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Urteil

3 A 1296/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0527.3A1296.13.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 26. Februar 19 geborene Klägerin stand als Professorin (Besoldungsgruppe C 3) zuletzt im Dienst der X1. X. -Universität N. . Sie wurde entsprechend dem vor dem Verwaltungsgericht Münster am 15. Dezember 2009 geschlossenen Vergleich im Verfahren 4 K 156/08 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 6. Januar 2010 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) das Ruhegehalt der Klägerin auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 57,90 v.H. auf 3.015,55 Euro fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2011 setzte das LBV das Ruhegehalt auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 59,16 v.H. auf 3.079,10 Euro fest. In einem nachfolgenden Klageverfahren (23 K 5155/11 VG Düsseldorf) verpflichtete sich das LBV, weitere Vordienstzeiten der Klägerin als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzuerkennen. Das LBV setzte in der Folge mit Bescheid vom 4. Juni 2013 das Ruhegehalt auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 64,20 v.H. auf 3.341,85 Euro fest. Bereits unter dem 30. Januar 2010 hatte die Klägerin die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß §§ 14a, 69e BeamtVG beantragt. Hintergrund des Antrags waren Pflichtbeitragszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung vom 15. September 1983 bis zum 30. September 1988 und vom 1. Januar 1989 bis zum 31. März 1989. Mit Bescheid vom 17. Februar 2010 lehnte der Beklagte die vorübergehende Erhöhung ab. Zur Begründung führte er aus: Der Ruhegehaltssatz könne nur erhöht werden, wenn mindestens zwölf Kalendermonate angerechnet werden könnten, für die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden seien. Unberücksichtigt blieben Beitragszeiten, die in der Zeit des Beamtenverhältnisses lägen, so dass lediglich sieben anrechenbare Monate zur Verfügung stünden. Der hiergegen erhobene Widerspruch vom 19. Februar 2010 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2011 zurückgewiesen: Nach § 14a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG erfolge eine Erhöhung für je zwölf Kalendermonate. Nach Satz 4 sei für verbleibende Kalendermonate eine Erhöhung unter Benutzung des Nenners 12 vorgesehen. Dies setze voraus, dass erst ein „Mindestanspruch“ von zwölf Kalendermonaten vorhanden sein müsse, ehe „verbleibende“ Kalendermonate anfallen könnten. Die Klägerin hat am 29. August 2011 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, aus § 14a Abs. 2 BeamtVG lasse sich keine Mindestzeit entnehmen; weder Wortlaut noch Gesetzgebungshistorie könnten eine solche Auslegung stützen. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 17. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2011 zu verpflichten, den Ruhegehaltssatz der Klägerin vorübergehend gemäß § 14a BeamtVG zunächst auf 64,78 vom Hundert zu erhöhen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2011 verpflichtet, den Ruhegehaltssatz der Klägerin vorübergehend gemäß § 14a BeamtVG auf 64,78 v.H. zu erhöhen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Ruhegehaltssatz der Klägerin sei um 0,58 v.H. von 64,20 v.H. auf 64,78 v.H. zu erhöhen. Dieser Erhöhungssatz ergebe sich gemäß § 14a Abs. 2 Satz 4 BeamtVG aus einem Anteil von sieben Zwölfteln an einem Kalenderjahr. Nach § 14a Abs. 1 BeamtVG erhöhe sich der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltsatz (hier: 64,20 v.H.) unter den dort genannten Voraussetzungen, die bei der Klägerin unstreitig vorlägen, vorübergehend. § 14a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG sehe sodann einen Erhöhungssatz vor für je zwölf Kalendermonate der für die Anrechnung der Wartezeit anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, sofern diese (u.a.) vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden seien. § 14a Abs. 2 Satz 4 BeamtVG bestimme weiter, dass für die Berechnung nach Satz 1 „verbleibende Kalendermonate“ unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen seien. Bei der Klägerin sei der Zeitraum vom 15. September 1983 bis zum 31. März 1984 mit Pflichtbeitragszeiten belegt, die nicht in die Berechnung des Ruhegehaltssatzes eingeflossen seien. Die sich hieraus ergebende Zeit von sieben Monaten sei mit einem Anteil von sieben Zwölfteln anzusetzen. § 14a Abs. 2 Satz 4 BeamtVG enthalte seinem Wortlaut nach eine reine Berechnungsvorschrift, in der zunächst allgemein geregelt sei, was mit Zeiten geschehen solle, die nicht ein ganzes Kalenderjahr umfassten. Diese seien anteilig unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen. Systematisch sei dem Beklagten zuzugestehen, dass der Wortlaut durch die Verwendung der Wendung „verbleibende“ Kalendermonate an § 14a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG anknüpfe. Dort sei geregelt, wie die Erhöhung für je zwölf Kalendermonate zunächst durchzuführen sei. Erst für Restmonate scheine sodann § 14a Abs. 2 Satz 4 BeamtVG zu greifen. Diese Auslegung sei hingegen vom Wortlaut her nicht zwingend. Vielmehr ließen sich vom Wortsinn darunter auch die Monate fassen, die verblieben, wenn überhaupt nicht zwölf Kalendermonate erreicht würden. Für diese Auslegung spreche auch die Gesetzeshistorie. In der Begründung zum Gesetzentwurf heiße es insoweit schlicht: „Die Neuregelung sieht auch für die Ermittlung der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes eine anteilige Berechnungsweise vor.“ BT-Drucksache 14/7064, S. 34; BR-Drucksache 735/01, S. 85. Darin sei weder eine Anknüpfung des Satzes 4 an Satz 1 zu erkennen, noch ein Hinweis darauf, dass eine Zeit von zwölf Kalendermonaten eine Mindestzeit darstellen solle. Das Ergebnis werde letztlich auch durch den Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts greife § 14a BeamtVG die besondere Versorgungslage auf, in der sich bestimmte Beamte befänden, die neben ihrem beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch aus einer früheren Tätigkeit einen Anspruch auf Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erworben hätten. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, BVerfGE 131, 20 = juris Rn. 2. Nicht ersichtlich sei, weshalb diese „Versorgungslücke“ nur geschlossen werden solle, wenn insgesamt mehr als zwölf Kalendermonate vorlägen. Insofern sei festzuhalten, dass es sich nach dem Gesamtkontext des § 14a Abs. 2 Satz 4 BeamtVG um eine reine Berechnungsvorschrift handele, die Tatbestandsmerkmale jedoch in § 14a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BeamtVG behandelt würden. Der Beklagte hat gegen das ihm am 29. April 2013 zugestellte Urteil am 8. Mai 2013 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. April 2014 die Berufung zugelassen. Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung - fristgerecht - vor: Nach § 14a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG betrage die Erhöhung des Ruhegehalts 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie […] nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Vorliegend seien die Zeiten vom 1. April 1984 bis zum 31. März 1989 bereits als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt worden. Für eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes seien mithin nur noch Pflichtbeitragszeiten für den Zeitraum vom 15. September 1983 bis zum 31. März 1984 in Betracht gekommen. Aus dem Wortlaut „je zwölf Kalendermonate“ könne nur gefolgert werden, dass die Erhöhung um den angegebenen Vomhundertsatz zwölf volle Kalendermonate umfasse. Nach Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 dieser Norm seien für die Berechnung verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen. Das Wort „verbleibende“ zeige, dass der Gesetzgeber zunächst von zwölf vollen Kalendermonaten ausgegangen sei. Der Beklagte beantragt - sinngemäß -, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt - sinngemäß -, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 23 K 5155/11 (VG Düsseldorf) sowie des durch den Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung, über die im Einverständnis mit den Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO) entscheidet, hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Diese hat keinen Anspruch auf eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a BeamtVG von 64,20 v.H. auf 64,78 v.H. Für einen Antrag auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2009 – 2 C 29.08 –, ZBR 2010, 258 = juris Rn. 9; Beschluss vom 19. August 2010 – 2 C 34.09 –, ZBR 2011, 249 = juris Rn. 17; Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 C 25.04 -, BVerwGE 124, 19 = juris Rn. 11. Dies ist bei der Klägerin der 1. Januar 2010. Zu diesem Zeitpunkt war das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 125a Abs. 1 GG, § 108 BeamtVG). Die Modifikation nach § 69e Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG, dass § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung (Nichterreichen eines Ruhegehaltssatzes von 70 vom Hundert anstelle von 66,97 vom Hundert) anzuwenden ist, ist vorliegend ohne Bedeutung. Die Voraussetzungen des § 14a Abs. 1 BeamtVG liegen unstreitig vor. Nach § 14a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG beträgt die Erhöhung des Ruhegehalts 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 50e Abs. 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Nach Satz 4 Halbsatz 1 sind für die Berechnung nach Satz 1 verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen. Bei der Klägerin flossen Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung im Zeitraum vom 15. September 1983 bis zum 31. März 1984 nicht in die Berechnung des Ruhegehaltssatzes ein und wurden damit nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt. Diese Pflichtbeitragszeiten von sieben Monaten führen allerdings nicht zu der begehrten vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm. Das Versorgungsrecht ist wie das Besoldungsrecht ein Rechtsgebiet, in welchem dem Wortlaut des Gesetzes wegen der strikten Gesetzesbindung (§ 2 BBesG, § 3 BeamtVG bzw. § 2 ÜBesG NRW, § 3 LBeamtVG NRW) besondere Bedeutung zukommt. Vorschriften, die die gesetzlich vorgesehene Versorgung des Beamten begrenzen oder reduzieren, sind grundsätzlich einer ausdehnenden Anwendung ebenso wenig zugänglich wie besoldungs- oder versorgungserhöhende Bestimmungen. Die Natur des geltenden Versorgungsrechts zieht einer ausdehnenden Auslegung enge Grenzen. Es regelt grundsätzlich die Höhe der einzelnen Bezüge, ihre Errechnung und Festsetzung in einer materiell stark differenzierten und verfeinerten Weise durch formelle und zwingende Vorschriften vielfach kasuistischen Inhalts. Eine Regelung dieser Art ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung der ausdrücklichen Regeln durch allgemeine Grundsätze nicht zugänglich. BVerwG, Urteil vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 –, BVerwGE 131, 29 = juris Rn. 25. Der Wortlaut des § 14a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG bestimmt, dass die Erhöhung des Ruhegehalts 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate beträgt. Die Verwendung der Wörter „für je zwölf Kalendermonate“ setzt zunächst zwölf Kalendermonate anrechenbare Pflichtbeitragszeiten für eine Erhöhung voraus. Dem korrespondiert § 14a Abs. 2 Satz 4 BeamtVG, der bestimmt, dass für die Berechnung nach Satz 1 verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen sind. Das Wort „verbleibende“ knüpft systematisch an Satz 1 an, der regelt, wie die Erhöhung für je zwölf Kalendermonate zunächst durchzuführen ist. Erst nach einem Abzug von vollen Kalenderjahren werden (ausnahmsweise) auch verbleibende Kalendermonate hinzugerechnet. Die Wortlautauslegung wird durch die Normhistorie bestätigt. § 14a BeamtVG wurde erst durch das Vierte Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I, S. 2466) mit Wirkung vom 1. Januar 1986 eingefügt. Im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2001 hatte § 14a Abs. 2 BeamtVG nur drei Sätze und lautete wie folgt: „Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtversicherungszeiten, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf siebzig vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern.“ Das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. Januar 1986 (‑ D III 4 – 223100/28 -, abgedruckt bei Plog/Wiedow, BeamtVG, § 14a) enthält unter Tz. 3.4 folgende Verwaltungsvorschrift: „Die sich ergebenden Kalendermonate der Pflichtversicherungszeiten (Tz. 3.1 bis 3.3) sind zusammenzurechnen. Ein Rest von weniger als 12 Kalendermonaten bleibt unberücksichtigt.“ Vgl. hierzu Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 14a BeamtVG, Rn. 32. Hieraus ergibt sich deutlich, dass seinerzeit nur volle Kalenderjahre von Pflichtversicherungszeiten berücksichtigt wurden. Erst durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. b Buchst. cc des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3926) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 der (heutige) Satz 4 angefügt. „Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ Nur hierauf bezieht sich die vom Verwaltungsgericht herangezogene Gesetzesbegründung, wonach die Neuregelung auch für die Ermittlung der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes eine anteilige Berechnung vorsieht. BT-Drucksache 14/7064, S. 34; BR-Drucksache 735/01, S. 85. Sinn und Zweck der Norm sprechen nicht gegen die gefundene Auslegung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts greift § 14a BeamtVG die besondere Versorgungslage auf, in der sich bestimmte Beamte befinden, die neben ihrem beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch aus einer früheren Tätigkeit einen Anspruch auf Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben. Altersrente könnten diese Beamten in der Regel erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen. Träten sie vorher in den Ruhestand - etwa wegen Dienstunfähigkeit oder aufgrund einer besonderen Altersgrenze -, seien sie zunächst ausschließlich auf ihre beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angewiesen, da sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllten (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Das könne sich für diese Beamten nachteilig auswirken, wenn durch eine späte Übernahme in das Beamtenverhältnis und den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand nur wenige Dienstjahre für die Berechnung der Versorgungsbezüge berücksichtigt werden könnten. § 14a BeamtVG wirke dieser „Versorgungslücke“ bei sogenannten gemischten Erwerbskarrieren durch eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bis zum Beginn des Rentenbezugs entgegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 –, BVerfGE 131, 20 = juris Rn. 2; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 C 25.04 -, BVerwGE 124, 19 = juris Rn. 17. Es liegt im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit, eine bestimmte Mindestzahl an Pflichtbeitragszeiten für die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG vorzusehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG nicht vorliegen.