Beschluss
12 A 2071/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0725.12A2071.12.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes, den die Beklagte für die Zeit ab dem 4. März 2010 aus Anlass der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einem Heim für M. E. , den am 1994 geborenen Sohn der Klägerin, durch Bescheid vom 20. Oktober 2011 festgesetzt hat. Wegen des Sach- und Streitstandes im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den angefochtenen Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2011 aufgehoben. Tragend hat es darauf abgestellt, dass die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag den „angemessenen Umfang“ im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII überschreite, da hierdurch der unterhaltsrechtlich gewährleistete Selbstbehalt der Klägerin gekürzt werde. Hinsichtlich der Einzelheiten der Argumentation des Verwaltungsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Mit Beschluss vom 21. Januar 2014 hat der Senat die Berufung der Beklagten nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Sie trägt - auch unter Bezugnahme auf die Gründe des Zulassungsbeschlusses - im Wesentlichen vor, dass § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine Sonderregelung darstelle, die gerade diejenigen Fälle erfassen solle, in denen der Kostenbeitragspflichtige über kein weiteres oder nur ein sehr geringes Einkommen verfüge. In Anbetracht dieser Zielsetzung könne die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes auch keine besondere Härte darstellen. Wertungswidersprüche zum Sozialhilferecht oder zum Unterhaltsrecht entstünden hierdurch nicht. Das Kindergeld stehe wirtschaftlich dem Kind, nicht den Eltern, zu. Die Klägerin sei auch in einer den Anforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entsprechenden Weise informiert bzw. aufgeklärt worden. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert. Dem vom Berichterstatter des Senats anberaumten Erörterungstermin am 17. Juni 2014 ist sie ferngeblieben. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. II. Über die Berufung der Beklagten kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 20. Juni 2014 angehört worden. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes herangezogen. Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (in der ab Beginn der Heranziehung und bis zum 2. Dezember 2013 geltenden Fassung) hat ein Elternteil einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden und dieser Elternteil Kindergeld für den jungen Menschen bezieht. Diese Voraussetzungen lagen im Fall der Klägerin vom 4. März 2010 an - unstreitig - vor. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts überschreitet die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes nicht den „angemessenen Umfang“ im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Gemäß dieser Vorschrift sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Nach der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 10.09 -, BVerwGE 137, 357, juris, erfordert das Gebot der Angemessenheit, dass den Kostenbeitragspflichtigen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Dieser Selbstbehalt wird - ungeachtet der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellung, die Klägerin verfügen neben dem von ihr bezogenen Kindergeld über kein eigenes Einkommen - durch die streitige Heranziehung indes nicht tangiert, weil das Kindergeld, auch wenn es an die Klägerin ausgezahlt wird, nicht für ihren Unterhalt bestimmt ist. Der durch § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistete Selbstbehalt dient vorrangig der Sicherung des eigenen angemessenen Unterhalts des Unterhaltspflichtigen; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt. Vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 15/10 -, NJW 2012, 926, juris, m. w. N.; Brudermüller, in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, Einf v § 1601 Rn. 21. Aus der Perspektive der Klägerin zählt das Kindergeld nicht zu diesen Mitteln. Denn § 1612b BGB (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007, BGBl I S. 3189) ist zu entnehmen, dass das Kindergeld unterhaltsrechtlich zur Deckung des (Bar-)Bedarfs des jeweiligen Kindes bestimmt ist und somit wirtschaftlich dem Kind zusteht, für das es in treuhänderischer Gebundenheit zu verwenden ist. Vgl. Brudermüller, in: Palandt, a. a. O., § 1612b Rn. 7; Reinken, in: Bamberger/Roth, BGB, 3. Auflage 2012, § 1612b Rn. 1, 9; Born, in: Münchener Kommentar, BGB, Band 8, 6. Auflage 2012, § 1612b Rn. 2, 33; Viefhues, in: jurisPK-BGB, Band 4, 6. Auflage 2012, § 1612b Rn. 18. Zu den Motiven für die Novellierung des § 1612b BGB vgl. eingehend BT-Drs. 16/1830, S. 28 ff., sowie BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 10.10 -, BVerwGE 139, 386, juris. Auch hat die Beklagte zutreffend darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber die in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geregelte Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenbeitrages mindestens in Höhe des Kindergeldes gerade eingeführt hat, weil es unbillig erscheine, Eltern den Kindergeldvorteil zu belassen, die „über kein nach § 94 einzusetzendes Einkommen verfügen“. Vgl. die Begründung zum Tagesbetreuungsausbaugesetz, BT-Drs. 15/3676, S. 42 (s. auch S. 27 f.). Dieser Konzeption läuft zuwider, die Anwendung des § 94 Abs. 3 Satz SGB VIII über die Voraussetzung des „angemessenen Umfangs“ in § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einschränken zu wollen, ohne dass dies - auch unter Berücksichtigung unterhalts- oder sozialhilferechtlicher Maßgaben - geboten ist, weil es - wie dargelegt - nicht der beitragspflichtige Elternteil ist, dem das Kindergeld wirtschaftlich zusteht. Soweit § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIIII in der seit dem 3. Dezember 2013 geltenden Fassung dahingehend ergänzt wurde, dass die besagte Verpflichtung „unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 und 4“ gilt, und das Wort „mindestens“ gestrichen wurde, ergeben sich hieraus keine für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bedeutsamen Wirkungen. Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 20. Oktober 2011. Die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel daran, dass die Klägerin entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII über die Folgen für ihre Unterhaltspflicht aufgeklärt worden sei, sind nicht berechtigt. Dass die Klägerin das Informationsschreiben der Beklagten vom 2. März 2010 erhalten hat, wird durch den Zusatz „Mitteilung gem. § 92 III“ auf der Zustellungsurkunde vom 4. März 2010 belegt. Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde vgl. hierzu nur OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 3d B 1414/11.O -, juris, m. w. N. wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt. Das Informationsschreiben entspricht auch inhaltlich den aus § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII abzuleitenden Anforderungen an eine ausreichende Aufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht des Kostenbeitragsschuldners. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. das - nach der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergangene - Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 22.11 -, BVerwGE 144, 313, juris haben bei Naturalunterhaltspflichtigen - zu diesen zählte die Klägerin - die Information über das zeitliche Einsetzen der Kostenbeitragspflicht sowie bei Empfängern von Sozialleistungen auch der Hinweis über die Beanspruchung des Kindergeldes besondere Bedeutung; im Übrigen kann sich die unterhaltsrechtliche Aufklärung bei Naturalunterhaltspflichtigen entsprechend dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darauf beschränken, dass die Jugendhilfeleistung unterhaltsrechtlich entlastende Auswirkungen hat. Davon ausgehend ist die Klägerin sowohl über den Beginn der Kostenbeitragspflicht und die Inanspruchnahme des Kindergeldes als auch über die mit der Hilfeleistung einhergehende unterhaltsrechtliche Entlastung hinreichend aufgeklärt worden. Namentlich spricht nichts dafür, dass das Informationsschreiben der Beklagten hinsichtlich der unterhaltsrechtlichen Auswirkungen der Hilfeleistung missverständliche oder sogar irreführende Hinweise enthält. Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang geäußerten Bedenken teilt der Senat nicht. Soweit die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass eine Unterhaltsverpflichtung, „sofern die gewährte Hilfe den gesamten Lebensunterhalt sicherstellt“, für die Zeit, in der diese Hilfe unverändert gewährt wird, „ganz entfallen (kann)“, drängt sich bei verständiger Würdigung auf, dass mit der Verwendung des Modalverbs „kann“ lediglich die allgemeine Möglichkeit eines Fortfalls der Unterhaltspflicht aufgezeigt wird, der sich dann bei Eintritt der einleitenden Bedingung („sofern …“) alternativlos realisiert. Eine Lesart dahingehend, dass zeitgleich zu einer hilfebedingten Sicherstellung des gesamten Lebensunterhalts noch eine (partielle) Unterhaltspflicht verbleiben kann, kommt auch aus der Perspektive eines rechtlich nicht vorgebildeten Unterhaltsschuldners nicht ernsthaft in Betracht. Betreuungsleistungen, welche die Klägerin für ihren Sohn während der Hilfegewährung im Rahmen von Umgangskontakten erbracht hat, sind auf den Kostenbeitrag nicht anzurechnen (Umkehrschluss aus § 94 Abs. 4 SGB VIII); darauf hat die Beklagte zutreffend verwiesen. Die vom Verwaltungsgericht schließlich angesprochene - und ebenfalls offen gelassene - Frage der Verwirkung des Beitragsanspruchs der Beklagten ist ersichtlich zu verneinen. Als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bedeutet Verwirkung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 7. März 2013 - 4 BN 33.12 -, BauR 2013, 1101, juris, m. w. N. Unbeschadet der Frage, ob das Verstreichen von knapp 20 Monaten zwischen der Zustellung des Informationsschreibens vom 2. März 2010 und dem Erlass des Kostenbeitragsbescheides vom 20. Oktober 2011 schon das Zeitmoment ausfüllt, sind jedenfalls besondere Umstände im vorgenannten Sinne nicht zu erkennen. Weder aus dem Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs noch aus dem Vorbringen der Beteiligten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in irgendeiner Weise den Eindruck erweckt habe, sie wolle ihren Beitragsanspruch nicht mehr geltend machen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision kann nicht zugelassen werden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.