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Beschluss

13 A 189/14.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0604.13A189.14A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt M.        , C.    , wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. November 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. , C. , wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. November 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Verfahrensmangel der nicht mit Gründen versehenen Entscheidung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 6 VwGO) liegt nicht vor. Im Sinne dieser Vorschrift nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen können. Das ist der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. Der „grobe Formmangel“ liegt mit anderen Worten vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Demgegenüber verletzt ein Urteil § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. August 2012 - 3 B 26.12 -, juris, und vom 15. Juli 2010 - 8 B 94.09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 13 A 946/13.A -. Dies zu Grunde gelegt ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Gründen versehen. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass es auch bei einer auf § 27a AsylVfG gestützten Ablehnung eines Asylantrags - hier in Ziffer 1 des Bescheides - die übrigen materiellrechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Asylanspruchs zu prüfen hat, sofern es die Frage der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates anders beurteilt als die Beklagte. Vgl. zur Frage einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage: OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris. Damit hat das Verwaltungsgericht über ein reines Anfechtungsbegehren hinaus den Verpflichtungsantrag des Klägers geprüft und insoweit darauf abgestellt, dass er weder einen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG noch hilfsweise auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen hinsichtlich Iran nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG habe. Damit lässt die Urteilsbegründung hinreichend erkennen, welche Überlegungen für die Entscheidung - hier für die Abweisung des Verpflichtungsbegehrens - maßgebend gewesen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.