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Beschluss

6 A 1299/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0625.6A1299.13.00
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Leitsätze

Erfolglose Klage einer Kreisinspektoranwärterin mit dem Ziel, zu einer weiteren Wie-derholung einer Modulprüfung zugelassen zu werden.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Klage einer Kreisinspektoranwärterin mit dem Ziel, zu einer weiteren Wie-derholung einer Modulprüfung zugelassen zu werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat - soweit im Hinblick auf das Antragsvorbringen von Interesse - festgestellt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Prüfungsentscheidung und eine weitere Wiederholung der Klausur im Modul 4.2 „Allgemeine wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“. Die von ihr geltend gemachten Verfahrensfehler lägen nicht vor. § 13 „Abs. 4“ Satz 1 [Abs. 3 in der maßgeblichen Fassung, Stand: 15. Juni 2010] der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (Studienordnung-Bachelor Teil A – StudO-BA), nach der Wiederholungsprüfungen längstens nach Ablauf von drei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses anzusetzen seien, vermittle keinen Drittschutz zu Gunsten des Prüflings. Die Vorschrift solle allein den zügigen Ablauf der Prüfungen, den termingerechten Abschluss des Studiums und die (Wieder-)Aufnahme der Berufstätigkeit der Studierenden sicherstellen. Dies schließe ein, dass der Beklagte die Frist - ausnahmsweise - aus einem wichtigen Grund verlängern könne. Ein solcher habe hier wegen der vorzeitigen Bekanntgabe der Klausurergebnisse an einzelne Prüflinge vorgelegen, weil so die Chancengleichheit habe gewahrt werden können. Die Regelung diene nicht der Wissenserhaltung der Prüflinge. Selbst wenn aber anzunehmen sei, dass die Vorschrift auch diesem Zweck zu dienen bestimmt sei, habe es die Klägerin jedenfalls versäumt, die Verschiebung der Klausur rechtzeitig zu rügen. Die Klägerin könne den geltend gemachten Wiederholungsanspruch auch nicht darauf stützen, dass die für die einzelnen Prüfungsaufgaben empfohlenen Bearbeitungszeiten zu einer Irreführung der Prüflinge geführt hätten, weil sie nicht mit der für die einzelnen Aufgaben jeweils erreichbaren Punktzahl korreliert hätten. Denn in den empfohlenen Bearbeitungszeiten sei bei verständiger Würdigung nur eine Hilfestellung für die Zeiteinteilung zu sehen gewesen, um alle Aufgaben in der vorgegebenen Bearbeitungszeit zu schaffen. Auf die Frage, ob die Vorbereitung auf die Klausur durch den Dozenten nur unzureichend gewesen sei, komme es hier nicht an, da die Klägerin die Klausuren dann nicht erst in der Hoffnung des Bestehens hätte mitschreiben dürfen, sondern zuvor eine ausreichende Vorbereitung hätte einfordern müssen. Das Zulassungsvorbringen bietet keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts wecken könnten. Die Klägerin wendet zunächst ein, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bestimmung des § 13 Abs. 3 Satz 1 StudO-BA vermittle keinen Drittschutz für die Prüflinge sei unzutreffend, weil die Vorschrift auch die Studenten vor einer zu langen Dauer des Prüfungsverfahrens schützen solle. Das Verwaltungsgericht habe sich zudem nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, warum der Wiederholungstermin gleich um vier Wochen verschoben worden sei und keine weitere Sachaufklärung zu den Gründen der Prüfungsverschiebung vorgenommen. Auch habe eine Rügepflicht der Klägerin nicht bestanden. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Auf die Frage, ob die Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 1 StudO-BA auch die Studenten vor einer zu langen Dauer des Prüfungsverfahrens schützen soll und ob hier hinreichende Gründe vorlagen, die Wiederholungsprüfung erst sieben Wochen nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses anzusetzen, bzw. ob die Klägerin die Verschiebung vor der Prüfung habe rügen müssen, kommt es hier letztlich nicht an. Eine Prüfungsentscheidung ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann aufzuheben, wenn sie gegen materielles Prüfungsrecht verstößt oder unter Verstoß gegen Prüfungsverfahrensrecht zustande gekommen ist und sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat. Ein Verstoß gegen das Prüfungsverfahrensrecht - läge er denn vor - kann daher nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen, wenn er (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - 7 C 49.87 - und Beschluss vom 8. November 2005 - 6 B 45.05 -, jeweils juris. Das ist hier aber nicht der Fall. Die Klägerin hat auch mit der Antragsbegründung keine Umstände dargelegt, die annehmen ließen, dass sich die Verlängerung des Zeitraums bis zur Durchführung der Wiederholungsklausur möglicherweise nachteilig auf ihr Prüfungsergebnis ausgewirkt haben könnte. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Allein die Verzögerung des Prüfungsverfahrens begründet diese Annahme noch nicht. Ferner weckt ihr Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht in der Angabe der empfohlenen Bearbeitungszeiten keine Irreführung der Prüflinge hinsichtlich der Bewertungsgewichtung der einzelnen Prüfungsaufgaben gesehen und hierbei die allein maßgebliche „(objektivierte) Sicht des Prüflings völlig außer acht gelassen“, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Entgegen ihrer Annahme enthält die bloße Angabe einer Bearbeitungszeit für eine Prüfungsaufgabe bei verständiger Würdigung keinen Hinweis auf die Bewertungsgewichtung der Aufgabe. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine Hilfestellung für den Prüfungskandidaten, die es ihm erleichtern soll, alle Aufgaben innerhalb der vorgegebenen Zeit bearbeiten zu können. Soweit die Klägerin schließlich einwendet, die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe vor der Anfertigung der Klausur die ausreichende Vorbereitung einfordern müssen, sei „grundfalsch“, genügt ihr Vorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen. Denn es beschränkt sich auf die pauschale Geltendmachung der Unrichtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin macht weiter erfolglos geltend, es liege ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, weil das Verwaltungsgericht den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt habe. Das Verwaltungsgericht habe trotz ihrer wiederholten Hinweise zur nicht ausreichenden Qualifikation des Prüfers T. und dessen unzureichender Vorbereitung der Prüflinge den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt. Eine weitere Aufklärung hätte ergeben, dass der Prüfer die erforderliche Qualifikation nicht aufweise und gemäß § 9 StudO-BA nicht ordnungsgemäß bestellt worden sei. Der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Die von der Klägerin gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO ist nicht gegeben. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nur dann gegeben, wenn sich dem Gericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen bzw. geboten gewesen wäre. Dies ist jedoch grundsätzlich dann nicht der Fall, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei – wie hier die Klägerin – bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht förmlich beantragt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2011 – 12 A 2237/10 -, juris, m.w.N. und Beschluss vom 30. Juni 2010 – 6 A 159/09 -, juris. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich auch keine tragfähigen Anhaltspunkte, aufgrund derer sich dem Verwaltungsgericht hier ausnahmsweise auch ohne einen förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).