Beschluss
1 A 2043/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0523.1A2043.13.00
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Leitsätze
Die bloße Bezugnahme auf früheres Vorbringen stellt keine hinreichende Darlegung i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 17.971,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die bloße Bezugnahme auf früheres Vorbringen stellt keine hinreichende Darlegung i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar. Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 17.971,50 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Der allein und auch nur sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Die Berufung kann nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der (zumindest dem Sinne nach) geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen werden. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. Auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin in der (fristgerecht vorgelegten) Zulassungsbegründungsschrift bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin sei in Anwendung der einschlägigen und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendenRegelungen (§ 102 Abs. 1 SVG in der seit dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung– nachfolgend: SVG 2012 – i.V.m. § 12 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SVG in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung) zu Recht eine Übergangsbeihilfe (nur) in Höhe von 17. 971,50 Euro bewilligt worden. Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsbegehrens zunächst auf die bisherigen Schriftsätze Bezug nimmt und diese ausdrücklich „zum Gegenstand des hiesigen Vortrags“ machen will, stellt dies ersichtlich keine hinreichende Darlegung im o.g. Sinne dar, weil es insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt. Dazu, dass die bloße Bezugnahme auf früheres Vorbringen keine Darlegung i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darstellt, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2010 – 1 A 1125/08 –, n.v., BA S. 3, und vom 14. März 2007 – 19 A 3769/06 –, juris, Rn. 5, sowie Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2012 – 19 ZB 12.1084 –, juris, Rn. 6, und vom 24. Juli 2012 – 9 ZB 12.1123 –, juris, Rn. 1; aus dem Schrifttum vgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 198, 199, Dietz, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 124a Rn. 36, und Roth, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 124a Rn. 69 m.w.N.; zu den insoweit entsprechenden Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde vgl. außerdem BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 –, NJW 1997, 3328, = juris, Rn. 5, m.w.N., und vom 29. Oktober 2009 – 9 B 41.09 –, juris, Rn. 18. Das weitere, konkret ausgeführte Zulassungsvorbringen greift ebenfalls nicht durch. Insoweit rügt die Klägerin zunächst, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die frühere Regelung – gemeint ist § 12 SVG in einer früheren Fassung – im Hinblick auf einen außergewöhnlich langen, also den Zeitraum von 12 Jahren deutlich überschreitenden Verpflichtungszeitraum keine konkrete Regelung enthalten habe; ihre 20jährige Dienstzeit könne deshalb nicht sachgerecht über diese Regelung behandelt werden. Dieses Vorbringen genügt den o.a. Anforderungen an eine hinreichende Darlegung nicht. Denn es beschränkt sich auf die soeben dargestellte, schon im erstinstanzlichen Verfahren aufgestellte Rechtsbehauptung, ohne sich mit deren Würdigung im erstinstanzlichen Urteil auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung insoweit ausgeführt, die damalige Gleichbehandlung aller Soldatinnen und Soldaten mit zwölf und mehr Dienstjahren sei verfassungsrechtlich auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, weil sich der Gesetzgeber mit ihr noch im Rahmen des ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade im Besoldungs- und Versorgungsrecht zustehenden weiten Gestaltungsspielraums halte. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass das Vorbringen der Klägerin so auch nicht richtig ist. Denn der Gesetzgeber hat in allen seit dem 1. Juni 2005 bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassungen des § 12 Abs. 2 SVG (u.a.) zwischen einer Dienstzeit von acht bis einschließlich 20 Jahren (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SVG) und von mehr als 20 Jahren (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SVG) unterschieden, besonders lange Dienstzeiten also sehr wohl im Blick gehabt und einer gewissen differenzierenden Regelung zugeführt. Ferner macht die Klägerin noch geltend, die von ihr angestrebte Freistellung vom militärischen Dienst zur Förderung der schulischen und beruflichen Bildung (§ 5 Abs. 5 SVG a.F.) sei ihr auf Weisung des Dienstherrn verweigert worden; sie habe also auf diese Freistellung nicht verzichtet. Auch dieser Vortrag, mit welchem die Klägerin erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, stellt keine hinreichende Darlegung i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar. Denn er setzt sich nicht einmal ansatzweise mit der entsprechenden – im Übrigen: zutreffenden – Würdigung im angefochtenen Urteil auseinander. Danach ist die mangelnde Realisierung des Freistellungsanspruchs im konkreten Einzelfall der Klägerin für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unerheblich. Denn der Gesetzgeber sei nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, bei seiner von einem vernünftigen Grund getragenen und zulässigerweise generalisierenden Gesamtregelung (stärkere Begünstigung der nicht von § 102 Abs. 1 SVG 2012 erfassten Soldaten auf Zeit durch § 12 Abs. 2 SVG 2012 bei gleichzeitigem Wegfall des vorgenannten Freistellungsanspruchs, welcher den von § 102 Abs. 1 SVG 2012 erfassten und deshalb hinsichtlich der Höhe der Übergangsbeihilfen schlechter gestellten Soldaten auf Zeit noch zusteht) jeden möglicherweise abweichenden Sonderfall – wie möglicherweise den der Klägerin – zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.