Beschluss
19 A 2166/11.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0613.19A2166.11A.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn ausschließlich auf den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Dieser Zulassungsgrund liegt nicht vor. Als obergerichtlich bislang ungeklärt bezeichnet die Klägerin die Frage, ob und unter welchen Umständen ein Verwaltungsgericht zusätzlich zur persönlichen Anhörung ein psychologisches Gutachten über die Glaubwürdigkeit einer Ausländerin einholen muss, wenn diese geltend macht, vor einer drohenden Genitalverstümmelung in ihrem Heimatland geflohen zu sein. Diese Frage rechtfertigt keine Berufungszulassung. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, welche Anforderungen an die Darlegung eines glaubhaften Vortrags eines Asylbewerbers zu stellen sind, soweit dies einer grundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Danach gehört die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und etwaiger Zeugen zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Im Grundsatz ist es ausschließlich Sache des Tatrichters, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen. Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher berechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Die Tatsacheninstanzen haben in eigener Verantwortung festzustellen, ob der Asylbewerber und etwa gehörte Zeugen glaubwürdig und ihre Darlegungen glaubhaft sind. Ob sich die Gerichte dabei der sachverständigen Hilfe insbesondere eines in Bezug auf die Aussagepsychologie Fachkundigen bedienen wollen, haben sie nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. In aller Regel wird kein Ermessensfehler vorliegen, wenn die Tatsachengerichte sich die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutrauen und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen verzichten. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 1 B 10.05 ‑, juris, Rdn. 2; Beschluss vom 18. Juli 2001 ‑ 1 B 118.01 ‑, juris, Rdn. 3 m. w. N. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Verfahren besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen hervortreten, die in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichen und es deshalb geboten erscheinen lassen können, die Hilfe eines solchen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn das Aussageverhalten des Asylbewerbers durch eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) beeinflusst sein kann. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2005, a. a. O., Rdn. 2; zur Substantiierung eines Sachverständigen-beweisantrags zur PTBS vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 ‑ 10 C 8.07 ‑, BVerwGE 129, 251, juris, Rdn. 15, 17. Es bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, dass diese Grundsätze auch für eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG und des Art. 9 Abs. 2 Buchstabe f) der EU-Flüchtlingsschutz-RL 2011/95/EU vom 28. August 2013 gelten. Vgl. dazu Huber, NVwZ 2014, 548 (549). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Verwaltungsgericht nach diesen Maßstäben die Unglaubwürdigkeit der Klägerin feststellen durfte, ohne zu dieser Frage ein psychologisches Gutachten einholen zu müssen. Insbesondere drängte sich eine solche Aufklärungsmaßnahme nicht deshalb auf, weil, wie die Klägerin in der Antragsbegründung lediglich in allgemeiner Form geltend macht, „Mädchen und Frauen aus diesem Kulturkreis aufgrund ihrer Erziehung besondere Hemmungen haben, über ein derart intimes Geschehen zu sprechen“. Denn bei der Klägerin selbst bestanden insbesondere für das Verwaltungsgericht keine Hinweise auf solche Hemmungen. Sie hat im Gegenteil in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vor einem männlichen Einzelrichter ohne erkennbare Hemmungen über sehr intime Vorgänge im Haus der Familie F. P. berichtet, wie sich aus dem Protokoll ergibt. Die Beurteilung der Vorinstanz, die Klägerin sei als Person unglaubwürdig, beruht unter anderem gerade darauf, dass sie den Beschneidungsversuch bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt nur in allgemeiner und kurzer Form als solchen benannt, die in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung geschilderten Einzelheiten hierzu hingegen nicht mitgeteilt habe (S. 7 f. des Urteilsabdrucks). Hierin liegt ein gewichtiges Indiz gegen geschlechtsspezifische Hemmungen bei der Klägerin, denn die Anhörung beim Bundesamt fand in Gegenwart einer weiblichen Einzelentscheiderin und einer weiblichen Dolmetscherin statt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).