OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 1872/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0725.6A1872.13.00
15mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolgloser Antrag einer Polizeidirektorin auf Zulassung der Berufung, die sich mit ihrer Klage gegen ihre dienstliche Beurteilung wendet.

Im Vorfeld der Beurteilerbesprechung von dem Endbeurteiler angeforderte (separate) Begründungen für Prädikatsvorschläge können grundsätzlich geeignet sein, eine taugliche Erkenntnisgrundlage für die Erstellung der Beurteilung darzustellen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Polizeidirektorin auf Zulassung der Berufung, die sich mit ihrer Klage gegen ihre dienstliche Beurteilung wendet. Im Vorfeld der Beurteilerbesprechung von dem Endbeurteiler angeforderte (separate) Begründungen für Prädikatsvorschläge können grundsätzlich geeignet sein, eine taugliche Erkenntnisgrundlage für die Erstellung der Beurteilung darzustellen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass ihre dienstliche Beurteilung vom 19. Dezember 2011 nicht zu beanstanden sei. Die Erstbeurteiler seien ausweislich des Protokolls über die Maßstabsbesprechung vom 22. Juni 2011 aufgefordert gewesen, „Vorschläge für Beurteilungen mit einer Gesamtnote von 4 oder 5 Punkten mit einer kurzen separaten Begründung außerhalb des Beurteilungsvordrucks zu versehen“. Bei der Schlusszeichnung der Beurteilung sei es insbesondere auf die „inhaltliche Ausgefeiltheit“ dieser Begründung angekommen. Dementsprechend habe der Endbeurteiler den die Klägerin betreffenden Erstbeurteilervorschlag lediglich hinsichtlich der beiden Einzelmerkmale übernommen, die in der gesonderten Begründung des Erstbeurteilers vom 3. November 2011 inhaltlich konkretisiert worden seien („Veränderungskompetenz“ und „Mitarbeiterführung“). In dem Vorgehen des Endbeurteilers, die Beurteilung auch auf von den Erstbeurteilern im Vorfeld der Beurteilerbesprechung erbetene „kurze separate“ Begründungen für Prädikatsvorschläge zu stützen, liegen keine Rechtsfehler. Nach Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu gewinnen, muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Der Beurteiler muss das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild indessen nicht zwingend aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass er sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. Dem Endbeurteiler, dem es regelmäßig an einer hinreichenden eigenen Anschauung fehlt, kann die für die Beurteilung erforderliche tatsächliche Erkenntnisgrundlage anhand des Beurteilungsvorschlags, gegebenenfalls angefertigter Beurteilungsbeiträge sowie durch in der Endbeurteilerbesprechung anwesende personen- und sachkundige Bedienstete vermittelt werden (vgl. Nrn. 3.5, 9.1 und 9.2 Abs. 2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol), RdErl. d. Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010, MBl. NRW., S. 678). Auch im Vorfeld der Beurteilerbesprechung angeforderte (separate) Begründungen für Prädikatsvorschläge können grundsätzlich geeignet sein, insoweit eine taugliche Erkenntnisgrundlage darzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juni 2014 - 6 B 294/14 -, juris. Rdn. 5 bis 7 und 28, und 24. Juni 2014 - 6 B 491/14 -, juris, Rdn. 6. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich der Endbeurteiler allein darauf beschränkt habe, die für die Prädikatsvorschläge gegebenen Begründungen der Erstbeurteiler miteinander zu vergleichen. Der Zeuge E. habe nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung auch die einzelnen Beurteilungsvorschläge der Erstbeurteiler gesichtet und schließlich die Endbeurteilungen aufgrund der Aussprache in der Besprechung vom 16. November 2011 gefertigt. Zum Zwecke einer umfassenden Beratung habe der Zeuge in dieser Besprechung die Namen der zu Beurteilenden zunächst einzeln, später in Blöcken, aufgerufen und um Wortbeiträge gebeten. Auch der Erstbeurteiler der Klägerin, der Zeuge N. , habe Gelegenheit gehabt, zu seinem Beurteilungsvorschlag Stellung zu nehmen. Hiervon habe er „offenbar“ keinen Gebrauch gemacht. Die Klägerin tritt der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung entgegen, indem sie vorträgt, dass die Endbeurteilerbesprechung im „Stakkato-Takt“ abgelaufen und ihre „Beurteilung (…) in diesem Rahmen nicht besprochen worden“ sei. Ferner hätte „lediglich theoretisch die Möglichkeit bestanden (…), sich zu jedem Namen zu äußern, allerdings hätte [der Erstbeurteiler] sich dann vordrängeln müssen und einen Grund, z.B. einen wichtigen Termin, vorschieben müssen“. Dabei lässt die Klägerin außer Acht, dass das Gericht seine Entscheidung nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung trifft (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Freiheit bezieht sich auf die Bewertung von Tatsachen und Beweisergebnissen, d.h. auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Sie ist nach der einen Seite hin begrenzt durch das jeweils anzuwendende Recht und dessen Auslegung. Alles, was (noch) Rechtsfindung ist, entzieht sich einer Deckung durch den Überzeugungsgrundsatz. Nach der anderen Seite hin ergibt sich die Grenze daraus, dass der Überzeugungsgrundsatz nicht für eine Würdigung in Anspruch genommen werden kann, die im Vorgang der Überzeugungsbildung an einem Fehler leidet, z.B. an der Missachtung gesetzlicher Beweisregeln oder an der Berücksichtigung von Tatsachen, die sich weder auf ein Beweisergebnis noch sonstwie auf den Akteninhalt stützen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - 8 C 108.82 -, juris, Rdn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 6 A 1366/13 -, juris, Rdn 4. Die Einwände, mit denen die Klägerin der das angefochtene Urteil tragenden Überzeugung entgegenzutreten versucht, zeigen weder einen Fehler der einen noch der anderen Art auf. Vielmehr würdigt sie lediglich die Tatsachen und Beweisergebnisse anders als das Verwaltungsgericht und stellt dessen Schlussfolgerung ihre eigene entgegen. Dies reicht für die Annahme eines Fehlers im vorgenannten Sinne jedoch nicht aus. Das Zulassungsvorbringen gibt auch sonst keinen Anlass, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat die Aussagen der Zeugen E. und I. als glaubhaft angesehen und ausgeführt, ihre Angaben zum Ablauf der Endbeurteilerbesprechung seien detailliert. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Zeugen ihre Aussagen abgestimmt und Falsches vorgetragen hätten. An der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen E. ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits deshalb zu zweifeln, weil der Zeuge sich „keine eigenen Notizen gemacht“, sich die „entscheidenden Dinge“ aber gleichwohl gemerkt haben will, „etwa wenn Ausführungen gar nicht schlüssig“ gewesen seien (Seite 8 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2013). Das Zulassungsvorbringen der Klägerin, dies sei angesichts der Vielzahl der besprochenen Beurteilungsvorschläge „nach menschlichem Ermessen nicht möglich“, erschüttert die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht. Zum einen gab es nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen nicht zu allen Beurteilungsvorschlägen Wortbeiträge der Erstbeurteiler. Zum anderen haben die Zeugen E. und I. „den Verlauf der Besprechung [an dem auf die Endbeurteilerbesprechung folgenden Tag] noch einmal nachvollzogen“ und hierbei auf Notizen des letztgenannten Zeugen zurückgegriffen. Der Umstand, dass die „Stichworte“ bzw. „Notizen“ (vgl. Seite 10 des Protokolls über die mündliche Verhandlung) des Zeugen I. nicht als Anhang dem Protokoll der Endbeurteilerbesprechung beigefügt worden sind, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht. Das Zulassungsvorbringen legt bereits nicht dar, aus welchen Gründen es geboten gewesen sein sollte, das Protokoll in dem geltend gemachten Sinne zu ergänzen, zumal die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien eine dahingehende Protokollierung nicht vorsehen (vgl. Nr. 9 BRL Pol). Das Zulassungsvorbringen zeigt auch sonst keine Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts auf, die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 19. Dezember 2011 sei nicht zu beanstanden. Richtigkeitszweifel folgen auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Erstbeurteiler nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der Besprechung vom 16. November 2011 zur Beurteilung der Klägerin „offenbar“ nicht geäußert und demnach der Endbeurteiler keine weiteren (ergänzenden bzw. konkretisierenden) tatsächlichen Erkenntnisse über das individuelle Leistungsbild der Klägerin vermittelt bekommen hat. Zwar kann der Endbeurteiler die Notenabsenkung bei Einzelmerkmalen, auch wenn er sie auf allgemeine Erwägungen wie den „in der Beurteilerkonferenz vorgenommenen einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe“ sowie den zugrunde liegenden „strengen Beurteilungsmaßstab“ (Seite 6 der dienstlichen Beurteilung vom 19. Dezember 2011) stützt, nicht vornehmen, ohne sich Kenntnisse über das individuelle Leistungsbild der Beurteilten oder jedenfalls die konkreten Beurteilungsmaßstäbe des personen- und sachkundigen Erstbeurteilers zu verschaffen. Anderenfalls ist es nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Endbeurteiler zu der Einschätzung gelangt, dass auch oder gerade die Klägerin im Quervergleich „zu gut“ beurteilt worden ist. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 6 B 294/14 -, juris, Rdn. 26. Im Streitfall hat der Endbeurteiler - wie ausgeführt - im Vorfeld der Beurteilerbesprechung „kurze separate“ Begründungen für die Prädikatsvorschläge erbeten und nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts den in der Beurteilerbesprechung anwesenden personen- und sachkundigen Bediensteten die Möglichkeit gegeben, sich zu den Beurteilungsvorschlägen zu äußern. Dass diese Möglichkeit von dem in der Endbeurteilerbesprechung anwesenden Zeugen N. nicht wahrgenommen worden ist, stellt es für sich gesehen nicht grundsätzlich in Frage, dass sich der Endbeurteiler eine hinreichende Grundlage für seine - sechs Einzelmerkmale betreffende - Absenkungsentscheidung verschafft hat. Denn die im Vorfeld der Beurteilerbesprechung angeforderten (separaten) Begründungen für die Prädikatsvorschläge können grundsätzlich geeignet sein, insoweit eine taugliche Erkenntnisquelle darzustellen. Vor diesem Hintergrund bleibt der Einwand der Klägerin, separate Begründungen für Prädikatsvorschläge könnten die nach Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol vorgesehene Hinzuziehung personen- und sachkundiger Bediensteter nicht ersetzen, erfolglos. Denn an einer solchen Hinzuziehung hat es hier nicht gemangelt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils weckt auch das Vorbringen der Klägerin nicht, die von dem Endbeurteiler vorgenommene Herabsenkung der Bewertung von sechs Einzelmerkmalen um je eine Note sei nicht plausibel. Ein Plausibilitäts- oder Begründungsdefizit folgt nicht daraus, dass der Endbeurteiler nur den Erstbeurteilervorschlag hinsichtlich der beiden Merkmale „Veränderungskompetenz“ und „Mitarbeiterführung“ beibehalten, die Bewertung der weiteren (sechs) Einzelmerkmale hingegen abgesenkt hat. Nach Nr. 9.2 Abs. 3 BRL hat, wenn Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils nicht übereinstimmen, der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen. Abgesehen davon, dass im Streitfall Erst- und Endbeurteiler im Gesamturteil übereinstimmen („übertrifft die Anforderungen“), hat der Senat im Hinblick auf die an diese Begründung zu stellenden Anforderungen bereits festgestellt, dass Umfang und Intensität der vorgeschriebenen Begründung sich daran zu orientieren haben, was bei dem vorgesehenen Beurteilungsverfahren überhaupt möglich und zulässig ist. Der mögliche Inhalt der Abweichungsbegründung wird zwar nicht ausschließlich, jedoch ausschlaggebend von dem Grund bestimmt, der den Endbeurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst. Liegt dieser in einer anders lautenden Bewertung allein des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des beurteilten Beamten, z.B. in Bezug auf Äußerungen zu einzelnen Submerkmalen, so muss dies der Wahrheit gemäß in der Abweichungsbegründung deutlich werden. Die Abweichungsbegründung wird sich in diesem Fall auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen, also insoweit konkret und singulär sein. Liegt der Grund für die Abweichung hingegen vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen, so muss die Abweichungsbegründung diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen. Allgemeine Erwägungen führen zwangsläufig zu einer Abstrahierung vom Einzelfall und finden sich wegen ihrer fallübergreifenden Relevanz ebenso zwangsläufig in ähnlicher oder gleicher Wortwahl auch in den Beurteilungen anderer Beamter wieder. Trotz des formelhaften Eindrucks, den eine solche Abweichungsbegründung hinterlassen kann, folgt daraus kein rechtlich relevantes Begründungsdefizit. In welchem Umfang der Endbeurteiler seine allgemeinen Erwägungen darzulegen hat, hängt unter anderem davon ab, inwieweit dies ohne Verletzung der rechtlichen Interessen Dritter zu bewerkstelligen ist. Es wäre unzulässig, konkrete Angaben zu bestimmten vergleichbaren Beamten in die Begründung aufzunehmen; hierin läge eine Verletzung der Fürsorgepflicht zu Lasten dieser Beamten und auch des in Nr. 11 BRL normierten Gebots der vertraulichen Behandlung dienstlicher Beurteilungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2011 - 6 B 35/11 -, juris, 22 bis 24. Ausweislich der angegriffenen Beurteilung ist ein „strenger Beurteilungsmaßstab“ zugrunde gelegt worden und die Absenkung der Bewertung der sechs Einzelmerkmale „Folge des insbesondere in der Beurteilungskonferenz vorgenommenen einzelfallübergreifenden Quervergleichs innerhalb der Vergleichsgruppe“. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die insbesondere mit dem „Quervergleich“ begründete Herabsenkung durch den Endbeurteiler musste nicht zwingend linear, also im Hinblick auf alle Einzelmerkmale gleichmäßig erfolgen. Hält der Endbeurteiler wie im Streitfall die Bewertung aufgrund des Vergleichs mit der von ihm zu beurteilenden Vergleichsgruppe nur einzelner Einzelmerkmale für zu wohlwollend, entspricht es dem Gebot der Beurteilungswahrheit, nur diese Merkmale abzusenken. So liegt der Fall hier. Nach den Angaben des Zeugen E. in der mündlichen Verhandlung habe er den Erstbeurteilervorschlag bei den angeführten beiden Merkmalen übernommen, insbesondere aufgrund der Bereitschaft der Klägerin zu einem Auslandseinsatz („Veränderungskompetenz“) und ihrer kontinuierlich guten Leistungen im Bereich der „Mitarbeiterführung“. Bei den übrigen Merkmalen habe die Klägerin insbesondere im Quervergleich nicht den in der Maßstabsbesprechung vorgegebenen hohen Anforderungen genügt. Dem entspricht die Begründung des Erstbeurteilers für den Prädikatsvorschlag vom 3. November 2011, in dem insbesondere das „breite Verwendungsspektrum“ der Klägerin und ihre „Führungsleistungen“ hervorgehoben werden. Mit dem Zulassungsvorbringen legt die Klägerin keine substantiierten Einwände gegen die Absenkungsentscheidung dar, die eine weitere Plausibilisierung erfordert hätten. Unsubstantiiert ist ihr Einwand, in der Begründung vom 3. November 2011 seien „sehr wohl Aussagen zu Hervorhebungen in anderen Merkmalen enthalten, die allerdings vom Endbeurteiler nicht erkannt oder berücksichtigt worden sind“. Erfolglos bleibt die Rüge der Klägerin, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie „als Abteilungsleiterin in einer Landratsbehörde regelmäßig höhere Führungsanforderungen zu bewältigen hätte“. Denn der Endbeurteiler hat aufgrund ihrer in diesem Bereich gezeigten „kontinuierlich gute[n] Leistungen“ den Erstbeurteilervorschlag übernommen. Das Zulassungsvorbringen, der Endbeurteiler habe weiter nicht berücksichtigt, dass nach Nr. 6 BRL Pol in der Regel anzunehmen sei, dass sich die Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirke, genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es setzt sich nicht mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Danach bestünden angesichts der überaus starken Vergleichsgruppe keine Bedenken, „dass die Klägerin trotz gestiegener Lebens- und Diensterfahrung erneut mit 4 Punkten und hinsichtlich einzelner Merkmale sogar schlechter als zuvor beurteilt“ worden sei. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).