Beschluss
6 A 1562/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0604.6A1562.13.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag einer Lehrerin auf Zulassung der Berufung, die mit ihrer Klage die Bewilligung von Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen begehrt.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Lehrerin auf Zulassung der Berufung, die mit ihrer Klage die Bewilligung von Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen begehrt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, das beklagte Land habe den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen zu Recht abgelehnt, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW nicht erfüllt seien. Es lasse sich bereits nicht feststellen, dass wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang bestehe und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben sei, verstärkt Grundschullehrer einzustellen. Damit ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang im Sinne der angeführten Vorschrift angenommen werden könne, müsse die Grundschullehrer betreffende Arbeitslosenquote die allgemeine Arbeitslosenquote deutlich übersteigen. Hiervon könne nicht ausgegangen werden. So hätten sich etwa im August 2012 162 Lehrkräfte der Primarstufe arbeitsuchend gemeldet. Diesen Lehrkräften habe im Schuljahr 2011/2012 eine Beschäftigtenzahl von 43.461 Grundschullehrern gegenüber gestanden. Der Anteil der Stellensuchenden habe mit 0,37 vom Hundert deutlich unter der landesweiten Arbeitslosenquote von 8,2 vom Hundert (August 2012) gelegen. Dass sich dieses Verhältnis beachtlich geändert haben könnte, sei nicht ersichtlich. Diesen weiter begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts tritt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend entgegen. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines außergewöhnlichen Bewerberüberhanges im Sinne des § 70 Abs. 1 LBG NRW verneint. Die in Bezug genommenen Statistiken der Bundesagentur für Arbeit seien nicht aussagekräftig. Das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass sich „viele junge arbeitslose Lehrer“ nicht arbeitsuchend meldeten. Mit diesem Einwand dringt die Klägerin nicht durch. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Frage, ob die (grundschul-)bereichsspezifische Arbeitslosenquote die allgemeine Arbeitslosenquote deutlich übersteigt und daher ein „außergewöhnlicher Bewerberüberhang“ vorliegt, die Statistiken der Bundesagentur für Arbeit herangezogen hat. Ausweislich der Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW (§ 78b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW a. F.), die mit dem am 1. März 1995 in Kraft getretenen Siebten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, GV. NRW. S. 102, eingeführt worden ist, soll die Vorschrift „der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit dienen“. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 8. September 1994, LT-Drucks. 11/7676, S. 46; Protokoll des Ausschusses für Frauenpolitik vom 4. November 1994 (Ausschussprotokoll 11/1383, S. 26), wonach die Vorschrift eine „arbeitsmarktpolitische Notsituation“ voraussetze. Mit § 78b LBG NRW a. F. hat der Landesgesetzgeber die durch § 44a BRRG in der Fassung des 11. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Mai 1994 (BGBl. I S. 1078) getroffene bundesrechtliche Regelung in das Landesrecht umgesetzt. Vgl. Tiedemann, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand Februar 2012, § 70 LBG NRW Rdn. 2 und 3. Der Bundesgesetzgeber hat die in § 44a BRRG getroffenen Neuregelungen damit begründet, dass die Arbeitsmarktlage „durch eine hohe Zahl Arbeitssuchender in verschiedenen Beschäftigungsbereichen“ gekennzeichnet sei, und die Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit deshalb „dringend geboten“ sei. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Elften Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1993, BT-Drucks. 12/6479, S. 9. Angesichts des vom Landesgesetzgeber mit § 70 LBG NRW verfolgten Zwecks, ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im Streitfall Arbeitsmarktstatistiken der Bundesagentur für Arbeit herangezogen hat. Denn vor dem Hintergrund, dass zu den besonderen gesetzlichen Aufgaben der Bundesagentur die Erstellung von Statistiken insbesondere über Arbeitslosigkeit (vgl. § 281 Abs. 1 Satz 1 SGB III) gehört und sie zur Erfüllung dieses Auftrages über entsprechende personelle und sachliche Mittel verfügt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Aussagen der Bundesagentur zu Fragen des Arbeitsmarktes von besonderer Sachkunde gestützt werden. Vgl. BSG, Urteil vom 13. Mai 1986 - 4a RJ 19/85 -, juris; Hess. LSG, Urteil vom 6. März 2009 - L 5 R 280/06 -, juris. Eine andere Bewertung rechtfertigt der angeführte Einwand der Klägerin, „zahlreiche junge Lehrer“ meldeten sich nach dem Bestehen ihrer Staatsprüfung nicht arbeitsuchend, nicht. Denn abgesehen davon, dass dieses Vorbringen gänzlich vage bleibt, zeigt es nicht näher auf, dass dieser Umstand im Besonderen auf Grundschullehrer zutrifft. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils weckt die Klägerin nicht mit ihrem Vorbringen, das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen habe in den „Prognosen zum Lehrerarbeitsmarkt in Nordrhein-Westfalen Einstellungschancen bis 2030“ angegeben, in den kommenden Jahren liege das „Einstellungsangebot“ voraussichtlich bei etwa 1.400 Lehrkräften jährlich, während der jährliche Einstellungsbedarf sich auf ungefähr 1.250 Lehrkräfte belaufe. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Zahl der danach erfolglosen Bewerber (150) nahezu der „(geringen) Größenordnung“ entspreche, welche die Arbeitsmarktstatistik der Bundesagentur für Arbeit bezüglich arbeitsuchender Grundschullehrer ausweise. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, im Streitfall müsse nicht die allgemeine Arbeitslosenquote, sondern vielmehr die „Arbeitslosenquote unter Akademikern, die derzeit 2,4 vom Hundert beträgt“, herangezogen werden. Mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin bereits nicht auf, dass die von ihr weiter zugrunde gelegte bereichsspezifische Arbeitslosenquote mit 2,75 vom Hundert die erstgenannte Arbeitslosenquote im Sinne eines „außergewöhnlichen“ Bewerberüberhangs deutlich übersteigt. Erfolglos rügt die Klägerin als Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO die Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht der Frage nach dem Vorliegen eines Bewerberüberhangs weiter hätte nachgehen müssen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter – wie hier – in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat. Dem Verwaltungsgericht musste sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch nicht von Amts wegen aufdrängen, weil es seine Feststellungen im Tatsächlichen auf die angeführten Arbeitsmarktstatistiken der Bundesagentur stützen konnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).