Beschluss
6 B 566/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0612.6B566.14.00
6mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Gemeindeamtsinspektors, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand erreichen will.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Gemeindeamtsinspektors, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand erreichen will. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller trägt zunächst vergeblich vor, die Ablehnung seines entsprechenden Antrags sei mangels vorheriger Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW schon formell rechtswidrig und er habe einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Abgesehen von Weiterem ist der angebliche Anhörungsmangel hier jedenfalls gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Letzteres ist bei begünstigenden Verwaltungsakten der Fall, wenn - wie es hier anzunehmen ist - schon die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsnorm nicht vorliegen. Dafür, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der nach dem Folgenden maßgeblichen, ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung (n.F.) gegeben sind, wird auch mit der Beschwerde nichts dargelegt bzw. glaubhaft gemacht. Die Beschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, der Antragsteller könne beanspruchen, dass über seinen vor Inkrafttreten der Änderung des § 32 LBG NRW gestellten Antrag auf der Grundlage der bis zum 31. Mai 2013 gültig gewesenen Rechtslage entschieden werde. Das greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat dies unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 - und 9. Oktober 2013 - 6 B 992/13 -, jeweils juris, bereits zutreffend ausgeführt. Sein ohne Begründung in den Raum gestellter Einwand, das Fehlen einer Übergangsregelung bei der Neuregelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 5, 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 3 Abs. 1 GG, ist unzutreffend. In mehrfacher Hinsicht unzutreffend ist auch seine Rechtsbehauptung, die Antragsgegnerin habe seinen Hinausschiebeantrag pflicht- und rechtswidrig verzögert behandelt und sei nun unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen. In den genannten Entscheidungen hat der Senat bereits ausgeführt, dass eine rechtswidrig verzögerte Behandlung des Antrags - läge sie denn vor - dem Begehren auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung nicht zum Erfolg verhelfen kann, wenn - wie unten noch dargestellt wird - auf der Grundlage des neuen Rechts schon die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen und deshalb kein Raum für eine Ermessensentscheidung ist, die allein die Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes ermöglichen würde. Die nach alledem als Rechtsgrundlage heranzuziehende Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. vermittelt dem Antragsteller den geltend gemachten Anspruch nicht. Nach dieser Vorschrift kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Zum Begriff des “dienstlichen Interesses” hat das Verwaltungsgericht auf die Entscheidungen des Senats vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 - und vom 13. Februar 2014 - 6 B 1370/13 - Bezug genommen und die Senatsrechtsprechung dargelegt. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht danach ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand verneint. Gemessen an den vom Verwaltungsgericht bereits dargelegten Grundsätzen hat der Senat ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand eines Beamten in Fällen angenommen, in denen ein Nachfolger wegen eines zeitlich und inhaltlich aufwendigen Verfahrens zur Neubesetzung der Stelle nicht in einem überschaubaren Zeitraum zur Verfügung stand, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, juris, besondere Erfordernisse der konkreten Stellenbewirtschaftung des Dienstherrn die Weiterbeschäftigung des Beamten zumindest sinnvoll erschienen ließen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 6 B 1370/13 -, juris, oder der Beamte allein über spezielle, für eine erfolgreiche Aufgabenerfüllung besonders bedeutsame Kenntnisse verfügte und der Dienstherr bislang keine Maßnahmen ergriffen hatte, die eine Weitergabe dieser Kenntnisse an andere Bedienstete gewährleistet hätte, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2014 - 6 B 215/14 -, juris. Solche oder ähnliche im Dienstbetrieb selbst begründete Interessen an der Weiterbeschäftigung des Beamten und damit am Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand, zeigt der Antragsteller, der seit Mai 1981 wegen mehrfacher Beurlaubung keinen Dienst mehr versehen hat und der auch weiterhin beurlaubt werden möchte, mit der Beschwerdebegründung nicht auf. Für das vom Antragsteller hilfsweise beantragte Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt hier abweichend von 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG gemäß § 52 Abs. 2 GKG, weil der Antragsteller ohne Dienstbezüge beurlaubt ist und auch das Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand unter gleichzeitiger weiterer Beurlaubung ohne Dienstbezüge beantragt hat. Von einer Reduzierung des Streitwertes hat der Senat abgesehen, weil der Antrag des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).