Beschluss
1 A 2441/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0714.1A2441.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.190,72 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.190,72 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerecht vorgelegten) Darlegungen nicht vor. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. Die Beklagte macht zunächst geltend, nach § 12 Abs. 1 BUKG werde das Trennungsgeld für die dem Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen gewährt. Anknüpfungspunkt für die Gewährung von Trennungsgeld sei demnach hier allein die bisherige eheliche Wohnung in P. gewesen, der mit dem Umzug nach G. entfallen sei. Hieran ändere auch die vom Verwaltungsgericht herangezogene Vorschrift des § 7 Abs. 2 TGV nichts, denn eine höherrangige Norm dürfe nicht anhand der niederrangigen ausgelegt werden, vielmehr sei die Anwendung der TGV aufgrund der Vorgaben des BUKG ausgeschlossen. Dieser Einwand bleibt erfolglos. Gemäß § 7 Abs. 2 TGV darf das Trennungsgeld nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, nicht höher als das bisherige Trennungsgeld sein. Hieraus hat das Verwaltungsgericht geschlossen, dass ein Umzug während des Bezugs von Trennungsgeld unbeschränkt zulässig sei und nicht zum Entfallen des Trennungsgeldanspruchs führe, weshalb auch vorliegend nach dem Umzug nach G. , für den dem Kläger eine Zusage der Umzugskostenvergütung ausdrücklich versagt worden sei, ein Trennungsgeldanspruch bestehe. Gegen dieses Verständnis von § 7 Abs. 2 TGV und seine Anwendung auf den konkreten Fall wendet die Beklagte nichts Durchgreifendes ein. § 12 Abs. 1 BUKG regelt die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen (abgesehen von den hier nicht interessierenden Fällen der Absätze 2 und 3) Trennungsgeld gewährt wird. Diese Vorschrift gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen in der Trennungsgeldverordnung Ansprüche geregelt werden können, und die dortigen Anspruchsnormen sind möglichst so auszulegen, dass sie sich innerhalb des durch die Grundnorm des § 12 Abs. 1 BUKG gesteckten Rahmens halten. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 19. September 2012 – 1 A 1174/12 –, juris, Rn. 3, = NRWE, und vom 28. Oktober 2013 – 1 A 856/12 –, n.v. § 7 Abs. 2 TGV setzt die Trennungsgeldberechtigung voraus und knüpft hieran für eine besondere Fallgestaltung (vgl. die Überschrift der Norm: „Sonderfälle“), nämlich einen Umzug des Trennungsgeldberechtigten, die Rechtsfolge, dass das Trennungsgeld nach dem Umzug nicht höher sein darf als das bisherige. Dass dies mit höherrangigen Vorgaben, insbesondere der in § 12 Abs. 4 Satz 1 BUKG enthaltenen Verordnungsermächtigung unvereinbar wäre, zeigt das Antragsvorbringen nicht unter Berücksichtigung des für das Verwaltungsgericht entscheidenden Umstandes auf, dass dem Kläger die Zusage der Umzugskostenvergütung versagt wurde. Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil auch deshalb für unrichtig, weil die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten nicht als „notwendig“ im Sinne der §§ 1, 12 Abs. 1 BUKG anzusehen seien. Ziel der Trennungsgeldgewährung sei in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn der Ausgleich von Mehraufwendungen, die dem Beamten oder Soldaten in seiner privaten Lebensführung dadurch entstehen, dass sich auf Grund einer dienstrechtlichen Maßnahme der Ort der tatsächlichen Dienstleistung ändere. Das Trennungsgeld stelle einen an der Fürsorgepflicht orientierten Ausgleich dar. Fürsorge und Billigkeit hätten zugleich Begrenzungscharakter und schlössen die Trennungsgeldgewährung in nicht ausgleichsbedürftigen Fällen aus. Die Wahl seiner Unterkunft solle der Beamte oder Soldat nicht von der Kostentragung durch einen anderen abhängig machen. Es solle sich vielmehr so verhalten, als müsse er die Kosten selber tragen. Danach seien die vom Kläger geltend gemachten Kosten nicht ausgleichsbedürftig, weil sie in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer vom Dienstherrn veranlassten Maßnahme stünden. Der Kläger habe sich gemeinsam mit seiner Ehefrau aus persönlichen Gründen für einen Wohnort entschieden, der weder im gemeinsamen Einzugsgebiet ihrer jeweiligen Einsatzorte noch im Einzugsgebiet des Dienstortes des Klägers liege. Mit Blick auf § 7 BHO hätte es dem Kläger und seiner Ehefrau oblegen, sich einen Wohnort im gemeinsamen Einzugsgebiet ihrer beider Dienstorte zu suchen, um den Bezug von Trennungsgeld zu vermeiden. Auch diese Erwägungen der Beklagten greifen nicht durch. Es trifft bereits nicht zu, dass die vom Trennungsgeld erfassten Kosten nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang zu einer vom Dienstherrn veranlassten Maßnahme stehen. Vielmehr sind die Kosten durch die Versetzung des Klägers an den Dienstort Bonn hervorgerufen, und dementsprechend wurde dem Kläger bis zu dem Umzug auch Trennungsgeld gewährt. Infolge des Umzugs sind die Kosten im Übrigen deutlich geringer als zuvor, da der Kläger erheblich näher an seinen Dienstort gezogen ist. Das Zulassungsvorbringen erläutert nicht, weshalb aus § 7 BHO, der die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Bewirtschaftung des Bundeshaushalts statuiert, folge, dass der Kläger rechtlich verpflichtet sei, seinen Wohnort innerhalb des Einzugsgebiets seines neuen Dienstortes zu wählen, oder dass die tatsächliche Wahl seines Wohnortes (knapp) außerhalb dieses Gebiets die Gewährung von Trennungsgeld ausschließe. Die Beklagte belässt es insofern bei einer plakativen Behauptung. Die Vorschrift wendet sich im Übrigen an die für den Vollzug des Bundeshaushalts zuständigen Stellen, nicht aber an den Kläger. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht (UA S.8) selbstständig tragend darauf abgestellt, dass sich aus der Versagung der Zusage der Umzugskostenvergütung ergebe, der Dienstherr habe vom Kläger ausnahmsweise keinen Umzug an den neuen Dienstort erwartet und damit das Entstehen zusätzlicher Kosten für die gesamte Dauer der dienstlichen Maßnahme in Kauf genommen. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Die Beklagte moniert ferner, dass die Gewährung von Trennungsgeld zu einer unzulässigen Doppelabfindung führe, nachdem dem Kläger die Kosten für den Umzug nach G. auf Grund der seiner Ehefrau erteilten Zusage der Umzugskostenvergütung erstattet worden seien. Das ist schon im Ansatz unzutreffend: Dem Kläger sind keine Umzugskosten erstattet worden. Vielmehr sind die Umzugskosten einzig seiner Ehefrau gegenüber erstattet worden. Das lässt Ansprüche des Klägers jedoch nicht entfallen. Jeder Beamte bzw. Soldat hat im gesetzlich bestimmten Rahmen einen eigenen Anspruch auf Erstattung der ihm durch eine dienstliche Maßnahme entstehenden Kosten z. B. eines Umzugs. Die auf Grund der der Ehefrau des Klägers erteilten Zusage der Umzugskostenvergütung erfolgte Finanzierung des Umzugs des gemeinsamen Hausstandes berührte daher den – hier nicht streitbefangenen - Anspruch des Klägers auf eine ebensolche Finanzierung seines dienstlich veranlassten Umzugs nicht dem Grunde, sondern allenfalls der Höhe nach, weil ein und derselbe Umzug nicht zweifach in Rechnung gestellt werden kann. Dementsprechend berührt die gegenüber der Ehefrau des Klägers erteilte Umzugskostenvergütungszusage auch nicht grundsätzlich den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Trennungsgeld. Schließlich wendet sich die Beklagte auch erfolglos gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zusage der Umzugskostenvergütung könne noch für die Zukunft erteilt werden. Hierbei handelt es sich lediglich um einen bloßen Hinweis, der nicht entscheidungstragend ist. Dies ergibt sich bereits aus der diese Passage des Urteils einleitenden Formulierung („Vorsorglich weist die Kammer darauf hin, ...“). Bedenken gegen die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils lassen sich hieraus nicht ableiten. 2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine (allenfalls sinngemäß geltend gemachten) tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE. Es fehlt bereits an einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung der allgemeinen, fallübergreifenden Bedeutung der aufgeworfenen Frage, ob die Gewährung von Trennungsgeld ausgeschlossen ist, wenn verheirateten Soldaten die Umzugskosten für den Umzug des gemeinsamen Hausstandes aufgrund der einem Ehegatten erteilten Zusage der Umzugskostenvergütung vom Dienstherrn erstattet wurden und die Soldaten die Möglichkeit hatten, in das gemeinsame Einzugsgebiet ihrer (jeweiligen) Dienstorte zu ziehen. Diese Frage bezieht sich auf viele Besonderheiten des vorliegenden Falles, so dass schon vor diesem Hintergrund ihre fallübergreifende Bedeutung nicht selbstverständlich ist und näherer Darlegung bedurft hätte. Darüber hinaus zeigt das Zulassungsvorbringen auch die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht auf. Dieser liegt die Annahme zu Grunde, dass den „verheirateten Soldaten die Umzugskosten ... erstattet wurden“. Das trifft aber auf den vorliegenden Fall nicht zu. Lediglich der Ehefrau des Klägers wurde die Umzugskostenvergütung zugesagt, nur sie hat demzufolge eine Finanzierung des Umzugs erhalten. In diesem Zusammenhang geht das Zulassungsvorbringen nicht auf den für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Umstand ein, dass dem Kläger die Zusage der Umzugskostenvergütung ausdrücklich versagt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG sowie Nr. 10.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).