Urteil
7 D 98/12.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0612.7D98.12NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 2433 - U.---------straße - der Stadt C. H. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 2433 - U.---------straße - der Stadt C. H. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 2433 - U.---------straße - der Antragsgegnerin. Sie sind seit Juni 2012 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H1. , Flur 4, Flurstücke 57 und 58 mit der Bezeichnung G. -Straße 43 in C. H. ; zuvor stand das Grundstück im Eigentum der Eheleute U1. . Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Es liegt südlich der S-Bahnstrecke L /C. H. an der südwestlichen Seite der G1.---------straße , etwa 40 m südöstlich des Plangebiets. Das Plangebiet liegt südwestlich des Stadtzentrums von C. H. beiderseits der S-Bahnstrecke. Es umfasst eine Fläche von etwa 2,4 ha und erstreckt sich auf Verkehrsflächen zur Unterführung der Bahnstrecke und auf angrenzende Gewerbeflächen. Anlass der streitigen Planung war die Absicht der Deutschen Bahn AG, den innerstädtischen niveaugleichen Bahnübergang U.---------straße /I. -M. -Straße im Zusammenhang mit der Einrichtung eines elektrischen Stellwerks aufzuheben. Der Wegfall dieser Wegequerung über die S-Bahn-Gleise soll aus Sicht der Antragsgegnerin durch eine Ersatzquerung kompensiert werden. Dafür ist ein südwestlich des bisherigen Übergangs gelegenes Unterführungsbauwerk vorgesehen. Der angegriffene Bebauungsplan setzt im Hinblick darauf öffentliche Verkehrsflächen fest, die teilweise als Rampe bzw. in Troglage zwecks Unterführung der Bahnfläche angelegt sind. Es handelt sich um einen Kreisverkehr mit drei Einmündungen, zwei dieser Einmündungen setzen sich als Straßenflächen nach Nordosten in die L.---straße bzw. nach Nordwesten in die I. -M. -Straße fort. Die südlich gelegene Einmündung ist nur als Ansatz festgesetzt. Nach der Planbegründung behält sich die Antragsgegnerin die Option vor, diese südliche Einmündung in Gestalt eines Verkehrsflächenansatzes in einem gesonderten Planverfahren durch eine gesonderte Festsetzung einer Verkehrsfläche mit der südlich gelegenen N. Straße zu verbinden. Der Plan setzt im nördlichen Bereich die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 fest. Für diese werden in Ziffer 1.2 der textlichen Festsetzungen jeweils unterschiedliche Lärmemissionskontingente mit Zusatzkontingenten festgesetzt. Danach sind in den Teilflächen GE 1 und GE 2 Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche Emissionskontingente von 59 dB tags und 44 dB nachts bzw. 55 dB tags und 40 dB nachts nicht überschreiten. Ferner ist festgesetzt, dass sich die Emissionskontingente um Zusatzkontingente von jeweils 3 dB für die außerhalb des Plangebiets gelegenen Immissionsorte erhöhen und es ist festgelegt, dass die Prüfung der Einhaltung nach DIN 45691 (Geräuschkontingentierung Dezember 2006) erfolgt. Nach der Planbegründung ist der Planwert gegenüber dem Immissionsrichtwert der TA Lärm um 10 dB (A) reduziert, um sicherzustellen, dass das zu entwickelnde Gewerbegebiet keinen relevanten Lärmbeitrag im Umfeld liefert; die Antragsgegnerin geht danach davon aus, dass sich gleichwohl je nach der Art des jeweiligen Betriebs und der Anordnung der künftigen Gebäude eine adäquate gewerbliche Nutzung ansiedeln werde. Das Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans verlief wie folgt: Nach öffentlicher Auslegung eines Vorentwurfs unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 BauGB beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin am 4. Juni 2009 die Aufstellung des Bebauungsplans und zugleich die öffentliche Auslegung des Entwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Der Aufstellungs- und Offenlagebeschluss wurde am 5. September 2009 ortsüblich bekannt gemacht. Zu den vorliegenden Umweltinformationen wurde darin darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen oder Gutachten zu Verkehr, Lärmimmissionen, Luftschadstoffen sowie Eingriffen in Natur und Landschaft vorliegen. Während des Offenlageverfahrens reichte Herr I1. U1. Einwendungen als Mitglied der Bürgergemeinschaft G2.--------straße /U.---------straße ein. In dem auf den 13. Oktober 2009 datierten Einwendungsschreiben wurde unter anderem geltend gemacht, die Bebauung an der U.---------straße und der G2.--------straße sei faktisch als reines Wohngebiet anzusehen und müsse mit entsprechenden Grenzwerten geschützt werden. Am 19. Juli 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Plan als Satzung. Ferner wurde ein Beschluss über die Satzungsbegründung gefasst. Weiterhin wurde mit näherer Begründung der Beschluss gefasst, u. a. die Einwendungen vom 13. Oktober 2009 nicht zu berücksichtigen. Am 31. Oktober 2011 wurde die Beschlussfassung ortsüblich bekanntgemacht. Die Antragsteller haben am 9. Oktober 2012 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Es fehle bereits die städtebauliche Rechtfertigung des Plans. Die in der Planbegründung genannte Absicht der Bahn, den beschrankten Bahnübergang zu schließen, sei die praktisch einzige Grundlage für die Aufstellung des Plans. Es sei aber nicht ersichtlich, dass diese Absicht definitiv sei. Auch wenn es zur Aufhebung des Bahnübergangs komme, führe dies nicht zur Notwendigkeit der Ersatzquerung. Es stünden alternative Nord-Süd-Verbindungen zur Verfügung. Der geplante Kreisverkehr ergäbe nur Sinn, wenn ein Autobahnzubringer über den alten Bahndamm geplant und realisiert werde. Einem solchen Vorhaben stünden indes nicht überwindbare Probleme im Wege. Der Plan leide ferner an Abwägungsmängeln. Dies betreffe zum Einen die Lärmproblematik. Für den Fall, dass der Autobahnzubringer im Anschluss an den Kreisverkehr realisiert werde, sei der daraus resultierende Verkehrszuwachs nicht in die gutachtlichen Prognosen eingeflossen. Auch unabhängig davon sei der LKW-Verkehr unzulänglich ermittelt worden. Die Zählungen des Verkehrsgutachtens seien nicht nachvollziehbar. In den Schallgutachten sei der teilweise Verzicht auf Stützmauern nicht nachvollzogen worden. Die Antragsgegnerin habe die Umgebung ihres Grundstücks im Bereich der G2.--------straße und U.---------straße zu Unrecht nicht als Wohngebiet eingestuft. Die hinzunehmende Gesamtbelastung im Falle einer Realisierung der Festsetzungen sei nicht hinlänglich in die Abwägung einbezogen worden. Das der Abwägung zugrundegelegte Luftschadstoffgutachten sei unzureichend. Der zugrundegelegte Referenzzeitraum des Jahres 2004 sei zu kurz und von einer ungewöhnlichen Häufung von Südostwetterlagen geprägt gewesen. Außerdem seien die komplizierten Strömungsverhältnisse in C. H. nicht berücksichtigt, sondern Messungen aus Q. -X. zugrundegelegt worden. Auch insoweit wirkten sich die Fehler der Verkehrsprognose aus. Abwägungsfehlerhaft sei die Planung auch deshalb, weil nicht hinreichend bedacht worden sei, ob Fußgänger und Radfahrer die Unterführung annehmen würden. Das Nebeneinander von Industrie und Wohnbebauung sei in der Abwägung ebenfalls nicht hinreichend berücksichtigt. Aus dem Plan ergäben sich Erweiterungsmöglichkeiten für den Industriebetrieb der St. H2. J. G+H AG, dies führe zu einer Verschärfung der Situation. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 2433 U.---------straße , veröffentlicht am 31. Oktober 2011, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor: Der Antrag sei nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Die Antragsteller könnten sich als Rechtsnachfolger nicht auf die von der Bürgergemeinschaft im Offenlageverfahren abgegebene Stellungnahme berufen, denn solche Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 BauGB seien nicht in dem Sinne grundstücksbezogen, dass sie auch für Rechtsnachfolger wirkten. Abgesehen davon sei die Stellungnahme der Bürgergemeinschaft auch nicht als ausreichende Einwendung der Voreigentümer zu werten; daraus ergebe sich nicht, dass Herr U1. Grundstückseigentümer oder Miteigentümer und in dieser Eigenschaft vom Bebauungsplan betroffen sei, entgegen den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 47 Abs. 2a VwGO werde damit keine Möglichkeit einer Verletzung abwägungsbeachtlicher eigener Interessen aufgezeigt. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Es fehle nicht an der Planrechtfertigung. Mit Blick auf die Intention der §§ 2, 3 EKreuzG sei die Beseitigung des bisherigen höhengleichen Bahnübergangs vernünftigerweise geboten. Der Plan sei auch nicht abwägungsfehlerhaft. Insbesondere seien die für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller maßgeblichen Lärmgrenzwerte für Mischgebiete nach der 16. BImSchV und die entsprechenden Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten. Für die Feststellung der planbedingten Lärmbelastung sei nur auf die jetzt geplante Verkehrsanlage abzustellen. Für eine Verbindung zur N. Straße sei lediglich ein Ansatz festgesetzt worden; insoweit bedürfe es aber ebenso wie für eine Anbindung an die A 4 einer gesonderten Planung. Der Gutachter habe zu Recht die für ein Mischgebiet geltenden Werte zugrundegelegt. Die Wohnbebauung an der G2.--------straße und der U.---------straße sei an drei Seiten von Gewerbegebieten umgeben. Das Grundstück der Antragsteller grenze rückwärtig an ein Industriegleis. Wegen der damit bestehenden Gemengelage könne nur die Einhaltung von Mischgebietswerten beansprucht werden. Auch die Beurteilung der Luftschadstoffbelastung sei nicht abwägungsfehlerhaft. In der aktualisierten Begutachtung vom 17. Februar 2011 seien Einwände der Bürgergemeinschaft gegen Annahmen eines früheren Gutachtens zu den Wind- und Ausbreitungsverhältnissen berücksichtigt worden. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 15. Mai 2014 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans sowie die Übersichten und Genehmigungsvorgänge Bezug genommen, die sich auf gewerbliche Nutzungen in der Umgebung des Grundstücks der Antragsteller beziehen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 4 CN 10.02 -, BauR 2004, 813 = BRS 66 Nr. 58. Die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Es muss also bei der Abwägung zumindest auch ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen sein, der zugleich ein privates Interesse dieses Antragstellers darstellt, welches vom Städtebaurecht geschützt ist. Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben können hingegen solche Interessen, die städtebaulich objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor. Anhaltspunkte für eine abwägungserhebliche Lärmzunahme ergeben sich aus den gutachterlichen Feststellungen, die die Antragsgegnerin zu den Aufstellungsakten genommen hat; danach resultiert aus dem Planfall jedenfalls für den rückwärtigen Bereich der nach Südwesten gerichteten Gebäudefront eine nicht unerhebliche Zunahme von Verkehrslärmimmissionen. Die Antragsteller sind nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Es genügt, wenn zumindest eine Einwendung erhoben worden ist, die im gerichtlichen Verfahren weiter verfolgt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 4 CN 4.09 -, BRS 76 Nr. 62. Zwar haben die Antragsteller während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs persönlich keine Einwendungen erhoben. Ihnen kann indes die Einwendung ihres Rechtsvorgängers, des früheren Miteigentümers I1. U1. , zugerechnet werden, die dieser im Rahmen der Sammeleinwendung unter der Bezeichnung Bürgergemeinschaft G2.--------straße /U.---------straße eingereicht hatte. Ob der Eigentümer von den nachteiligen Wirkungen von Festsetzungen bereits bei In-Kraft-Treten des Bebauungsplans betroffen wird oder als Grundstückserwerber erst nachträglich in die Eigentümerposition einrückt, spielt für die Antragsbefugnis keine entscheidende Rolle. Wie aus § 1 Abs. 1 BauGB zu ersehen ist, bilden den Regelungsgegenstand bauplanerischer Festsetzungen die bauliche und die sonstige Nutzung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke. Die durch den Bebauungsplan vermittelte baurechtliche Qualität hängt nicht von den jeweiligen Eigentums- oder Besitzverhältnissen ab. Rechtsbeeinträchtigungen als Folge nachteiliger Festsetzungen kann, solange der Plan Geltung für sich beansprucht, ein wechselnder Kreis von Personen erleiden, dem als Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter, Mieter oder Pächter nebeneinander oder nacheinander Rechte an einem bestimmten Grundstück zusteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2002 - 4 BN 2.02 -, BRS 65 Nr. 52. Die gleichen Erwägungen gelten mit Blick auf die Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO. Deshalb ist davon auszugehen, dass eine in ordnungsgemäßer Weise erhobene Einwendung eines Rechtsvorgängers dem Rechtsnachfolger im Grundeigentum in präklusionshindernder Weise zugerechnet werden kann. Vgl. etwa Sächs. OVG, Urteil vom 20. April 2011 - 1 C 31/08 -, juris. Anders als die Antragsgegnerin hat der Senat auch keine Zweifel daran, dass die Einwendung des Rechtsvorgängers der Antragsteller inhaltlich den Anforderungen an eine präklusionshindernde Einwendung im Sinne des § 47 Abs. 2a VwGO genügte. Dies gilt auch, soweit man hierfür eine Berufung auf eine Betroffenheit als (Mit-)Eigentümer verlangt. Inhaltlich wurde darin u. a. beanstandet, das Gebiet mit der Wohnbebauung sei im Rahmen der Begutachtung zu Unrecht nicht als Wohngebiet, sondern als Bereich mit einer geringeren Schutzwürdigkeit eingestuft worden. Dass dieser Einwand von Herrn U1. als (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks unter Berufung auf diese Rechtsposition erhoben wurde, ergibt sich der Sache nach ohne Weiteres aus dem Inhalt des Schreibens und der Unterzeichnung unter Angabe der Anschrift in dem angesprochenen Bereich. Der Antrag ist auch begründet. In Betracht kommende Verstöße gegen Verfahrensrecht sind allerdings mangels rechtzeitiger Rüge nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Dies gilt für einen Verstoß gegen § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB, vgl. zu dieser Regelung BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 4 BN 7.12 - , juris, ebenso wie für den Mangel des Hinweises auf vorliegende Umweltinformationen gemäß den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB. Vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 18/13. NE -, juris, m. w. N. Der Plan leidet aber an einem durchgreifenden beachtlichen materiellen Mangel, weil die Festsetzung der Lärmemissionskontingente jedenfalls in dem Gebiet GE 2 rechtswidrig ist und dies zur Gesamtunwirksamkeit des Plans führt. Die Festsetzung der Lärmemissionskontingente für das Baugebiet GE 2 entbehrt einer rechtlichen Grundlage; sie steht nicht mit der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in Einklang. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können im Bebauungsplan für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Betriebe für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Als auf diese Bestimmung gestützte Gebietsgliederung kommt auch die Zuteilung von Emissionskontingenten nach Maßgabe der DIN 45691 (Geräuschkontingentierung - Ausgabe Dezember 2006) in Betracht. Das Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen kann zur planungsrechtlichen Steuerung des Immissionsschutzes prinzipiell als Eigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO bauleitplanerisch geregelt werden und dementsprechend können etwa Gewerbegebiete nach dieser Eigenschaft durch die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten gemäß der DIN 45691 für bestimmte Flächen des Baugebiets gegliedert werden. Sollen Lärmemissionskontingente in einem Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, muss das Baugebiet mit Blick auf den vom Gesetz vorausgesetzten Betriebs- oder Anlagenbezug allerdings grundsätzlich intern anhand der zulässigen Schalleistungspegel in einzelne Teilgebiete gegliedert werden. Daran fehlt es regelmäßig, wenn für das gesamte Baugebiet ein einheitliches Emissionskontingent festgesetzt wird, da ein solches Kontingent regelmäßig nicht hinreichend geeignet ist, das Emissionsverhalten einzelner Betriebe oder Anlagen zu steuern. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 -, BauR 2014, 59. Die Anwendung der Lärmemissionskontingentierung in einem Bebauungsplanverfahren dient nicht nur dazu, die Belastung außerhalb des Plangebiets liegender Immissionsorte zu begrenzen. Die auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gestützte Kontingentierung bezweckt zugleich eine sachgerechte Verteilung von „Lärmrechten“ zwischen den einzelnen Betrieben oder Anlagen, die nicht notwendig gleichmäßig, sondern auch - nach hinreichend tragfähigen sachlichen Kriterien - gestaffelt oder auf sonstige Weise unterschiedlich erfolgen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. April 2011 - 8 A 320/09 -, NWVBl. 2011, 468. Der mithin nach Wortlaut und Zweck des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO notwendige Betriebs- oder Anlagenbezug ist hier nicht hinreichend gewahrt. Nach der vorliegenden Angebotsplanung, wie sie sich aus den Planfestsetzungen unter Berücksichtigung der Planbegründung ergibt, können sich auf der Teilfläche 2, die sich mit dem als Baugebiet festgesetzten, 6600 qm großen Gewerbegebiet GE 2 deckt, mehrere Betriebe bzw. Anlagen ansiedeln. Das entspricht auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Einschätzung der Antragsgegnerin und der offenen Erwägung in dem der Festsetzung zugrunde gelegten Gutachten der B. d. (Stand Oktober 2010), die für die Kontingente gewählten Teilflächen ergäben sich aus der vorgesehenen Nutzung. Es fehlt vor diesem Hintergrund an einer erforderlichen Gliederung dieses Baugebiets GE 2 in für die Nutzung durch Betriebe bzw. Anlagen in Betracht kommende Teilflächen. Eine hinreichende Gliederung des Baugebiets wird durch die Differenzierung zwischen den Teilflächen 1 und 2 schon deshalb nicht bewirkt, weil es sich dabei auch nach dem in der Planbegründung zum Ausdruck gelangten Verständnis der Antragsgegnerin jeweils um eigenständige Baugebiete handelt und keine interne Gliederung innerhalb des Baugebiets GE 2 erfolgt. Eine solche Gliederung war hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Inwieweit dies in Betracht kommt, wenn eine Projektorientierung eines Plans im Sinne hinreichend konkreter Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Nutzung nur durch einen Betrieb bzw. eine Anlage vorliegt, bedarf keiner abschließenden Klärung, weil es an einer solchen Konstellation fehlt. Die bisherige gewerbliche Nutzung durch eine größere Halle muss insoweit außer Betracht bleiben, weil diese für die Erstellung der Verkehrsfläche in Fortsetzung der I. -M. -Straße nördlich der Bahnstrecke beseitigt werden muss. Soweit die Antragsgegnerin in der Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, bei Erlass des Plans habe die Vorstellung bestanden, der nördlich des Plangebiets gelegene Industriebetrieb werde sich auf die gesamte Fläche erweitern, ist dies - unstreitig - weder im Plan noch in dessen Begründung konkret zum Ausdruck gelangt. Es bedarf ebenfalls keiner abschließenden Klärung, ob eine hinreichende Festsetzung von Teilflächen darin liegen kann, dass ein Plangeber auf die DIN 45691 Bezug nimmt und sich ausweislich der Planbegründung darauf verlässt, dass eine gleichmäßige rechnerische Unterteilung in ausreichend kleine Flächenelemente mit übereinstimmenden Teilkontingenten nach Maßgabe von Nr. 4.5 der DIN 45691 erfolgen kann. Denn eine solche Vorstellung der Antragsgegnerin lässt sich der Satzungsbegründung nicht entnehmen, sie ist im Übrigen auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geltend gemacht worden. Nach alledem ist nicht hinreichend sichergestellt, dass das für das Gewerbegebiet GE 2 vorgesehene Kontingent das Emissionsverhalten einzelner Betriebe oder Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu steuern vermag. Dieser Fehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des Plans. Die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans führt dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1. Es kann hier nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass nach dem mutmaßlichen Willen der Antragsgegnerin die Festsetzung des Baugebiets GE 2 ohne die Regelungen zu dem Lärmemissionskontingent erfolgt wäre. Die Festsetzung des Lärmemissionskontingents für das GE 2 ist nach der Planbegründung vielmehr ein wesentliches Element zur Bewältigung von Lärmkonflikten im Plangebiet und der Umgebung. Die daraus resultierende Unwirksamkeit dieser Gebietsfestsetzung des GE 2 erfasst die Festsetzung auch des benachbarten Baugebiets GE 1 - dessen Lärmkontingentierung im Übrigen ohnehin an dem gleichen Fehler leiden dürfte -, denn ausweislich der Planbegründung handelte es sich um eine einheitliche Konzeption für die Entwicklung der Flächen nördlich der Bahnstrecke als Standort für nicht störende Betriebe. Damit entfällt zugleich ein wesentliches Element der gesamten planerischen Konzeption. Die Antragsgegnerin geht nach der Planbegründung davon aus, dass die veränderte Verkehrsführung eine Neuordnung der angrenzenden Gewerbeflächen erforderlich macht. Danach ist die Konzeption nicht allein auf die Schaffung einer Ersatzquerung, sondern auch auf die Entwicklung der nördlich der Bahnstrecke vorgesehenen Gewerbeflächen gerichtet. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass die in Rede stehenden Verkehrsflächen ohne die - wie oben dargelegt - unwirksamen Festsetzungen der Baugebiete nach § 8 BauNVO festgesetzt worden wären. Auf die von den Antragstellern im gerichtlichen Verfahren aufgeworfenen Fragen kommt es mithin für die Entscheidung des Senats nicht an. Hierzu ist lediglich zu bemerken, dass Vieles dafür spricht, dass ihre Einwände gegen die Planung nicht durchgreifen; dies gilt insbesondere für die Ausführungen zur Planrechtfertigung und ihre Auffassung, die maßgebliche Umgebung ihres Grundstücks hätte bei der Abwägung planungsrechtlich als Wohngebiet eingestuft werden müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.