Urteil
7 D 68/12.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0626.7D68.12NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Neuordnung der Innenstadt“ der Stadt D. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragstellerin Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Neuordnung der Innenstadt“ der Stadt D. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragstellerin Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Neuordnung der Innenstadt“. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung D. Stadt, Flur 27, Flurstücke 110 und 55 mit der Bezeichnung M. Straße 13. Das Grundstück ist an der M. Straße dreigeschossig bebaut, im rückwärtigen Bereich steht an der Grenze zum Plangebiet ein zweigeschossiges Gebäude mit Satteldach. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5 „Neuordnung der Innenstadt“ liegt in der südlichen Innenstadt der Antragsgegnerin. Er wird im Wesentlichen begrenzt durch die M. Straße und die T.-------straße im Westen, die C. -von-H. -Straße im Norden, die N.------straße im Osten und den Umlauf der C1. im Süden. Der Plan setzt in der Fassung seiner 6. Änderung u. a. öffentliche Verkehrsflächen und mehrere Kerngebiete, Flächen für den Gemeinbedarf, ein allgemeines Wohngebiet und öffentliche Grünflächen fest, außerdem wird die Umgebung der K. -Kirche als Denkmalbereich ausgewiesen. Der Geltungsbereich des hier angegriffenen Bebauungsplans liegt im westlichen Teil des Bebauungsplangebiets des Plans Nr. 5 nördlich der K. ‑Kirche. Er hat eine Größe von ca. 1.267 qm. Der Geltungsbereich wird im Norden durch eine Linie, die in etwa rechtwinklig zum Verbindungsweg L.-----straße - S.-----straße verläuft, im Osten durch den Verbindungsweg L.-----straße - S.-----straße , im Süden durch die S.-----straße und im Westen durch die östlichen Grenzen der Grundstücke M. Straße 13 und 15 sowie S.-----straße 2 umgrenzt. Für diesen Bereich des Änderungsplans gelten nach dem Ursprungsplan u. a. folgende Festsetzungen: Für die Bebauung an der S.-----straße einschließlich des rückwärtigen Bereichs ist ein Kerngebiet festgesetzt. Zwischen dieser Bebauung und dem Gebäude S.-----straße 2 ist eine öffentliche Verkehrsfläche in Gestalt eines von der S.-----straße nach Norden abzweigenden Wegs festgesetzt, der etwa nach 35 m rechtwinklig zur Verbindungstraße zwischen S.-----straße und L.-----straße abknickt. Westlich und nördlich dieses Wegs ist für die angrenzende Bebauung eine Baulinie festgesetzt. Es ist eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine Geschossflächenzahl von 2,0 sowie geschlossene Bauweise festgesetzt. Für die an der S.-----straße gelegenen Häuser 3-7 ist eine mindestens zweigeschossige und höchstens dreigeschossige Bauweise, eine Traufhöhe von 6,80 m über der Straßenkrone und eine Dachneigung von 40 bis 50 Grad festgesetzt. Im rückwärtigen Bereich zwischen diesen Häusern und der genannten Verkehrsfläche ist eine eingeschossige Bebauung mit Flachdach zugelassen. Der Bebauungsplan Nr. 5 enthält in der Fassung der 6. Änderung zudem die Kerngebietsfestsetzungen betreffende textliche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Die Änderungen des Plans Nr. 5 durch den angegriffenen Änderungsplan betreffen im Wesentlichen folgende Punkte: Die rechtwinklige Verkehrsfläche ist - entsprechend dem vorhandenen Baubestand - als Sackgasse ausgestaltet, die von der S.-----straße nach Norden abzweigt und in einen etwa 10m langen und 6 m breiten Stumpf abknickt. Der östliche Abschnitt der bisher dargestellten Verkehrsfläche wird in die erweiterte Kerngebietsfestsetzung einbezogen. Die rückwärtige Bebauung ist zweigeschossig zugelassen. Für die Bebauung entlang des Wegs ist anstelle einer Baulinie eine Baugrenze vorgesehen. Die Bebauung an der S.-----straße 3-7 ist in einer Bautiefe von etwa 10 m zwingend dreigeschossig mit einer Dachneigung von 40 bis 50 Grad festgesetzt. Die Traufhöhe ist auf mindestens 88 m und höchstens 88,50 m, die Firsthöhe auf mindestens 93,5 m und höchstens 94 m über Normalnull festgesetzt. Für das Gebäude S.-----straße 3 ist über die gesamte Grundstücksbreite für eine rechteckige Fläche in einer Bautiefe von etwa 10 bis 13 m eine zwei bis dreigeschossige Bebauung mit Flachdach und einer Baugrenze nach Norden sowie einer Baulinie nach Süden festgesetzt. Ferner enthält der Änderungsplan textliche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in Kerngebieten: a) Im gesamten Bebauungsplan ist in Kerngebieten gem. § 1 Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 5 BauNVO die nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässige Nutzung – Vergnügungsstätten – nicht zulässig. c) In Kerngebieten sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO oberhalb des Erdgeschosses „sonstige“ Wohnungen zulässig. d) Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ist in Kerngebieten die nach § 7 Abs. 3 ausnahmsweise zulässige Nutzung (Wohnungen, die nicht unter den Absatz 2 Nr. 6 und Nr. 7 fallen) für das Erdgeschoss der Gebäude, die an die M. Straße, T.-------straße und C. -von-H. -Straße angrenzen, nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, für alle übrigen Gebäude und Geschosse jedoch allgemein zulässig. e) Die nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzung (Tankstellen) sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Das Aufstellungsverfahren verlief wie folgt: Der Aufstellungsbeschluss zur Durchführung eines Verfahrens nach § 13 BauGB wurde am 11. November 2010 gefasst. Der Beschluss zur Offenlage des Plans nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte unter Hinweis darauf, dass das Verfahren als Verfahren nach § 13a BauGB fortgesetzt werde, und wurde am 3. Mai 2011 öffentlich bekannt gemacht. Der Plan lag vom 11. Mai bis 14. Juni 2011 öffentlich aus. Die Einwendungen der Antragstellerin, die während dieser Zeit eingereicht wurden, betrafen im Wesentlichen die Bebauung des rückwärtigen Bereichs mit zwei Geschossen und die Aufhebung der Festsetzung einer Verkehrsfläche zur Verbindungstraße zwischen L.-----straße und S.-----straße . Die Antragsgegnerin beschloss den Plan in der Ratssitzung vom 14. Juli 2011 als Satzung. Zugleich wurde die Begründung der Satzung beschlossen. Nach der Satzungsbegründung verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, eine Erweiterung von Wohnraum zu ermöglichen und damit Arbeiten und Wohnen als Kombination im Innenstadtbereich zu stärken. Im Hinblick darauf sollen insbesondere die bisherigen Festsetzungen zu Geschossigkeit und Gebäudehöhen überarbeitet und die nicht umgesetzte Konzeption einer im rückwärtigen Plangebiet gelegenen Verkehrsschleife als Teil der Fussgänger aufgegeben und der tatsächlichen Entwicklung eines städtischen Wohnhinterhofs angepasst werden. Ferner wurde beschlossen, die Einwendungen der Antragstellerin nicht zu berücksichtigen. Zu den Einwendungen des Anliegers S.-----straße 5 wurde beschlossen, die Einwendungen in Bezug auf die Bebauung des rückwärtigen Bereichs auf dem Grundstück S.-----straße 3 teilweise zu berücksichtigen. Am 18. Juli 2011 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekannt gemacht. Die Antragstellerin hat am 17. Juli 2012 den Normenkontrollantrag eingereicht. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Sie könne eine Verletzung ihres Rechts auf Abwägung ihrer Belange geltend machen. Durch die Erhöhung der im rückwärtigen Bereich nunmehr vorgesehenen zweigeschossigen Bebauung werde ihrem Grundstück jegliche Besonnung und Belichtung genommen. Ferner ändere sich die Erschließungssituation nachhaltig. Bislang sei nach der planerischen Konzeption eine Durchfahrt möglich gewesen. Die einzige Erschließung ihres Grundstücks im rückwärtigen Bereich sei nunmehr eine Sackgasse, deren Durchfahrtsbreite nur bei 2,20 m liege. Der Antrag sei begründet. Der Plan sei unwirksam. Er sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Entgegen § 4a Abs. 3 BauGB sei der Plan nicht erneut öffentlich ausgelegt worden, obwohl anlässlich der Beschlussfassung am 14. Juli 2011 eine Änderung des Entwurfs erfolgt sei. Der Plan sei auch materiell fehlerhaft. Er sei abwägungsfehlerhaft. Es sei nicht hinreichend geprüft worden, wie sich die vorgesehene Zweigeschossigkeit der rückwärtigen Bebauung auf die Nutzung ihres Grundstücks auswirken könne. Abwägungsfehlerhaft sei der Plan auch, weil die verkehrliche Erschließung nicht mehr gesichert sei. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Neuordnung der Innenstadt“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt zur Begründung vor: Der Bebauungsplan sei nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die nachträgliche Änderung des Planentwurfs habe sich darauf bezogen, dass für das Gebäude S.-----straße 3 eine zwingende Dreigeschossigkeit mit Satteldach auf den Teil des Hauptbaukörpers begrenzt worden sei, der in einer Flucht mit der Nachbarbebauung S.-----straße 5 bis 7 liege. Ohne diese Änderung wäre ansonsten bei einer Aufstockung eine Verlagerung des Firstes zum Innenhof entstanden, die die ruhige Dachlandschaft im unmittelbaren Umfeld des Denkmals K1. nachhaltig gestört hätte. Grundzüge der Planung seien durch diese Änderung nicht berührt worden. Der Eigentümer sei mit der Änderung einverstanden gewesen, nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB sei deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen auf eine erneute öffentliche Auslegung verzichtet worden. Die Festsetzung einer zweigeschossigen Bebauung im rückwärtigen Bereich sei nicht abwägungsfehlerhaft. Bei einer Erörterung mit Anliegern sei diese Festsetzung positiv aufgenommen worden. Auch in angrenzenden Bereichen sei durchgängig eine zweigeschossige Hinterbebauung zulässig. Die Ausschöpfung dieser Bebauungsmöglichkeit werde in einem eventuellen Genehmigungsverfahren unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nach der Bauordnung geprüft. Die ursprüngliche Intention des 1982 beschlossenen Bebauungsplans mit dem Ziel einer Änderung der bestehenden Sackgassensituation in einen öffentlich-durchgängigen Raum mit Geschäften und Dienstleistungsnutzungen habe sich als nicht realisierbar erwiesen. Eine zweigeschossige Bebauung führe auch nicht zu einer Situation des Eingemauertseins der Antragstellerin oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung. Abwägungsfehlerhaft sei auch nicht die Aufhebung einer bisher planerisch vorgesehenen Durchfahrtmöglichkeit. Die Erreichbarkeit für Feuerwehr und Rettungskräfte sei bei einer Entfernung von 25 m von der S.-----straße bis zur Gebäudemitte des Hauses der Antragstellerin gegeben. Dies entspreche auch der von der örtlichen Feuerwehr nach einer Ortsbegehung geäußerten Einschätzung. Eine Durchfahrtmöglichkeit habe es ohnehin faktisch nie gegeben. Auch eine Wendemöglichkeit für Kraftfahrzeuge habe es nicht gegeben. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 15. Mai 2014 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin zum angefochtenen Änderungsplan sowie zum Ursprungsplan Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Eine Verletzung eigener Rechte kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2014 - 7 D 102/12.NE -, juris, m. w. N. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich aus dem Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange, das deshalb betroffen ist, weil der Plan eine weitere Verdichtung der Bebauung auf dem benachbarten Plangebiet - insbesondere durch eine nunmehr zweigeschossige Bebaubarkeit des Hinterhofbereichs - zulässt und die Erschließungssituation für ihr Grundstück durch Beseitigung der bisher planerisch vorgesehenen Durchfahrtmöglichkeit von der S.-----straße zum Verbindungsweg zur L.-----straße rechtlich in wesentlicher Hinsicht geändert wird. Die Antragstellerin ist nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2014 - 7 D 102/12.NE -, juris, m. w. N. Die Antragstellerin hat sich bereits im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung gegen die planerische Zulassung der Verdichtung der Bebauung und der Beeinträchtigung der Erschließung gewandt und verfolgt diese Einwendungen im gerichtlichen Verfahren weiter. Es fehlt schließlich nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Besteht - wie hier - eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 7 D 64/12.NE -, BauR 2013, 917. Anhaltspunkte dafür, dass es sich hier ausnahmsweise anders verhält, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Der Plan leidet an einem beachtlichen materiellen Mangel. Die im angegriffenen Plan enthaltene Festsetzung eines Kerngebiets ist unwirksam (dazu I.); dieser Fehler führt insgesamt zur Unwirksamkeit des Plans (dazu II.). I. Der angegriffene Plan enthält eine Kerngebietsfestsetzung, die generell Wohnnutzungen zulässt (dazu 1.); für eine solche Festsetzung fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage (dazu 2.). 1. Im Geltungsbereich der 7. Änderung des Plans Nr. 5 ist durch die textlichen Festsetzungen zu c) im Kerngebiet generell Wohnnutzung oberhalb des Erdgeschosses zugelassen. Durch die weitere textliche Festsetzung zu d), die sich mit der Art der Nutzung im Erdgeschoss befasst, wird darüber hinaus - wie sich aus dem zweiten Halbsatz ergibt - auch im Erdgeschoss generell Wohnnutzung zugelassen. Hierbei handelt es sich inhaltlich um eine Regelung des angefochtenen Änderungsplans und nicht lediglich um eine Regelung des Ursprungsplans, die nur um zusätzliche Regelungen ergänzt wurde. Der Änderungsplan ist nicht dahin zu verstehen, dass in seinem räumlichen Geltungsbereich nur isoliert Änderungen der Festsetzungen zu Baulinien, zur Höhe, zur Geschossigkeit und zu Maßzahlen erfolgt wären. Dies folgt schon daraus, dass für den bisherigen Bereich des östlichen Abschnitts der bisher dargestellten Verkehrsfläche erstmalig eine Kerngebietsfestsetzung erfolgt. Abgesehen davon lässt auch die konzeptionelle Verbindung der einbezogenen textlichen Festsetzungen mit den zeichnerischen Darstellungen der Planurkunde und den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ein anderes Verständnis nicht zu. 2. Diese Regelung genereller Zulässigkeit von Wohnnutzung in allen Gebäuden und Geschossen im Plangebiet des Änderungsplans entbehrt einer Rechtsgrundlage. Sie kann nicht auf die allein in Betracht kommende Regelung des § 7 BauNVO gestützt werden. Nach § 7 Abs. 1 BauNVO dienen Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. a. Die Regelung über zulässige Wohnnutzung in allen Geschossen des Plangebiets kann nicht auf § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO gestützt werden. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO sind im Kerngebiet sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig. Mit sonstigen Wohnungen sind solche ohne die Zweckbindung des § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO gemeint. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Dezember 2009 - 7 D 62/08.NE-, juris, und vom 13. November 2009 - 10 D 87/07.NE -, BRS 74 Nr. 69. Die Vorschrift gestattet keine unbeschränkte Festsetzung von Wohnungen für einzelne oder sämtliche Kerngebiete. Erlaubt sind vielmehr nur solche Festsetzungen, bei denen die allgemeine Zweckbestimmung des § 7 Abs. 1 BauNVO gewahrt bleibt. Anderenfalls würde die in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO normierte Pflicht des Normgebers verletzt, im Bebauungsplan nur ein in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichnetes und nach Maßgabe der §§ 2 ff. BauNVO näher ausgestaltetes Baugebiet festzusetzen. Gebiete, in denen allgemein und nahezu überall gewohnt werden kann, sind keine Kerngebiete im Sinne von § 7 BauNVO mehr. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Dezember 2009 - 7 D 62/08.NE -, juris; vom 13. November 2009 - 10 D 87/07.NE -; BRS 74 Nr. 69, vom 17. November 2011 - 2 D 18/10.NE -; und vom 21. August 1997 - 11a D 156/93.NE -, BRS 59 Nr. 40. Hier ist diese allgemeine Zweckbestimmung eines Kerngebiets nicht gewahrt. In dem in der Planurkunde markierten Geltungsbereich der 7. Änderung lässt der Plan eine überwiegende Wohnnutzung zu. Es werden - wie bereits dargelegt - mit den für den Änderungsbereich geltenden textlichen Festsetzungen zu c) und d) im gesamten als Kerngebiet festgesetzten Bereich auch solche Wohnungen zugelassen, die nicht betriebsbezogene Wohnungen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO sind. Es gilt aber auch dann nichts anderes, wenn für die Prüfung der Vereinbarkeit mit der Zweckbestimmung eines Kerngebiets auf das nach der Änderung zusammenhängende Gebiet abzustellen ist, das durch die L.-----straße im Norden, die M. Straße im Westen, die S.-----straße im Süden und die Verbindung zwischen L.-----straße und S.-----straße im Osten begrenzt wird oder wenn weitergehend auch der nördlich angrenzende Bereich zwischen T.-------straße im Westen, C. -von-H. -Straße im Norden und L.-----straße im Osten einzubeziehen ist. Im Falle der Umsetzung der zu beurteilenden Festsetzung wäre die allgemeine Zweckbestimmung eines Kerngebiets auch dann nicht mehr gewahrt. Eine - damit zugelassene - überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken (ab dem Obergeschoss bei zugelassener dreigeschossiger Bebauung) ist mit der Zweckbestimmung eines Kerngebiets nicht vereinbar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 62/08.NE -, juris, m. w. N. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zweckbestimmung eines Kerngebiets auch dann noch gewahrt ist, wenn ungeachtet der planungsrechtlichen Zulässigkeit vorwiegender Wohnnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten auszuschließen wäre, dass sich Wohnnutzung tatsächlich in erheblichem Umfang ansiedelt. Vgl. zu diesem Ansatz OVG NRW, Urteil vom 17. November 2011 - 2 D 18/10.NE -. Denn Anhaltspunkte für eine solche faktische Konstellation sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die bestehenden Nutzungen für soziale Zwecke auf dem Grundstück S.-----straße 7 (Tagespflege) bzw. gewerbliche Zwecke auf den Grundstücken S.-----straße 5 (Geschäftsnutzung im Erdgeschoss) und S.-----straße 3 (Hotelbetrieb) ausreichen, um eine faktische Prägung des Bestands als Kerngebiet zu begründen. Jedenfalls könnten diese Nutzungen ohne Weiteres aufgegeben und in Wohnnutzungen umgewandelt werden. b. Die Festsetzung kann auch nicht auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gestützt werden, wonach in Kerngebieten ausnahmsweise Wohnungen zugelassen werden können, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO fallen. Diese Norm stellt keine selbständige Grundlage für planerische Festsetzungen dar, sondern regelt, nach welchen Maßstäben die Baubehörden Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung zu beurteilen haben. Danach dürfen sonstige Wohnungen, die nicht im Plan für zulässig erklärt oder betriebsbezogen, d.h. solche für Betriebsinhaber, Betriebsleiter, Aufsichtspersonen oder Bereitschaftspersonen sind, nur ausnahmsweise zugelassen werden. Nichts anderes gilt, soweit man diese Bestimmung in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO für anwendbar hält. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Ausnahmen, die in den Baugebieten nach §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehen sind, in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Aus den vorstehenden Gründen ist ein Verstoß gegen den Gebietscharakter und die allgemeine Zweckbestimmung des Kerngebiets gegeben. Angesichts dieser Sachlage kann die Festsetzung auch nicht auf § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO gestützt werden. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 62/08.NE -, juris. c. Ebensowenig sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO erfüllt. Danach kann festgesetzt werden, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist. Die textliche Festsetzung c) beschränkt die Zulässigkeit von Wohnungen aber nicht auf Teile des festgesetzten Kerngebiets und geht schon deshalb über den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinaus. Nichts anderes gilt bei Einbeziehung der weiteren Bereiche nördlich bis zur L.-----straße oder C. -von-H. -Straße und westlich des Plangebiets bis zur M. Straße bzw. T.-------straße . Auch für die Anwendung des § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO ergibt sich insoweit keine andere Beurteilung. Denn auch wenn man das Plangebiet als Teil eines größeren Kerngebiets im Bereich der M. Straße versteht, erlaubt diese Regelung nicht eine Zulassung von Wohnungen im Plangebiet des Änderungsplans als einem Teil des so verstandenen größeren Kerngebiets auch im Erdgeschoss. II. Der Fehler der Kerngebietsfestsetzung führt zur Gesamtnichtigkeit des Plans. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zur Unwirksamkeit des (gesamten) Plans, wenn die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris. Jedenfalls diese letzte Voraussetzung kann hier nicht festgestellt werden. Es erscheint fernliegend, dass die Antragsgegnerin lediglich die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, den überbaubaren Flächen und den Verkehrsflächen getroffen hätte. Vielmehr entsprach es dem ausdrücklichen planerischen Willen, wie er in der Begründung des Plans zum Ausdruck gelangt ist, die Kerngebietsfestsetzung beizubehalten und Wohnraumerweiterungen zu ermöglichen und damit Arbeiten und Wohnen als Kombination im Innenstadtbereich zu stärken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.