Urteil
3 A 1958/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0528.3A1958.13.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 23. Juni 1950 geborene Kläger stand als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes und war zuletzt als Kriminalhauptkommissar bei der Kreispolizeibehörde L. tätig. Er trat nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit Ablauf des 30. Juni 2012 in den Ruhestand. Mit Schreiben vom 3. April 2012 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) dem Kläger mit, dass ihm ein einmaliger Ausgleich in Höhe von 4.091,- Euro zustehe, der jedoch um zwei Fünftel zu kürzen sei, da er zwei Jahre über das 60. Lebensjahr hinaus Dienst geleistet habe. Es werde deshalb nur ein Betrag von 2.454,60 Euro ausgezahlt. Unter dem 26. April 2012 bat der Kläger um Zahlung des vollständigen einmaligen Ausgleichs. Er verwies darauf, dass die Differenz zwischen dem Erreichen der regelmäßigen Altersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres und seinem Ausscheiden aus dem Dienst mit Vollendung des 62. Lebensjahres fünf Jahre betrage. Das LBV lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. Mai 2012 ab. Es führte aus, im Beamtenversorgungsrecht finde weiterhin das Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 gültigen Fassung Anwendung. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2013 zurück: Es verbleibe gemäß Erlass des Finanzministeriums NRW vom 9. Dezember 2011 bei Anwendung des § 48 BeamtVG bei der in dieser Norm genannten maßgeblichen Altersgrenze der Vollendung des 60. Lebensjahres. Der Kläger hat am 21. Februar 2013 Klage erhoben und vorgetragen: Die gesetzliche Regelung verfolge den Zweck, einen Ausgleich zwischen der besonderen und der allgemeinen Altersgrenze zu schaffen. Werde die besondere Altersgrenze angehoben, müsse auch die gesetzliche Regelung des § 48 BeamtVG entsprechend angepasst ausgelegt werden. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 zu verpflichten, ihm einen weiteren einmaligen Ausgleich in Höhe von 272,08 Euro zu gewähren und diesen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21. Februar 2013 zu verzinsen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 verpflichtet, dem Kläger einen weiteren einmaligen Ausgleich in Höhe von 272,08 Euro zu gewähren und diesen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21. Februar 2013 zu verzinsen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift sei Beamten des Vollzugsdienstes, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten, ein Ausgleich in Höhe von 4.091,- Euro zu zahlen. Nach Satz 2 verringere sich dieser Betrag um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus abgeleistet werde. Eine besondere Altersgrenze in diesem Sinne liege stets dann vor, wenn abweichend von der gesetzlich festgesetzten Regelaltersgrenze, die von Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen nunmehr mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht werde (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW), für bestimmte Beamtengruppen gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt worden sei. Diesen Ausgleich müssten alle Beamten beanspruchen können, die aufgrund einer verpflichtenden Altersgrenze vorzeitig - mithin kausal - aus dem Dienst ausscheiden müssten, die also nicht auf Grund einer freiwillig getroffenen Entscheidung (etwa antragsgemäß) in den Ruhestand treten. Der Bundesgesetzgeber habe mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 in § 51 BBG nicht nur eine Erhöhung der Regelaltersgrenze vorgesehen, sondern in Art. 4 Nr. 26 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes auch § 48 BeamtVG an die geänderte Regelaltersgrenze angepasst. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber habe seinerzeit im Hinblick auf eine beabsichtige große Dienstrechtsreform eine Anpassung unterlassen und sie auch mit dem Dienstrechtsanpassungsgesetz vom 16. Mai 2013 nicht herbeigeführt. § 48 Abs. 1 BeamtVG sei nach dem Zweck der Regelung wegen der Erhöhung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres und aufgrund einer nicht erfolgten Anpassung des Beamtenversorgungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen teleologisch erweiternd auszulegen. Nach der Gesetzesbegründung zum Dienstrechtsanpassungsgesetz sei § 48 BeamtVG lediglich redaktionell angepasst worden (im Hinblick auf die Überleitung des Bundesbesoldungsgesetzes in das Übergeleitete Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen). Es sei aber nicht anzunehmen, dass damit eine ausdrückliche Entscheidung einhergegangen sei, § 48 BeamtVG nicht inhaltlich zu ändern. Dagegen spreche die ursprüngliche Erkenntnis des Gesetzgebers, dass weitere Folgeänderungen aus der Anhebung der Regelaltersgrenze einer großen Dienstrechtsreform vorbehalten bleiben müssten. Der Gesetzgeber sei nunmehr verpflichtet, eine Anpassung des § 48 BeamtVG herbeizuführen. Die Regelung mache in ihrer jetzigen Form für Vollzugsbedienstete keinen Sinn. Diese träten aufgrund der besonderen Altersgrenze des § 115 Abs. 1 LBG NRW mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand. Für die Geburtsjahrgänge bis 1947 habe dies zur Folge gehabt, dass aufgrund der für diese geltenden Regelaltersgrenze mit der Vollendung des 65. Lebensjahres ein einmaliger Ausgleich für drei Jahre zu zahlen war (2.454,60 Euro). Ab dem Jahr 2009 habe sich jedoch die Regelaltersgrenze für die Geburtsjahrgänge ab 1948 verlängert mit der Folge, dass es - wie vom LBV im vorliegenden Fall durchgeführt - bei einem einmaligen Ausgleich in Höhe von 2.454,60 Euro verbleibe, ohne dass in Betracht gezogen werde, dass die Differenz zwischen besonderer Altersgrenze und Regelaltersgrenze stetig bis auf fünf Jahre ansteige. Diese Ungleichbehandlung sei vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt. Auch wenn es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gebe, wonach Angehörigen der in § 48 Abs. 1 BeamtVG genannten Beamtengruppen überhaupt ein besonderer Ausgleich für entstehende Nachteile gewährt werden müsse, sei es unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gerechtfertigt, Angehörige des Vollzugsdienstes anders zu behandeln als solche der Feuerwehr. Damit stehe dem Kläger für jedes Jahr – aufgrund der gestaffelten Anhebung der maßgeblichen Altersgrenze für jeden Monat – ein anteiliger Anspruch aus § 48 Abs. 1 BeamtVG zu. Die Höhe ergebe sich aus der Differenz zwischen dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juni 2012 (Vollendung des 62. Lebensjahres) und dem Ablauf des Monats Oktober 2012, in dem die für den Kläger geltende gesetzliche Regelaltersgrenze greife (§ 31 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW - Vollendung des 65. Lebensjahres zuzüglich einer Anhebung um vier Monate). Der daraus zu ermittelnde Gesamtanspruch von drei Jahren und vier Monaten betrage drei Fünftel von 4.091,- Euro (2.454,60 Euro), zuzüglich vier Zwölftel aus einem Fünftel von 4.091,- Euro (272,73 Euro), mithin 2.727,73 Euro. Dieser Anspruch sei in Höhe 2.454,60 Euro durch Erfüllung erloschen. Der Kläger habe deshalb einen Anspruch auf Auszahlung des begehrten Betrages in Höhe von 272,08 Euro. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen folge aus § 291 Satz 1 BGB analog. Der Beklagte hat gegen das ihm am 12. August 2013 zugestellte Urteil am 15. August 2013 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. April 2014 die Berufung zugelassen. Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung - fristgerecht - vor: Es sei vorliegend nicht – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, sondern Satz 2 dieser Norm einschlägig. Für eine vom Verwaltungsgericht vorgenommene teleologische erweiternde Auslegung sei kein Raum. Der Wortlaut sei eindeutig. Eine Regelungslücke bestehe nicht. Der Kläger sei wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze, die statusrechtlich für Beamte des Polizeivollzugsdienstes gemäß § 115 Abs. 1 LBG NRW vorgesehen sei (Vollendung des 62. Lebensjahres), vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten. Demnach bestehe versorgungsrechtlich ein Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszahlung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Höhe von bis zu 4.091,- Euro. Durch Satz 2 werde bestimmt, dass sich der Ausgleichsbetrag für jedes Jahr, das über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus Dienst geleistet werde, jeweils um ein Fünftel mindere. Dabei sei zu beachten, dass Bezüge zum Beamtenstatusrecht durch die Verwendung statusrechtlich definierter Begriffe hergestellt würden. Hingegen stellten Angaben wie „Vollendung des 60. bzw. 65. Lebensjahres“ Fixpunkte dar. Es sei verfassungsrechtlich nicht geboten, einen einmaligen Ausgleich als versorgungsrechtliche Entschädigungsleistung besonderer Art für bestimmte Beamtengruppen bei Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen einer besonderen Altersgrenze zu gewähren. Eine Orientierung am Beamtenstatusrecht sei nicht geboten. Der Landesgesetzgeber habe trotz der statusrechtlich erhöhten Altersgrenzen (Vollendung des 62. bzw. des 67. Lebensjahres) am (damals) geltenden Bundesrecht, nämlich § 48 BeamtVG a.F., festgehalten. Dies ergebe sich auch aus dem Erlass des Finanzministeriums NRW vom 9. Dezember 2011. Bei Überleitung in nordrhein-westfälisches Landesrecht durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz habe der Gesetzgeber den neuen § 48 LBeamtVG NRW (abgesehen von einer redaktionellen Änderung) unverändert gelassen. Dem Gesetzgeber sei mithin bewusst gewesen, dass keine Kongruenz zwischen Status- und Versorgungsrecht bestehe. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Der Beklagte beantragt - sinngemäß -, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt ergänzend vor: § 48 BeamtVG sei über seinen Wortlaut hinaus erweiternd dahingehend auszulegen, dass die Anpassung an die Regelaltersgrenze nach § 31 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW zu übernehmen sei. Es handele sich auch unter Berücksichtigung des Erlasses des Finanzministeriums NRW vom 9. Dezember 2011 um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des durch den Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung, über die im Einverständnis mit den Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats (§ 125 Abs. 1 i.V.m. §§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) entscheidet, hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines weiteren einmaligen Ausgleichs nach § 48 BeamtVG in Höhe von 272,08 Euro. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (im Folgenden: „BeamtVG a.F.“), die gemäß Art. 125a Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 30. Juni 2012 als Bundesrecht fortgalt, erhalten Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten, neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge des letzten Monats, jedoch nicht über 4.091,- Euro. Dieser Betrag verringert sich nach Satz 2 um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. Eine besondere Altersgrenze in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn abweichend von der gesetzlich festgesetzten Regelaltersgrenze, die von Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht wird (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW), für bestimmte Beamtengruppen gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt worden ist. Dies ist etwa bei Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit der Fall, für die § 115 Abs. 1 LBG NRW anordnet, dass sie mit dem Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2013 – 2 B 56.13 –, juris; Urteil vom 17. Dezember 2008 – 2 C 26.07 -, BVerwGE 133, 25; Urteil vom 25. Januar 2007 ‑ 2 C 28.05 -, ZBR 2007, 307. Der Kläger ist als Polizeivollzugsbeamter auf Lebenszeit gemäß § 115 Abs. 1 LBG NRW mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand getreten. Es ist unstreitig, dass er gemäß § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtVG a.F. einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 2.454,60 Euro hat (4.091,- Euro x 3/5 = 2.454,60 Euro). Er hat jedoch keinen Anspruch auf Gewährung eines weiteren einmaligen Ausgleichs in Höhe von 272,08 Euro. Für eine vom Verwaltungsgericht insoweit vorgenommene erweiternde Auslegung der genannten Norm ist kein Raum. Das Versorgungsrecht ist wie das Besoldungsrecht ein Rechtsgebiet, in welchem dem Wortlaut des Gesetzes wegen der strikten Gesetzesbindung (§ 2 BBesG, § 3 BeamtVG bzw. § 2 ÜBesG NRW, § 3 LBeamtVG NRW) besondere Bedeutung zukommt. Vorschriften, die die gesetzlich vorgesehene Versorgung des Beamten begrenzen oder reduzieren, sind grundsätzlich einer ausdehnenden Anwendung ebenso wenig zugänglich wie besoldungs- oder versorgungserhöhende Bestimmungen. Die Natur des geltenden Versorgungsrechts zieht einer ausdehnenden Auslegung enge Grenzen. Es regelt grundsätzlich die Höhe der einzelnen Bezüge, ihre Errechnung und Festsetzung in einer materiell stark differenzierten und verfeinerten Weise durch formelle und zwingende Vorschriften vielfach kasuistischen Inhalts. Eine Regelung dieser Art ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung der ausdrücklichen Regeln durch allgemeine Grundsätze nicht zugänglich. BVerwG, Urteil vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 –, BVerwGE 131, 29. Dies zu Grunde gelegt ist eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung im Sinne eines nach Monaten differenzierten (höheren) Ausgleichs nicht zulässig. § 48 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F. bestimmt, dass sich der Betrag nach Satz 1 um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr verringert, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. Die Zeit ist nach dem eindeutigen Wortlaut nur nach vollen Jahren zu bemessen. Darunter liegende Reste bleiben unberücksichtigt. Vgl. Plog/Wiedow, BeamtVG, § 48, Rn. 14; Stadler, in: Fürst, GKÖD, § 48 BeamtVG, Rn. 13. Eine erweiternde Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm ist nicht tragfähig. Aus verfassungsrechtlichen Gründen muss ein besonderer Ausgleich für entstehende Nachteile nicht gewährt werden. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 1962 – 2 BvR 510/60 –, BVerfGE 14, 30. Damit ist es dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers vorbehalten, ob und in welcher Höhe er einen solchen Ausgleich gewährt. Der Landesgesetzgeber hat in Kenntnis der erhöhten Altersgrenzen die Vorschrift des (als Bundesrecht fortgeltenden) § 48 BeamtVG a.F. unverändert gelassen und auch nach Überleitung in Landesrecht nicht materiell geändert. Ein Redaktionsversehen ist nicht anzunehmen, da sich aus dem Erlass des Finanzministeriums NRW vom 9. Dezember 2011 ergibt sich, dass die Problematik eines verringerten Ausgleichs bei angehobenen Altersgrenzen bekannt war. Runderlass des Finanzministeriums NRW vom 9. Dezember 2011 - B 3000 - 25 - IV C 1 - zu den versorgungsrechtlichen Folgerungen aus der Anhebung der Regelaltersgrenze ab dem 1. Januar 2012 im Beamtenversorgungsgesetzin der am 31. August 2006 geltenden Fassungvom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033),zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzesvom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652); MBl. NRW. 2011 S. 536. In der Sache handelte es sich um eine (weitere) Kürzung von Versorgungsleistungen. Die Kürzung der Ausgleichszahlung für Polizeivollzugsbeamte stellt auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. In gleicher Weise betroffen sind die Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, die – wie Polizeivollzugsbeamte – gemäß § 118 Abs. 1 LBG NRW mit dem Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten. Vgl. hierzu Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 31 LBG NRW, Rn. 26. Anderes gilt (nur) für die Beamten in den Feuerwehren, die gemäß § 117 Abs. 3 LBG NRW (nach wie vor) mit dem Ende des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten. Seit dem 1. Januar 2007 differenziert der Gesetzgeber zwischen den Polizeivollzugsbeamten einerseits und den Feuerwehrbeamten andererseits. Dies wird mit den besonderen Anforderungen des Feuerwehrdienstes begründet, vgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 117 LBG NRW, Rn. 64, und ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung eines weiteren einmaligen Ausgleichs hat, besteht auch kein Anspruch auf die von ihm geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG nicht vorliegen.