersteilzeit bezogen auf den Beginn des Ruhestandes mit Erreichen der Regelaltersgrenze beantragt (nachfolgend a)). Von diesem Begehren ist er später nicht in Richtung auf die Antragsaltersgrenze nach § 52 Abs. 3 BBG rechtsverbindlich wieder abgerückt (nachfolgend b)). a) Der Kläger hat einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Altersteilzeit gestellt. Dieser war auf den Beginn des Ruhestandes mit Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen. Bereits der Antrag vom 31. August 2009 war insoweit ausreichend, wobei es entscheidend darauf ankommt, wie die Beklagte bei verständiger Würdigung entsprechend § 133 BGB dieses Begehren verstehen konnte. Mit diesem Antrag hat der Kläger unter dem Betreff „Antrag auf Altersteilzeit nach § 93 BBG“ „unter Hinweis auf den vorliegenden Nachweis meiner Schwerbehinderung … um Bewilligung von Altersteilzeit mit Beginn vor dem 1.1.2010“ nachgesucht. Bereits in der Betreffzeile wird deutlich, dass der Kläger Altersteilzeit nach Maßgabe der Vorschrift des § 93 BBG beantragt hat, also unter den dort genannten Voraussetzungen, zu denen eben auch gehört, dass sich der Antrag auf die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt. Eines ausdrücklichen Hinweises auf dieses Ende der Altersteilzeit bedurfte es nicht mehr. Dass der Kläger seinen Antrag unter Beachtung der in § 93 BBG genannten Voraussetzungen gestellt hat, ergibt sich darüber hinaus aus dem Begehren, die Altersteilzeit solle vor dem 1. Januar 2010 beginnen. Dies entspricht exakt der Vorgabe in § 93 Abs. 1 Nr. 3 BBG. Schließlich konnte (und musste) die Beklagte auch auf Grund der Vorkorrespondenz davon ausgehen, dass die Altersteilzeit dem Antrag zufolge mit dem Eintritt in den Ruhestand enden sollte. Der Kläger hatte bereits im Sommer 2007 (erfolglos) Altersteilzeit im Blockmodell beantragt, und zwar „in der Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze“. Demnach war sich der Kläger (unabhängig von einem konkreten Enddatum) bewusst, dass die Altersteilzeit die letzte Phase des aktiven Berufslebens darstellt, und hat diese Erkenntnis – für die Beklagte ohne Weiteres klar erkennbar – zur Grundlage seines Begehrens gemacht. Dafür, dass er hiervon zweieinhalb Jahre später im Zusammenhang mit dem hier zu betrachtenden Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit bei unveränderter Rechtslage abgerückt sein könnte, ist nichts ersichtlich. Der so zu verstehende Antrag war auch ausreichend. Insbesondere bedurfte es insoweit keiner näheren zeitlichen Fixierung des Ruhestandszeitpunkts. Denn ein solches Erfordernis lässt sich, wie bereits eine Auslegung der Norm nach ihrem Wortlaut (nachfolgend aa)) sowie gesetzessystematische Erwägungen (nachfolgend bb)) belegen, dem § 93 Abs. 1 BBG nicht entnehmen. Aus dem Sinn und Zweck der Altersteilzeitregelung nach § 93 Abs. 1 BBG ergibt sich nichts anderes, weil der Ruhestandszeitpunkt bei der Bewilligung von Altersteilzeitbeschäftigung aufgrund eines bereits vorliegenden Bescheides nach §§ 52 oder 53 BBG oder wegen der ansonsten gebotenen Anknüpfung an den gesetzlichen Ruhestand (Regelaltersgrenze nach § 51 BBG oder besondere Altersgrenze) objektiv feststeht und Änderungen, welche sich erst während der Altersteilzeitbeschäftigung ergeben, ohne Weiteres mit dem einschlägigen Regelungsinstrumentarium bewältigt werden können (nachfolgend cc)). Schließlich vermag auch der Blick auf die Entstehungsgeschichte der Norm nicht zu einem abweichenden Normverständnis zu führen (nachfolgend dd)). aa) Nach dem Wortlaut des § 93 Abs. 1 BBG muss sich der Antrag bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken. Einen weiteren notwendigen Antragsinhalt normiert das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal aber nicht. Wie inzwischen auch die Beklagte einräumt, kann ihm namentlich nicht eine Verpflichtung des Beamten entnommen werden, den angestrebten Ruhestand zeitlich verbindlich festzulegen, also bindend anzugeben, ob (voraussichtlich) die gesetzliche Altersgrenze (Regelaltersgrenze oder besondere Altersgrenze) oder eine Antragsaltersgrenze maßgeblich sein soll. Ein Antragsteller kann sich nach dem Wortlaut des Tatbestandsmerkmals vielmehr ohne Weiteres darauf beschränken, die gewollte zeitliche Erstreckung der Altersteilzeit entsprechend diesem Wortlaut zu formulieren. Entsprechendes gilt für den Dienstherrn: Er kann den Tenor des Bewilligungsbescheides dahingehend fassen, dass die begehrte Altersteilzeit „bis zum Beginn des Ruhestands“ gewährt wird, wann auch immer dieser dann später eintreten wird. In diesem Sinne auch Lemhöfer, in: Plog/ Wiedow, BBG, Stand: März 2014, BBG 2009 § 93 Hinweis 0.3 und BBG a.F. § 72b Rn. 12: „Der Beamte kann und braucht daher den Beginn des Ruhestandes nicht mit einem Datum anzugeben .“ A.A. v. Roetteken, in v. Roetteken/ Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: März 2014, HBG § 85b Rn. 39 f., wonach der Beamte, wenn er eine Altersteilzeit nicht bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, sondern nur bis zu einem davor liegenden Zeitraum in Anspruch nehmen will, gleichzeitig mit dem Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit auch schon den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 51 Abs. 4 HBG (a.F.) – vorzeitige Versetzung in den Ruhestand bei Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres oder bei Schwerbehinderung und Vollendung des sechzigsten Lebensjahres – stellen muss. Die in dem Antrag vom 31. August 2009 der Sache nach enthaltene Festlegung „bis zum Ruhestand“ ist im Übrigen auch klar und eindeutig. Im Regelfall tritt der Beamte mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand. Dabei bleibt es, solange der Beamte nicht die Versetzung in den Ruhestand zu einem früheren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 52 BBG oder das Hinausschieben der Altersgrenze nach Maßgabe des § 53 BBG beantragt. Eine weitere Ausnahme vom Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze kann sich bei Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit (§§ 44 ff BBG) ergeben. Diese Fallgestaltungen setzen jeweils eine Entscheidung des Dienstherrn über die gemessen an der gesetzlichen Altersgrenze frühere oder spätere Versetzung in den Ruhestand voraus. Liegt eine solche Entscheidung im Zeitpunkt des Antrags auf Altersteilzeit nicht vor, gilt ohne Weiteres die gesetzliche Altersgrenze; ist sie hingegen bereits getroffen, ist offenkundig, zu welchem Zeitpunkt die Altersteilzeit abweichend von der gesetzlichen Altersgrenze endet. Folgt die Entscheidung über die frühere oder spätere Versetzung in den Ruhestand nach, dann endet die Altersteilzeit abweichend von der gesetzlichen Altersgrenze zu dem hierin festlegten Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand. bb) Das sich nach der Wortlautauslegung ergebende Gesetzesverständnis wird durch gesetzessystematische Erwägungen nachhaltig gestützt. Die Annahme, der Beamte müsse sich bereits bei der Beantragung von Altersteilzeit verbindlich auf einen bestimmten, nachfolgend einem (möglichen) Hinausschieben nicht mehr zugänglichen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand festlegen, kollidiert in bestimmten Fallkonstellationen unauflöslich mit den gesetzlichen Anforderungen an einen Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand nach § 52 Abs. 1 oder 2 BBG (Antragsruhestand wegen Schwerbehinderung). Strebt ein Beamter, welcher zum Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert ist (vgl. § 93 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BBG), einen Antragsruhestand nach § 52 Abs. 1 oder 2 BBG an und legt er sich – auch in Ansehung anderer „Wahlmöglichkeiten“ – bei der Beantragung der Altersteilzeit entsprechend fest, so wäre er nach der Ansicht der Beklagten nachfolgend daran gebunden. Vgl. insoweit das Rundschreiben des BMI zur Altersteilzeit vom 27. Februar 2009 – D 1 – 210 172/20 –, das unter Nr. 1.1 und 1.2 eine Festlegung des Beamten auf eine Altersgrenze bei Beantragung der Altersteilzeit verlangt und das– hinsichtlich einer Verlängerung des sich ergebenden Zeitraums wenig deutlich – (nur) eine nachträgliche Verkürzung dieses Zeitraums erlaubt; vgl. ferner Bauschke, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Stand: März 2014, K § 72b BBG a.F. Rn. 26, nach dem eine Verlängerung der durch den Altersteilzeitantrag erfassten Gesamtdienstzeit, etwa von der Antragsaltersgrenze als Eintrittszeitpunkt in den Ruhestand auf das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit Blick auf entgegenstehende dienstliche (personalwirtschaftliche) Interessen wohl nicht als zulässig angesehen werden dürfe. Insofern habe das Festlegen der restlichen Dienstzeit – so wörtlich – „eine gewisse irreversible Wirkung“. Er wäre also nach erfolgter Bewilligung der Altersteilzeit (bis zu einer Antragsaltersgrenze) gehindert, erst mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze aus dem aktiven Dienst auszuscheiden. Ist seine Schwerbehinderung nun aber nicht ein irreversibler Dauerzustand und fällt sie vor dem in Aussicht genommenen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand weg, so kann die „bindend“ vorgegebene Zurruhesetzung auf Antrag nach § 52 Abs. 1 oder 2 BBG gerade nicht mehr erfolgen. In einem solchen Fall fehlt es nämlich an der insoweit erforderlichen gesetzlichen Voraussetzung, nach welcher der Beamte zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung schwerbehindert sein muss („schwerbehindert … sind“). Dass die Schwerbehinderung gerade zu dem genannten Zeitpunkt gegeben sein muss und ein nur früheres Vorliegen dieser Voraussetzung nicht ausreichen kann, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 und 2 BBG. Voraussetzung für eine Versetzung in den Ruhestand nach dieser Vorschrift ist u.a. jeweils, dass die Beamten auf Lebenszeit ein bestimmtes Lebensjahr „vollendet haben“. Diese die Zeitform des Perfekt verwendende Formulierung verdeutlicht, dass das Gesetz eine Zurruhesetzung erst zulassen will, wenn die genannte Voraussetzung bereits erfüllt ist, der Beamte also das maßgebende Lebensalter bereits erreicht hat. Dem entspricht es, dass vor Erreichen des maßgebenden Lebensalters (lediglich) der Antrag gestellt werden kann, etwa wenn eine Zurruhesetzung sofort mit Erreichen dieses Lebensalters gewünscht ist. Vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: März 2014, BBG 2009 § 52 Hinweis 0.2 und BBG a.F. § 42 Rn. 18. Aus dem Umstand, dass eine Zurruhesetzung nach § 52 Abs. 1 oder 2 BBG grundsätzlich erst nach Vollendung des maßgeblichen Lebensalters erfolgen kann, folgt – im hier gegebenen Zusammenhang entscheidend – ferner, dass auch die weitere tatbestandliche Voraussetzung – die Schwerbehinderung – noch zu diesem Zeitpunkt vorliegen muss. Zudem stünde der angenommenen – nicht nur einseitig zu denkenden – Bindungswirkung der Festlegung auf einen Antragsaltersruhestand entgegen, dass der Dienstherr sich mit der Bewilligung der Altersteilzeit (nur) bis zum Zeitpunkt des Antragsaltersruhestandes u.U. bereits mehrere Jahre vor diesem Zeitpunkt auf eine bestimmte, nämlich für den „vorruhestandswilligen“ Beamten positive Ausübung des ihm nach § 52 Abs. 1, 2 BBG eingeräumten Ermessens festlegen würde, ohne die im Zeitpunkt des Antragsaltersruhestandes gegebenen dienstlichen Belange schon kennen zu können. Dazu, dass in die nach § 52 Abs. 1 oder 2 BBG veranlasste Ermessensentscheidung zwar nicht fiskalische Gesichtspunkte, wohl aber die dienstlichen Rücksichten bzw. Belange einzustellen sind, vgl. etwa Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: März 2014, BBG 2009 § 52 Hinweis 0.2 und BBG a.F. § 42 Rn. 22, m.w.N. Dass dies nicht zulässig sein kann, folgt schon aus den obigen Erwägungen, nach welchen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 oder 2 BBG im Zeitpunkt der Zurruhesetzung vorliegen müssen. Denn erst dann, wenn das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermessensnorm zulässigerweise bejaht werden kann, ist eine Ermessensentscheidung veranlasst, in welche wiederum – selbstverständlich – die aktuell gegebenen maßgeblichen (hier: dienstlichen) Belange einzustellen sind. cc) Erwägungen zu Sinn und Zweck des § 93 Abs. 1 BBG bzw. zu dem darin normierten, die zeitliche Erstreckung des Antrags betreffenden Erfordernis führen nicht zu einer abweichenden Bewertung des nach den vorstehenden Ausführungen zu Wortlaut und Gesetzessystematik gewonnenen Auslegungsergebnisses. Der von der Beklagten insoweit hervorgehobene Gesichtspunkt, dem Dienstherrn mit der angenommenen Bindung des Beamten an eine im Altersteilzeitverfahren abgeforderte verbindliche Festlegung auf einen Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der „gewählten“ Antragsaltersgrenze eine möglichst stabile Personalplanung zu ermöglichen, greift nicht durch. Dies gilt schon deshalb, weil dieser Gesichtspunkt im Gesetzestext nicht einmal ansatzweise zum Ausdruck gekommen ist. Außerdem ist ein solches Bedürfnis des Dienstherrn im vorliegenden Zusammenhang auch nicht erkennbar. Wird einem Beamten Altersteilzeit nach § 93 Abs. 1 BBG im Teilzeitmodell bewilligt, so unterscheidet sich seine Situation – abgesehen von der reduzierten Wochenarbeitszeit – in keiner Weise von der eines vollzeitbeschäftigten Beamten. Letzterer kann sich vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze jederzeit frei dafür entscheiden, einen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand (§ 52 Abs. 1, 2 oder 3 BBG) zu stellen, den der Dienstherr sodann unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange zu bescheiden hat. Besondere, vom Gesetzgeber nicht schon in Rechnung gestellte Probleme der Personalplanung entstehen insoweit nicht. Nicht anders verhält es sich in Fällen der Altersteilzeit nach § 93 Abs. 1 BBG im Teilzeitmodell, wenn der Dienstherr schon bei der Bewilligung der Altersteilzeit und auch nachfolgend die dem Beamten gesetzlich eingeräumte, nicht disponible Entscheidungsbefugnis – hierzu Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: März 2014, BBG 2009 § 93 Hinweis 0.3 und BBG a.F. § 72b Rn. 12 – beachtet, ggf. bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienst zu tun, indem er Altersteilzeit „bis zum Beginn des Ruhestands“ bewilligt. Denn auch in diesen Fällen ist über einen während der Altersteilzeit gestellten Antrag nach § 52 Abs. 1, 2 oder 3 BBG nach pflichtgemäßem, die dienstlichen Belange berücksichtigenden Ermessen zu entscheiden. Diese Entscheidung wirft – anders als u.U. bei einer Altersteilzeit im Blockmodell – auch keine Probleme des Ausgleichs von Rechten und Pflichten auf. Denn das Dienstverhältnis ist, wie der Kläger zutreffend geltend macht, in dem in Rede stehenden kontinuierlichen Modell der Altersteilzeit jederzeit ausgeglichen; es gibt weder Vorleistungen noch Nachlasten. Letztlich hat auch die Beklagte selbst eingeräumt, dass besondere Probleme der Personalplanung dann nicht entstehen, wenn bei der Bewilligung von Altersteilzeit unabhängig von etwaigen abweichenden Plänen des Beamten (zunächst) von einem Eintritt in den Ruhestand erst mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ausgegangen wird. Sie hat nämlich – ihrer Erlasslage entsprechend – argumentiert, dass es einem Beamten z.B. für den Fall bestehender Unsicherheit über den Fortbestand einer Schwerbehinderung unbenommen bleibe, bei der Beantragung von Altersteilzeit für einen Beginn des Ruhestandes erst mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zu optieren und im weiteren Verlauf, also während der bewilligten Altersteilzeit, dann ggf. einen Antrag nach § 52 BBG zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, weshalb es gerechtfertigt sein könnte, die Dispositionsfreiheit des in Altersteilzeit nach § 93 Abs. 1 BBG befindlichen Beamten in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand stärker einzuschränken als es bei einem vollzeitbeschäftigten Beamten der Fall ist. Ob sich aus Sinn und Zweck des § 93 BBG bei Wahl des Blockmodells zur Vermeidung von Leistungsstörungen etwas anderes deshalb ergibt, weil hier das Arbeitszeitkonto nicht jederzeit ausgeglichen ist, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Der Senat merkt jedoch an, dass dies jedenfalls nicht nahe liegt. Denn sollte der Beamte früher als ursprünglich geplant in den Ruhestand versetzt werden und bis dahin mehr Dienst verrichtet haben, als er anteilig nach der Alterszeitregelung hätte leisten müssen, kann diese Leistungsstörung unschwer finanziell ausgeglichen werden. Sollte er die Altersgrenze nachträglich hinausschieben wollen, so wäre danach zu differenzieren, ob er dieses Begehren noch während der Arbeitsphase oder bereits im Laufe der Freistellungsphase anbringt. Im erstgenannten Fall könnte die Altersteilzeitregelung durch Verlängerung der Arbeitsphase angepasst werden; im zweitgenannten Fall könnte der Dienstherr einen entsprechenden Antrag zur Vermeidung einer Leistungsstörung ablehnen. dd) Das nach den vorstehenden Ausführungen gewonnene Auslegungsergebnis kann durch die von der Beklagten in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellte historische Auslegung – vgl. insoweit die von ihr herangezogenen Ausführungen in dem einschlägigen Gesetzentwurf der Bundesregierung (Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1998 – BBVAnpG 98, BT-Drs. 13/10722 vom 15. Mai 1998, S. 8), welcher die hinsichtlich des hier streitentscheidenden Tatbestandsmerkmals identische Vorgängervorschrift des § 72b BBG a.F. betrifft: „Altersteilzeit kann nur mit der Maßgabe beantragt werden, dass sich der Ruhestand unmittelbar an sie anschließt. Deshalb muss sich der Beamte bereits bei Beantragung der Altersteilzeit definitiv entscheiden, ob er erst mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten oder ob er von der Antragsaltersgrenze Gebrauch machen will.“ –, nicht durchgreifend in Frage gestellt werden. Denn es ist dem Auslegenden verwehrt, ein sich – wie hier – aus der objektiven Gesetzesfassung bereits klar und eindeutig erschließendes Ergebnis allein durch Erwägungen zur Entstehungsgeschichte der Norm bzw. zu sich allein aus ihr erschließender subjektiver Vorstellungen des historischen Gesetzgebers letztlich in sein Gegenteil zu verkehren. Vgl. etwa das Senatsurteil vom 13. August 2010 – 1 A 1260/08 –, juris, Rn. 42 f., = NRWE, m.w.N. b) Von seiner ursprünglichen Erklärung ist der Kläger auch nicht hinsichtlich des in Aussicht genommenen Endes der Altersteilzeit später wieder rechtsverbindlich abgerückt. Ein solches Abrücken ergibt sich nicht aus der durch die Rückfrage von Mitarbeitern der Beklagten nach dem beabsichtigten Ruhestandszeitpunkt veranlassten antragsergänzenden Erklärung des Klägers vom 19. September 2009. Darin hatte er ausgeführt, „dass [er] beabsichtige, den Ruhestand auf Antrag nach § 52 Absatz 3 BBG in Anspruch zu nehmen“, und weiter bestätigt, dass ihm das Rundschreiben des Bundesministerium des Innern zur Altersteilzeit – D 1 – 210 172/20 – vom 27. Februar 2009 zur Kenntnis gebracht und in Kopie ausgehändigt worden sei. Diese Erklärung beinhaltet keinen vorgezogenen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 52 Abs. 3 BBG (nachfolgend aa)). Sie kann auch nicht dahin verstanden werden, der Kläger habe den Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand für sich bindend festgesetzt (nachfolgend bb)). Schließlich lässt sich ihr auch keine Verpflichtung des Klägers entnehmen, noch einen Antrag nach § 52 Abs. 3 BBG zu stellen (nachfolgend cc)). aa) Die Erklärung vom 19. September 2009 ist zunächst nicht als Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 52 Abs. 3 BBG (also im konkreten Fall zum 31. Mai 2015) zu verstehen (und wurde von der Beklagten auch nicht so aufgefasst). Gegen eine solche Interpretation spricht schon der unmissverständliche Wortlaut der Erklärung, der lediglich die Absicht eines bestimmten künftigen Handelns erkennen lässt. Außerdem ist alleiniger Bezugspunkt der Erklärung das Verfahren auf Bewilligung von Altersteilzeit und sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, der Kläger wolle bereits gegenwärtig ein eigenständiges Verfahren auf Bewilligung von Antragsruhestand initiieren. Wegen der den Status des Beamten betreffenden Bedeutung des Ruhestandes ist jedoch eine unmissverständliche Erklärung des Beamten erforderlich, wenn er zu einem früheren (oder späteren) Zeitpunkt als dem des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten möchte. Regelmäßig wird dieses Begehren in einem hierauf bezogenen Verwaltungsverfahren zu bescheiden sein. An all dem fehlt es vorliegend. In diesem Zusammenhang soll – lediglich ergänzend – darauf hingewiesen werden, dass über einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 52 Abs. 1 oder 2 BBG, welcher bereits zusammen mit einem Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit und damit deutlich vorzeitig gestellt wird, nur nach Maßgabe der Gegebenheiten bei der erst später anstehenden Zurruhesetzung entschieden werden dürfte. Dies könnte, wie bereits ausgeführt, abhängig von der dann gegebenen Sachlage auch zu einer ablehnenden Entscheidung zwingen; in einem solchen Fall aber stünde die angeblich bindende Regelung zum Endzeitpunkt der Altersteilzeit in einem nicht auflösbaren Widerspruch zu dem nach der Gesetzeslage allein möglichen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Dies verkennt v. Roetteken, in: v. Roetteken/ Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: März 2014, HBG § 85b Rn. 39., mit seiner Ansicht, dass der Beamte bei einem von ihm angestrebten vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand schon mit dem Antrag auf Altersteilzeit einen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung stellen müsse, der ihn nachfolgend grundsätzlich binde; auch dürfte der Annahme einer solchen Bindungswirkung entgegenstehen, dass dem Beamten anerkanntermaßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1996 – 2 B 98.96 –, ZBR 1997, 20 = NVwZ 1997, 581 = juris, Rn. 8, und Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: März 2014, BBG 2009 § 52 Hinweis 0.2 und BBG a.F. § 42 Rn. 18a, 18b; ferner etwa Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 2014, Archiv Teil C LBG NRW a.F. § 45 Rn. 126) bis zur Zustellung des (mitwirkungsbedürftigen) Bescheides über seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand das Recht zusteht, sein erforderliches Einverständnis mit der Statusänderung zurückzuziehen und dementsprechend den Zurruhesetzungsantrag zurückzunehmen. bb) Die Erklärung vom 19. September 2009 kann auch nicht – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (UA S. 6 und 7) – dahin verstanden werden, die Beklagte habe nach ihrem Empfängerhorizont davon ausgehen können, der Kläger setze in seinem Antrag auf Altersteilzeitbewilligung für sich den Ablauf des 63. Lebensjahres als Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand bindend fest. Der Wortlaut, der nur eine Absicht erkennen lässt, gibt dafür keinen Anhalt. Allerdings mögen für diese Sichtweise die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang herangezogenen Begleitumstände der Erklärung streiten, namentlich die beim Kläger gehaltene Rückfrage sowie der Inhalt des vom Kläger in seiner Erklärung vom 19. September 2009 in Bezug genommenen Rundschreibens des Bundesinnenministeriums, wonach bereits im Antrag auf Altersteilzeitbewilligung entschieden werden muss, ob der Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder bereits mit Erreichen einer Antragsaltersgrenze erfolgen soll. Einem solchen Verständnis steht jedoch entgegen, dass (auch) Erklärungen eines Beamten im Rahmen des nach § 133 BGB Vertretbaren möglichst so auszulegen sind, dass das mit ihnen erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel (hier: Bewilligung von Altersteilzeit) auch erreicht werden kann. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23.12 –, NWVBl 2014, 144 = juris, Rn. 16. Insoweit ist der rechtliche Rahmen zu berücksichtigen, in den die Erklärung gebettet ist und der zu ihrem Verständnis heranzuziehen ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 93 Abs. 1 BBG muss der Antrag auf Altersteilzeitbewilligung bezogen sein auf den Beginn des Ruhestandes und nicht auf die Absicht des Beamten, zu einem bestimmten Zeitpunkt in den Ruhestand treten zu wollen. Nach der gesetzlichen Konzeption ist – wie ausgeführt – entscheidend, dass die Altersteilzeit die letzte Phase der aktiven Berufsausübung ist. Darauf muss der Antrag gerichtet sein. Was der Beamte demgegenüber in dem Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit „für sich“ als Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand „festlegt“, ist unbeachtlich. Im September 2009 war einzig feststehender Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand das Erreichen der für ihn geltenden Regelaltersgrenze. Einen anderen, insbesondere früheren Eintritt in den Ruhestand hat der Kläger seinerzeit und im Übrigen nach Mitteilung der Beklagten vom 5. Mai 2014 bis heute nicht (auch nicht sinngemäß in dem Altersteilzeitantrag, siehe oben) zum Gegenstand eines Antrags gemacht. Dementsprechend ist auch kein von der Regelaltersgrenze abweichender Zeitpunkt als Beginn des Ruhestandes von der Beklagten festgesetzt worden. Wollte man gleichwohl den Antrag auf Altersteilzeit auf die Vollendung des 63. Lebensjahres beziehen, wäre der Antrag nicht auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes gerichtet und abzulehnen gewesen. Das widerspräche aber der oben genannten Auslegungsregel. Denn es war – unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben – für die Beklagte auch unter Berücksichtigung der Begleitumstände der Erklärung vom 19. September 2009 erkennbar, dass diese Erklärung sich deshalb nicht rechtsverbindlich auf den 31. Mai 2015 als Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes beziehen konnte, weil (schon) in Ermangelung eines entsprechenden Antrags des Klägers auf vorzeitigen Ruhestand nicht (gesichert) von einer Zurruhesetzung zu diesem Zeitpunkt auszugehen war. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass der Beamte in dem Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit zu erkennen gibt, zu einem bestimmten, von der gesetzlichen Altersgrenze abweichenden Zeitpunkt in den Ruhestand treten zu wollen. Dann muss er aber einen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand oder auf Hinausschieben der Altersgrenze stellen, über den der Dienstherr nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen – also frühestens bei Vorliegen der entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen – zu entscheiden hat. cc) Schließlich beinhaltet die Erklärung vom 19. September 2009 auch nicht eine rechtsverbindliche (Selbst-)Verpflichtung des Klägers, zu einem späteren Zeitpunkt noch einen Antrag auf Eintritt in den Ruhestand nach § 52 Abs. 3 BBG zu stellen. Hierfür fehlt es bereits an einer rechtlichen Grundlage. § 93 Abs. 1 BBG kann schon keine Verpflichtung entnommen werden, den Beginn des Ruhestands als Endpunkt der Altersteilzeit durch ein bestimmtes Datum zu fixieren (siehe oben). Erst recht bietet die Vorschrift keine Grundlage, von dem Beamten die Beantragung von Antragsruhestand oder eine hierauf bezogene Erklärung verlangen zu können. Dessen ungeachtet bietet schon der Wortlaut seiner Erklärung keinen Anhalt für eine entsprechende (Selbst-)Verpflichtung des Klägers. Denn darin ist nur (vage) von einer Absicht künftigen Handelns die Rede. Mit keinem Wort lässt die Erklärung erkennen, dass der Kläger an diese Absichtserklärung gebunden sein wollte. Dies konnte auch die Beklagte nicht anders verstehen. 2. Die Sache ist auch spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung der Altersteilzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Regelaltersgrenze. Allerdings steht die Bewilligung von Altersteilzeit nach dem eindeutigen Wortlaut des § 93 Abs. 1 BBG („kann“) im Ermessen des Dienstherrn. Ein Anspruch des Beamten auf Bewilligung von Altersteilzeit kann daher nur bestehen, wenn nur noch diese Entscheidung rechtmäßig ist, dem Dienstherrn also kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (Ermessensreduzierung auf Null). Hiervon ist vorliegend (ausnahmsweise) auszugehen. Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch ihren Sitzungsvertreter erklärt, dass sie (aus der heutigen Sicht) keinen Grund sehe, der dagegen gesprochen hätte, dem Kläger Altersteilzeit bis zum Erreichen des gesetzlichen Ruhestands zu gewähren; entscheidend sei nur, dass der Antrag auf Altersteilzeit bis zum Zeitpunkt des Ruhestandes reiche und dieser Zeitpunkt fixiert werde. Dies bedeutet aber, dass die Beklagte dem Kläger ohne Weiteres Altersteilzeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bewilligt hätte, wenn sie seinen Antrag zutreffend in diesem Sinne verstanden hätte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte an dieser Sichtweise heute nicht mehr festhält, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nach den §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht vorliegen.