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Beschluss

16 E 559/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0617.16E559.14.00
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. April 2014, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) wird zurückgewiesen, weil die Klage aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, denen das Beschwerdegericht folgt und auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs.1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergeben sich keine rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte, deren Klärung die Durchführung des Hauptsacheverfahrens erfordern könnten. Die im Vordergrund des klägerischen Vorbringens stehende Ansicht, die auf Fälle des geringfügigen, weniger als die Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr (bzw. nunmehr des Rundfunkbeitrages) ausmachenden Überschreitens der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeitsgrenze abstellende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Härtefallbestimmung des § 6 Abs. 3 RundfGebStV bzw. nunmehr des § 4 Abs. 6 RundfBeitrStV (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. November 2011 ‑ 1 BvR 665/10 ‑ und vom 30. November 2011 ‑ 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 ‑, beide juris) müsse auch bzw. erst Recht herangezogen werden, wenn das Einkommen des betroffenen Rundfunkteilnehmers nicht einmal den sozialhilferechtlichen Bedarf decke, ist ersichtlich unzutreffend. Denn im Falle des nicht bedarfsdeckenden Einkommens ‑ und gleichzeitig des Nichtvorhandenseins einsetzbaren Vermögens ‑ hat der Rundfunkteilnehmer die Möglichkeit, ergänzende Sozialleistungen etwa nach dem SGB II oder dem SGB XII zu beantragen. Diese Möglichkeit, selbst die Voraussetzungen einer beitragsgestützten Gebühren‑ bzw. Beitragsbefreiung nach § 3 Abs. 1 RundfGebStV bzw. § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV herzuführen, schließt das Vorliegen eines besonderen Härtefalles aus, ohne dass deswegen ein Verfassungsverstoß vorläge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 ‑ 6 B 1.08 ‑, NVwZ‑RR 2008, 704 = juris, und Urteil vom 12. Oktober 2011 ‑ 6 C 34.10 ‑, NVwZ‑RR 2012, 29 = ZFSH/SGB 2012, 88 = juris, Rn. 16 ff.). Es spricht nichts dafür, dass die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen davon abweichenden Standpunkt einnähme.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 188 Satz 2 VwGO sowie § 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. April 2014, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) wird zurückgewiesen, weil die Klage aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, denen das Beschwerdegericht folgt und auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs.1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergeben sich keine rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte, deren Klärung die Durchführung des Hauptsacheverfahrens erfordern könnten. Die im Vordergrund des klägerischen Vorbringens stehende Ansicht, die auf Fälle des geringfügigen, weniger als die Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr (bzw. nunmehr des Rundfunkbeitrages) ausmachenden Überschreitens der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeitsgrenze abstellende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Härtefallbestimmung des § 6 Abs. 3 RundfGebStV bzw. nunmehr des § 4 Abs. 6 RundfBeitrStV (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. November 2011 ‑ 1 BvR 665/10 ‑ und vom 30. November 2011 ‑ 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 ‑, beide juris) müsse auch bzw. erst Recht herangezogen werden, wenn das Einkommen des betroffenen Rundfunkteilnehmers nicht einmal den sozialhilferechtlichen Bedarf decke, ist ersichtlich unzutreffend. Denn im Falle des nicht bedarfsdeckenden Einkommens ‑ und gleichzeitig des Nichtvorhandenseins einsetzbaren Vermögens ‑ hat der Rundfunkteilnehmer die Möglichkeit, ergänzende Sozialleistungen etwa nach dem SGB II oder dem SGB XII zu beantragen. Diese Möglichkeit, selbst die Voraussetzungen einer beitragsgestützten Gebühren‑ bzw. Beitragsbefreiung nach § 3 Abs. 1 RundfGebStV bzw. § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV herzuführen, schließt das Vorliegen eines besonderen Härtefalles aus, ohne dass deswegen ein Verfassungsverstoß vorläge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 ‑ 6 B 1.08 ‑, NVwZ‑RR 2008, 704 = juris, und Urteil vom 12. Oktober 2011 ‑ 6 C 34.10 ‑, NVwZ‑RR 2012, 29 = ZFSH/SGB 2012, 88 = juris, Rn. 16 ff.). Es spricht nichts dafür, dass die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen davon abweichenden Standpunkt einnähme. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 188 Satz 2 VwGO sowie § 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).