Leitsatz: 1. Ein für die Lehrkräfte an Grundschulen gebildeter besonderer Personalrat hat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben einen auch mittels einer einstweiligen Verfügung durchsetzbaren Anspruch darauf, dass er jeweils fortgeschrieben zu Beginn eines Schuljahres eine schulbezogene Stellenübersicht mit Namen, Fächern und Stundenzahl der von ihm vertretenden Lehrkräfte erhält. 2. Eine Sammlung von Personaldaten im Sinne von § 65 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 LPVG NRW liegt nicht vor, wenn lediglich einzelne Personaldaten der Beschäftigten überindividuell-sachbezogen zusammengefasst werden. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat. Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Beteiligte wird im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, dem Antragsteller eine Stellenübersicht schulbezogen mit Namen, Fächern und Stundenzahl der Beschäftigten, die an den einzelnen Schulen im Bezirk des Beteiligten beschäftigt sind, jeweils fortgeschrieben zu Beginn eines Schulhalbjahres zu überlassen. Gründe Soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen und der Beteiligte der Antragsrücknahme zugestimmt hat, ist das Verfahren einzustellen. Das nach der teilweisen Antragsrücknahme mit der Beschwerde allein noch weiterverfolgte Begehren, den angegriffenen Beschluss zu ändern und den Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, dem Antragsteller eine Stellenübersicht schulbezogen mit Namen, Fächern und Stundenzahl der Beschäftigten, die an den einzelnen Schulen im Bezirk des Beteiligten beschäftigt sind, jeweils fortgeschrieben zu Beginn eines Schulhalbjahres zu überlassen, hat Erfolg. Eine einstweilige Verfügung kann nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung erlassen werden, wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Die einstweilige Verfügung darf grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist; sie darf außerdem die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn ein endgültiger Rechtsverlust oder ein sonstiger irreparabler Zustand droht. Dabei sind die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2003 ‑ 1 B 1907/02.PVL ‑, PersV 2003, 198, vom 28. Januar 2003 ‑ 1 B 1681/02.PVL ‑, PersR 2004, 64, vom 30. Dezember 2004 ‑ 1 B 1864/04.PVL ‑ und vom 22. Februar 2007 ‑ 1 B 2563/06.PVL ‑. An diesen Anforderungen hat sich aufgrund der Änderungen des § 79 LPVG NRW durch Art. I des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348) ‑ LPVG-Novelle 2011 ‑ nichts geändert. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2012 ‑ 20 B 511/12.PVL ‑, DÖD 2012, 235, vom 20. August 2013 - 20 B 585/13.PVL -, DÖD 2013, 325 = PersR 2013, 467 = PersV 2013, 473, vom 8. Oktober 2013 ‑ 20 B 838/13.PVL - und vom 30. April 2014 ‑ 20 B 204/14.PVL ‑. Die besonderen Anforderungen für eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Verfügung sind für das Begehren des Antragstellers einschlägig, da er die der Hauptsacheentscheidung ‑ jedenfalls in zeitlicher Hinsicht teilweise ‑ entsprechende Verpflichtung des Beteiligten zur Überlassung der Stellenübersichten verfolgt. Ausgehend von diesen Anforderungen hat der Antragsteller für sein Begehren sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 65 Abs. 1 LPVG NRW. Dabei ist bei einem sachgerechten Verständnis des Begehrens des Antragstellers und auf der Grundlage dessen gesamten Vorbringens im gerichtlichen Verfahren davon auszugehen, dass sich das geltend gemachte Unterrichtungsbegehren allein auf diejenigen Beschäftigten bezieht, die auch vom Antragsteller vertreten werden, also auf die an den Grundschulen im Bereich der Dienststelle tätigen Lehrkräfte. Nach § 65 Abs. 1 LPVG NRW ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (Satz 1); ihm sind die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen (Satz 2). Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich vor. Die aus § 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW folgende Pflicht der Dienststelle, den Personalrat zu unterrichten, ist sehr weit. Sie bezieht sich grundsätzlich auf alle Angelegenheiten, die die Dienststelle und ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen. Die Unterrichtungspflicht gilt aber nicht uneingeschränkt. Sie besteht nur, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist. Ein Anspruch auf Unterrichtung ohne konkreten Bezug zu seinen Aufgaben steht dem Personalrat nicht zu. Um seine Aufgaben als Personalrat der im Bereich des Beteiligten an den Grundschulen tätigen Lehrkräfte sachgerecht wahrnehmen zu können, bedarf der Antragsteller jeweils fortgeschrieben zu Beginn eines Schuljahres einer schulbezogenen Stellenübersicht mit Namen, Fächern und Stundenzahl. Erst mittels einer solchen Stellenübersicht wird dem Antragsteller überhaupt bekannt, welche Lehrkräfte er zu vertreten hat, an welchen Schulen diese eingesetzt sind, welche Fächer diese unterrichten und in welchem Umfang diese tätig sind. Ob der Antragsteller diese Informationen zur Ausübung des Mitwirkungsrechts aus § 73 Nr. 4 LPVG NRW bei behördlichen und betrieblichen Grundsätzen der Personalplanung benötigt und ob ein solches Mitwirkungsrecht bei der offensichtlich in der Dienststelle schulhalbjährlich erfolgenden Maßnahmenplanung besteht, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Jedenfalls für die Wahrnehmung der dem Antragsteller bei personellen Einzelmaßnahmen zustehenden Mitbestimmungsrechte bedarf er dieser Informationen. Nur wenn der Antragsteller diese Informationen ständig zur Verfügung hat, ist er in der Lage, die vom Beteiligten vorgeschlagenen Maßnahmen unter anderem daraufhin zu überprüfen, ob etwa andere Beschäftigte benachteiligt werden. Mitbestimmungspflichtige personelle Maßnahmen, die eine solche Überprüfung gebieten, kommen regelmäßig vor. Im Weiteren ist es dem Antragsteller nur anhand dieser Informationen möglich, einen Initiativantrag für personelle Einzelmaßnahmen zu stellen. Angesichts dessen kann der Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, dass ihm ‑ wie im Bereich der Dienststelle offensichtlich bislang geschehen ‑ nur bei vom Beteiligten beabsichtigten Maßnahmen im jeweiligen Einzelfall Informationen über die betroffene Lehrkraft und die Situation an den betroffenen Schulen mitgeteilt werden. Eine solche Verfahrensweise trägt dem Grundsatz der gleichberechtigten vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 Halbs. 1 LPVG NRW), als dessen Konkretisierung sich das Informationsgebot nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und 2 LPVG NRW letztlich darstellt, nicht mehr hinreichend Rechnung. Sind Unterlagen, wie hier die begehrten Stellenübersichten, "Basismaterial" für zahlreiche verschiedene beteiligungspflichtige Angelegenheiten, kann der Dienststellenleiter seiner Vorlagepflicht nach § 65 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW im Allgemeinen nur dadurch genügen, dass er die fraglichen Unterlagen dem Personalrat dauerhaft überlässt. Vgl. in diesem Zusammenhang zur dauerhaften Überlassung einer Personalbedarfsberechnung und eines Stellenplans BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002 ‑ 6 P 5.01 ‑, Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 17 = PersR 2002, 201 = PersV 2003, 153 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 134 = ZfPR 2002, 73 = ZTR 2002, 196. Ob der Beteiligte über Stellenübersichten mit den vom Antragsteller begehrten Informationen in schriftlicher Form verfügt, ist unerheblich. Wie der Beteiligte selbst eingeräumt hat, ist es ihm jedenfalls möglich, derartige Stellenübersichten ohne besonderen Verwaltungsaufwand aus dem ihm zur Verfügung stehenden, landesweit eingesetzten computergestützten Schul-Informations- und -Planungssystem (SchIPS) zu erstellen. Soweit dem Informationsanspruch des Antragstellers nicht in anderer Weise Rechnung getragen werden kann, ist der Beteiligte verpflichtet, einen Ausdruck mit den begehrten Informationen mit Hilfe dieses Systems zu erstellen und dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Entgegen der Auffassung des Beteiligten steht dem Anspruch des Antragstellers auch nicht § 65 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 LPVG NRW entgegen. Nach dieser Bestimmung dürfen Personaldaten oder Sammlungen von Personaldaten nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern des Personalrats eingesehen werden. Bei den vorliegend in Rede stehenden Stellenübersichten handelt es sich schon nicht um Personalakten oder Sammlungen von Personaldaten im Sinne von § 65 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 LPVG NRW. Personalakten stellen die Stellenübersichten offensichtlich nicht dar. Ebenso wenig geht es bei diesen aber auch um eine Sammlung von Personaldaten. Eine solche liegt bei der Zusammenfassung von Personaldaten über einzelne Beschäftigte vor, die nicht die an den Begriff der Personalakten zu stellenden Anforderungen erfüllt. Eine Datensammlung muss personenbezogen zusammengestellt worden sein. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn einzelne Personaldaten der Beschäftigten überindividuell-sachbezogen zusammengefasst werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2012 ‑ 6 P 5.11 ‑, BVerwGE 144, 156 = Buchholz 251.7 § 65 NWPersVG Nr. 3 = PersR 2012, 508 = PersV 2013, 65 = RiA 2012, 273 = ZTR 2013, 103, m. w. N. Demgemäß handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Stellenübersichten nicht um Sammlungen von Personaldaten im Sinne von § 65 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 LPVG NRW, weil nicht eine Mehrzahl personenbezogener Daten für einzelne Beschäftigte, sondern für eine Mehrzahl von Beschäftigten einzelne personenbezogene Daten zusammengefasst werden. Im Übrigen kommt diese Vorschrift auch aufgrund des Halbsatzes 2 von § 65 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW nicht zur Anwendung. Danach gilt die Regelung des Halbsatzes 1 nicht für listenmäßig aufgeführte Personaldaten, die regelmäßig Entscheidungsgrundlage in beteiligungspflichtige Angelegenheiten sind. Um solche handelt es sich aber nach dem Vorstehenden unzweifelhaft bei den vom Antragsteller geforderten Stellenübersichten. Die vom Antragsteller begehrten Daten zählen im Übrigen auch nach Nr. 13.4 des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 14. März 2013 zur Durchführung des Landespersonalvertretungsgesetzes (MBl. NRW. S. 116) zu den listenmäßig aufgeführten Personaldaten im Sinne von § 65 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 LPVG NRW. Auch datenschutzrechtliche Erwägungen stehen der Überlassung der begehrten Stellenübersichten nicht entgegen. Die Datenübermittlung der Dienststelle an den Personalrat unterliegt nicht den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes NRW, weil der Personalrat nicht Dritter im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 4 Satz 2 DSG NRW, sondern als Teil der Dienststelle zugleich Teil der verantwortlichen Stelle nach § 3 Abs. 3 DSG NRW ist. Für die Datenübermittlung zwischen Dienststelle und Personalrat ist § 65 LPVG NRW die bereichsspezifische Regelung, die gemäß § 2 Abs. 3 DSG NRW vorgeht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2012 ‑ 6 P 5.11 ‑, a. a. O., m. w. N. Dafür, dass das Grundrecht der betroffenen Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG beeinträchtigt sein könnte, ist angesichts der Art der in Rede stehenden Daten, die nur wenig sensibel sind und einen geringen Bezug zum Persönlichkeitsrecht aufweisen, nichts ersichtlich. Der Antragsteller hat auch einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Der Erlass der einstweiligen Verfügung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller nötig. Für ihn wäre es mit unzumutbaren Folgen verbunden, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Bei der Frage, wann schlechthin unzumutbare Folgen anzunehmen sind, ist sowohl das Interesse des Personalrats als auch dasjenige der von ihm vertretenen Beschäftigten in den Blick zu nehmen. Als wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei zu berücksichtigen, inwieweit die Arbeit des Personalrats ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung generell oder für bestimmte wichtige Bereiche in einer Weise unmöglich oder eingeschränkt würde, die auch nur vorübergehend hinzunehmen dem Personalrat und/oder den von ihm vertretenen Beschäftigten nicht angesonnen werden könnte. Zu gewichten ist vor allem, welche Bedeutung dem geltend gemachten Beteiligungsrecht für den Personalrat und/oder für die Beschäftigten in dem jeweiligen Einzelfall beizumessen ist. Dabei ist insbesondere auch in den Blick zu nehmen, welche Möglichkeiten dem Personalrat zur Erlangung von Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren noch verbleiben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2012 ‑ 20 B 675/12.PVB ‑, DÖD 2012, 237, vom 20. August 2013 - 20 B 585/13.PVL -, a. a. O., vom 8. Oktober 2013 ‑ 20 B 838/13.PVL - und vom 30. April 2014 ‑ 20 B 204/14.PVL ‑. Ausgehend von diesen Erwägungen sind vorliegend insbesondere mit Blick auf die Interessen des Antragstellers unzumutbare Folgen glaubhaft gemacht. Zwar kann der Antragsteller den ihm nach dem Vorstehenden offensichtlich zustehenden Informationsanspruch auch bei einem Unterbleiben der vorliegend begehrten einstweiligen Verfügung noch mit einem konkreten Antrag im Hauptsacheverfahren verfolgen, was dafür sprechen könnte, ihn auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu verweisen. Dem steht aber entgegen, dass die vom Antragsteller begehrten Informationen für dessen Aufgabenwahrnehmung von derart grundlegender Bedeutung sind, dass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar erscheint. Um effektiv die einem Personalrat gesetzlich zustehenden Aufgaben ausüben zu können, ist es zwingend erforderlich, dass dem Antragsteller bekannt ist, welche Lehrkräfte er zu vertreten hat, an welchen Schulen diese eingesetzt sind, welche Fächer diese unterrichten und in welchem Umfang diese tätig sind. Ohne diese Informationen ist eine sachgerechte Wahrnehmung der Interessen der Beschäftigten nicht möglich. Dass der Antragsteller in der Vergangenheit die Überlassung von Stellenübersichten mit dem von ihm benannten Inhalt nicht vom Beteiligten eingefordert hat, steht dem Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht entgegen. Nach dem Vorbringen des Antragstellers verfügte er bislang über eine Liste, aus der sich die aktuelle Stellensituation an den Schulen mit Namen, Fächern und Stundenzahl der dort jeweils tätigen Lehrkräfte ergab. Diese Liste ist aber, wie der Antragsteller unwidersprochen dargelegt hat, derart überaltert, dass sie "nicht mehr einsetzbar" (so der Antragsteller) ist. Diese Angabe ist ohne weiteres nachvollziehbar. Angesichts eines Personalkörpers mit über 230 Lehrkräfte liegt es auf der Hand, dass es im Laufe der Zeit zu vielfältigen personellen Veränderungen kommt und deshalb eine für die zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehende Stellensituation erstellte Personalliste überaltert und damit für die Aufgabenwahrnehmung eines Personalrats unbrauchbar wird. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Der Beschluss ist gemäß § 79 Abs. 2 LPVG NRW i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unanfechtbar.