Beschluss
18 A 979/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0624.18A979.12.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. März 2012 ist wirkungslos.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. März 2012 ist wirkungslos. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es durch die Berichterstatterin (vgl. §§ 87a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 3 und 5 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO analog). Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil ihre Rechtsverfolgung voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Das innerhalb der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags erfolgte Vorbringen begründete nach summarischer Prüfung nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Soweit die Kläger im Hinblick auf die von dem Verwaltungsgericht angenommene Wiederholungsgefahr geltend machten, die Gesetzesverstöße seien vor dem Hintergrund schwieriger asylrechtlicher Situationen erfolgt, fehlte es bereits an der gebotenen Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das einen solchen Zusammenhang angesichts der erheblichen Zeitspanne zwischen Einreise und Asylantragstellung einerseits und andererseits dem Umstand, dass die Asylbeantragung kurz vor der beabsichtigten ‑ und sodann vorgenommenen ‑ Eheschließung erfolgte, verneint hat. Schon aus diesem Grunde hätten auch die Einwendungen gegen die von dem Verwaltungsgericht verneinte Geringfügigkeit der begangenen Straftaten nicht durchgegriffen. Aus welchem Grunde eine Verurteilung zu einer Geldstrafe ungeachtet ihrer konkreten Höhe generell eine Geringfügigkeit des Rechtsverstoßes begründen sollte, war ebenfalls weder dargelegt noch sonst erkennbar. Soweit die Kläger geltend machten, die Beklagte habe ausweislich des Sitzungsprotokolls „Satz 2“ der Ziffer 5 ihrer Ordnungsverfügung und damit die Anknüpfung des Fristlaufs an die Ausreise aufgehoben, wäre auch dieser Einwand erfolglos geblieben. Hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 11. Januar 2000 ‑ 11 VR 4.99 ‑ und vom 23. Oktober 1985 ‑ 7 B 193.85 ‑, jew. juris). Denn erkennbar gemeint war ‑ je nach Lesart der Gliederung des Entscheidungsausspruchs der Ordnungsverfügung ‑ Satz 3 bzw., was inhaltlich keinen Unterschied macht, Absatz 2 der Ziffer 5. Dass dies auch die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht anders gesehen haben, folgt schon aus ihrem im Anschluss an die Erklärung der Beklagten neu gefassten und zu Protokoll erklärten Klageantrag, der insoweit ‑ hätte die Beklagte tatsächlich Satz 2 aufgehoben ‑ nicht mehr verständlich gewesen wäre. Eine Berücksichtigung der geänderten Sachlage im Hinblick auf die durch den Kläger inzwischen erworbene Rechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80 kam nicht in Betracht, da diese erstmals (über ein Jahr) nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist vorgetragen worden ist. Neuer Tatsachenvortrag sowie Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind im Zulassungsverfahren jedoch grundsätzlich nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bis zum Ablauf der Begründungsfrist erfolgen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 7 AV 2.03 ‑ und vom 11. November 2002 ‑ 7 AV 3.02 ‑, jew. juris; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, § 124 Rn. 26k. f. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund waren die Verfahrenskosten auch nicht deshalb der Beklagten aufzuerlegen, weil diese, um den geänderten Umständen Rechnung zu tragen, nach zwischenzeitlicher Erteilung einer deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG die Ordnungsverfügung aufgehoben hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.