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Beschluss

16 A 1912/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0623.16A1912.12.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Juni 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Juni 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Juni 2012 hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Fortsetzungsfeststellungsklage mangels Feststellungsinteresse als unzulässig angesehen hat. Ein solches Interesse ergibt sich entgegen des Vortrags des Klägers nicht aus dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 -, juris Rn. 26 m.w.N. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist nicht ersichtlich. Es ist schon zweifelhalft, ob das Nichtbestehen der Jägerprüfung nach dem Ausschluss von der weiteren Prüfung außerhalb des Kreises der an der Prüfung und dem anschließenden Verfahren Beteiligten bekannt geworden ist. Doch selbst wenn man dies unterstellt und dem Kläger auch darin folgt, dass die Jägerprüfung für ihn – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – nicht nur der Ausübung eines Hobbys diente, sondern geeignet war, sich vorteilhaft in seinem Beruf als Rechtsanwalt auszuwirken, fehlt es am Rehabilitierungsinteresse. Denn es spricht nichts dafür, dass eine eventuelle Stigmatisierung durch das Nichtbestehen der Jägerprüfung fortdauert, nachdem der Kläger diese Prüfung nunmehr erfolgreich bestanden hat. Etwas anderes könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn der berufliche Erfolg des Klägers vom Bestehen der Jägerprüfung ohne vorherigen Ausschluss von der weiteren Jagdprüfung abhängig gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 1989- 7 B 132.89 -, NVwZ 1990, 59 = juris Rn. 2. Dass dies der Fall sein könnte, hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Auch soweit der Kläger die Kosten für einen erneuten Jagdkurs und der zwischenzeitlich absolvierten Jägerprüfung gegenüber dem Beklagten geltend zu machen gedenkt, ergibt sich daraus nicht das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Feststellungsinteresse. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der vom Kläger behauptete Vermögensschaden nicht als adäquate Folge der behaupteten Amtspflichtverletzung dem Beklagten zuzurechnen sei. Denn die als Schaden angeführten Kurs- und Prüfungskosten für den erneuten Versuch im Saarland seien nur deshalb entstanden, weil sich der Kläger nach Klageerhebung gegen die beanstandete Prüfungsentscheidung des Beklagten aus freiem Willensentschluss zu diesem Prüfungsversuch entschlossen habe, ohne den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Der Vortrag des Klägers, es gebe keinen Rechtssatz, wonach er verpflichtet gewesen sei, zunächst den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten, bevor er die Jägerprüfung habe abschließen können, ist nicht geeignet, diese Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Denn daraus, dass der Kläger nicht gehindert war, zwischenzeitlich die Jägerprüfung abzulegen, folgt nicht, dass er die dadurch entstandenen Kosten vom Beklagten verlangen kann. Mit dem Zulassungsvorbringen zeigt der Kläger auch nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts unzutreffend ist, es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass dem Kläger bei Fortsetzung der Jägerprüfung nach einer für ihn positiven verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine faire Prüfungschance mehr gewährt worden wäre. Seine diesbezüglichen Ausführungen zur „Psychodynamik innerhalb der Jägerschaft“, aus der eine Voreingenommenheit der Prüfungskommission bei Fortsetzung der Jägerprüfung schließt, sind rein spekulativ. Dass mit dem Abwarten der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – ein substantieller Zeitverlust einhergegangen wäre, ist nicht dargetan. Der Kläger hat lediglich ca. zwei Monate vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts die Jägerprüfung absolviert. Dass ihm ein – ggf. auch etwas längeres – Zuwarten nicht zumutbar gewesen wäre, ist auch mit Blick auf seinen Vortrag zu seinen beruflichen Plänen, Mandate aus dem Bereich des Jagd- und Waffenrechts zu akquirieren, angesichts der Ungewissheit der damit verbundenen Erwartungen nicht ersichtlich. Schließlich begründet auch die Rüge, dem Verwaltungsgericht sei im Tatbestand auf Seite 2 des Urteilsabdrucks ein Fehler unterlaufe, es habe „Büchse“ mit „Flinte“ verwechselt, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Dass sich ein solcher Fehler auf die Entscheidung ausgewirkt hätte, legt der Kläger nicht dar. 2. Der Rechtssache kommt auch nicht die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Mangels Zulässigkeit der Klage würde sich die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob § 9 Abs. 2 DVO LJG NRW ein Korrektiv darstellen kann, einen Kandidaten wegen behaupteter ‚Unsicherheiten‘ im Umgang mit einer Schusswaffe von der Prüfung auszuschließen, obgleich eine ‚Unvorsichtigkeit‘ vom Beklagten nicht nachgewiesen werden konnte“, in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Zudem ist die grundsätzliche Bedeutung der Frage nicht zu erkennen. Nach § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung – DVO LJG-NRW) kann ein Bewerber durch die untere Jagdbehörde nach Anhörung des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme an der Jägerprüfung u.a. dann ausgeschlossen werden, wenn er bei der Schießprüfung die Waffe unvorsichtig handhabt. Ob diese Voraussetzung und der entsprechende Nachweis vorliegen, sind Fragen des Einzelfalls. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).