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Beschluss

6 E 498/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0610.6E498.14.00
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Leitsätze

Erfolgreiche Beschwerde des beklagten Landes auf Herabsetzung des vom Verwal-tungsgericht festgesetzten Streitwertes in einem auf die Neubewertung einer Fach-modulprüfung (praktische Prüfung im Fachmodul 3 – Gefahrenabwehr/Einsatz –) im Rahmen der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst) gerichteten Klageverfahren.

Tenor

Die Streitwertfestsetzung wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Beschwerde des beklagten Landes auf Herabsetzung des vom Verwal-tungsgericht festgesetzten Streitwertes in einem auf die Neubewertung einer Fach-modulprüfung (praktische Prüfung im Fachmodul 3 – Gefahrenabwehr/Einsatz –) im Rahmen der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst) gerichteten Klageverfahren. Die Streitwertfestsetzung wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde des beklagten Landes, die auf eine Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 15.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf 5.000,00 Euro abzielt, ist begründet. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Gegenstand des Klageverfahrens war das Begehren des Klägers, das beklagte Land (unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 4. Oktober 2012) zur Neubewertung seiner Prüfungsleistung in der praktischen Prüfung im Fachmodul 3 (GE) zu verpflichten, hilfsweise, ihm einen weiteren Prüfungsversuch zu gewähren. Hinreichende Anhaltspunkte für den Wert des Streitgegenstandes lassen sich dem nicht entnehmen, so dass der sog. Auffangstreitwert anzunehmen ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der mit beamtenrechtlichen Statusfragen befassten Senate des beschließenden Gerichts in gegen das Nichtbestehen von Laufbahnprüfungen gerichteten Verfahren. Vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. März 2014 – 6 B 1420/13 –, vom 5. Januar 2012 – 6 A 2827/10 – und vom 24. Mai 2007 – 6 E 487/07 –, m.w.N., jeweils nrwe.de. Mit dem auf die Neubewertung der praktischen Prüfung im Fachmodul 3 (GE) gerichteten Begehren ist Streitgegenstand auch keine (unmittelbar) berufseröffnende Prüfung i.S. der Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die ggf. die Festsetzung eines höheren Streitwertes rechtfertigen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.