Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass der Abschussplan des Beklagten für den Eigenjagdbezirk P. vom 30. Mai 2012 ‑ soweit angefochten ‑ rechtswidrig gewesen ist und der Kläger einen Anspruch auf eine neue Festsetzung des Abschussplans für den Eigenjagdbezirk P. für das Jagdjahr 2012/2013 gehabt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des vom Beklagten festgesetzten Abschussplans für Rotwild für das Jagdjahr 2012/2013. Der Kläger ist als Pächter Jagdberechtigter in dem Eigenjagdbezirk P. , der auf dem Gebiet der Stadt O. liegt. Der Eigenjagdbezirk hat eine Größe von 385 ha. Davon sind 360 ha Waldgebiet. Er liegt im Bewirtschaftungsbezirk für Rotwild Siegerland-Wittgenstein-Hochsauerland. Im Norden, Osten und Süden grenzt er an Jagdbezirke, die der Rotwildhegegemeinschaft Siegerland-Nord angehören. Westlich des Eigenjagdbezirks sind drei Eigenjagdbezirke benachbart, die nicht innerhalb des Bewirtschaftungsbezirks für Rotwild liegen und wie der Jagdbezirk P. keiner Hegegemeinschaft angehören. Für das Jagdjahr 2010/2011 sah der vom Beklagten als untere Jagdbehörde festgesetzte Abschussplan Rotwild des Klägers u.a. den Abschuss eines Hirsches der Klasse I (alte Hirsche) und zweier Hirsche der Klasse II b (fehlerhafte mittlere Hirsche) vor. Der Kläger erlegte in dem Jagdjahr aber einen Hirsch der Klasse II a (fehlerfreier mittlerer Hirsch). Im Rahmen der Festsetzung des vom Kläger vorgelegten Abschussplans Rotwild für das Jagdjahr 2011/2012 sah der Beklagte wegen des Abschusses des nicht freigegebenen Hirsches der Klasse II a eine Sperre für die Bestätigung/Festsetzung eines Hirsches der Klasse I von sieben Jahren bis einschließlich des Jagdjahres 2017/2018 vor. Dagegen erhob der Kläger Klage, die er als Fortsetzungsfeststellungsklage fortführte (VG Arnsberg 14 K 1859/11). Soweit in dem Abschussplan eine Sperre für einen Hirsch der Klasse I von sieben Jahren angeordnet worden war, gab das Verwaltungsgericht dieser Klage mit der Begründung statt, dass es für die angeordnete Sperre an einer rechtlichen Grundlage fehle. Für das Jagdjahr 2012/2013 reichte der Kläger einen Abschussplan Rotwild beim Beklagten ein, in dem er u.a. den Abschuss eines Hirsches der Klasse I und jeweils zweier Hirsche der Klasse II b und III b vorschlug. In seiner Sitzung am 16. Mai 2012 beriet der Jagdbeirat über die Festsetzung der Abschusspläne des Jagdjahres 2012/2013. In dieser Sitzung stellte der stellvertretende Vorsitzende der Rotwildhegegemeinschaft Siegerland-Nord die erarbeiteten Abschusszahlen für die Reviere der Hegegemeinschaft vor, die vom Rotwildsachverständigen Forstdirektor I. B. als schlüssig bezeichnet wurden und – ohne dass dies im Protokoll der Sitzung ausdrücklich vermerkt wurde – angenommen wurden. Die Abschusspläne der Reviere außerhalb einer Hegegemeinschaft hatte der Beklagte in einer Aufstellung zusammengefasst, in der er die von den Jagdausübungsberechtigten vorgeschlagenen Abschusszahlen den Zahlen gegenüberstellte, die der Beklagte beabsichtigte festzusetzen. Die in der Aufstellung genannten Abschusszahlen wurden vom Jagdbeirat einstimmig angenommen. Der Beklagte setzte den Abschussplan für den Jagdbezirk P. im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat dann dahingehend fest, dass dieser keinen Abschuss eines Hirsches der Klasse I und den Abschuss u.a. eines Hirsches der Klasse II b und eines Hirsches der Klasse III b vorsah. Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 übermittelte der Beklagte sein Rundschreiben 2/2012 an die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke des Kreises Siegen-Wittgenstein vom 30. Mai 2012, dem für die Jagdbezirke mit den Wildarten Rotwild, Muffelwild und Damwild die entsprechenden Abschusspläne beigefügt waren. Am 25. Juni 2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Arnsberg Klage gegen den für das Jagdjahr 2012/2013 festgesetzten Abschussplan erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Es gebe keine faire Verteilung der Abschüsse durch den Beklagten. Vielmehr sei das Verhalten des Beklagten willkürlich. Er könne keine plausiblen Kriterien nennen, anhand derer er den Abschussplan Rotwild erstelle bzw. bestätige oder festsetze. Es sei bemerkenswert, dass in den Jahren vor der Verhängung der „Sperre“ stets ein Hirsch der Klasse I festgesetzt gewesen sei. Der Abschuss eines Hirsches der Klasse I werde ihm weiterhin versagt, um ihn zu disziplinieren. Der Jagdaufseher Herr G. T. habe erklärt, dass es nach dem Sturm Kyrill – bedingt durch den hohen Unterwuchs, die Durchforstungsmaßnahmen und die Tatsache, dass Rotwild sich beim Nachbarn einstelle – in den letzten Jahren nicht zur Erfüllung des Abschussplans für Rotwild in seinem Jagdbezirk gekommen sei. Dieses Jahr sehe es aber anders aus. Der Wildbestand im Jagdbezirk sei so hoch, dass für den Grundeigentümer die Bissschäden schon nicht mehr tragbar seien. Die Höhe des Wildbestands rechtfertige die beantragte Festsetzung des Abschusses bei Rotwild. Der Kläger hat nach Umstellung seines ursprünglichen Verpflichtungsantrags beantragt, festzustellen, dass der Abschussplan des Beklagten für den Eigenjagdbezirk P. vom 30. Mai 2012 rechtswidrig gewesen ist, soweit er hinter dem Abschussvorschlag des Klägers für das Jagdjahr 2012/2013 zurückbleibt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Auf der zu betrachtenden Einstandsfläche von 9.770 ha seien insgesamt nur Abschüsse für elf Hirsche der Klasse I und zehn Hirsche der Klasse II festgesetzt worden. Im Hinblick auf den nur 360 ha Waldfläche aufweisenden Jagdbezirk des Klägers sei es gerechtfertigt, die Festsetzung auf einen Hirsch der Klasse II b und einen Hirsch der Klasse III b zu beschränken. Dies entspreche den nach § 22 Abs. 4 Satz 3 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigenden Wildverhältnissen in benachbarten Jagdbezirken. Die Festsetzung sei keineswegs willkürlich erfolgt, sondern habe sich an den gesetzlichen Grundlagen sowie den bislang anerkannten „Kriterien zur Rotwildbejagung im Kreis Siegen-Wittgenstein“ in der ab dem 1. August 2007 gültigen Fassung orientiert. Inzwischen habe sich eine Arbeitsgruppe gebildet, die diese Kriterien überarbeite. Für den Beklagten sei es im Übrigen nicht nachvollziehbar, warum der Kläger die Festsetzung eines Abschusses eines Hirsches der Klasse I verlange, obwohl er nicht in der Lage sei, die ihm freigegebenen Tiere zu erlegen. Die durchgeführten Abschüsse seien in den letzten Jahren stets hinter den festgesetzten Abschüssen zurückgeblieben. Nach den „Kriterien zur Rotwildbejagung im Kreis Siegen-Wittgenstein“ gelte die Praxis, auf zwanzig Stück erlegtes Rotwild einen Hirsch der Klasse I freizugeben. Da der Kläger seit dem Jagdjahr 2010/2011, als er einen Hirsch erlegte, der nach den zugrunde gelegten Kriterien in ihrer neuen Fassung als ein Hirsch der Klasse I gelte, nur insgesamt drei Stück Kahlwild erlegt habe, komme eine erneute Freigabe eines Hirsches der Klasse I auch im nächsten Jagdjahr 2013/2014 nicht in Betracht. Der Beklagte bezweifle im Übrigen die Richtigkeit des vom Kläger zum 1. April 2012 geschätzten Wildbestands in seinem Jagdbezirk. Die geringen Abschusszahlen in den letzten drei Jahren zeigten vielmehr, dass der vom Kläger angegebene Rotwildbestand weit überhöht sei. Mit Urteil vom 18. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Verwaltungspraxis, aufgrund derer der Beklagte die Abschusszahlen für den Jagdbezirk ermittelt habe, entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Der Beklagte sei nicht befugt, die von der Hegegemeinschaft für ihren Bereich aufgestellten Grundsätze ohne nähere Prüfung seiner Entscheidung über eine Abschussregelung für den Jagdbezirk des Klägers zugrunde zu legen. Der Beklagte habe die Wild- und Wildschadensverhältnisse aller benachbarten Jagdbezirke in den Blick zu nehmen. Dazu zählten einige der der Hegegemeinschaft angehörenden Jagdbezirke sowie die westlich an den Jagdbezirk des Klägers angrenzenden Eigenjagdbezirke, die der Beklagte als „Freigebiete“ betrachtet habe. Der Umstand, dass der Kläger die Wilddichte seines Bezirks möglicherweise zu hoch angegeben habe, berechtige den Beklagten für sich genommen nicht, geringere Abschusszahlen festzusetzen. Auch im Anwendungsbereich des § 22 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen gelte der Grundsatz der Amtsermittlung. Gesicherte Zahlen, die es rechtfertigen könnten, bei der Festsetzung des Abschussplans des Klägers von den von ihm mitgeteilten Bestandszahlen abzuweichen, lägen nicht vor. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen das Urteil, indem er vorträgt: Der Beklagte sei dem Abschussvorschlag des Klägers aus sachlichen Gründen nicht gefolgt. Der Jagdbeirat habe der geänderten Abschussplanung einstimmig zugestimmt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Einvernehmen mit den benachbarten Jagdbezirken sei dann nicht herzustellen, wenn der betroffene Jagdbezirk der Hegegemeinschaft nicht (mehr) angehöre, werde mit der Berufung angegriffen. Die Verteilung des Abschusses auf die einzelnen Jagdbezirke unterliege nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern hänge im Wesentlichen von dem Wildvorkommen ab. Bei der Abschussplanbescheidung habe eine Abwägung zwischen dem jagdlichen Interesse des Jagdausübungsberechtigten einerseits und der in § 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz (BJG) normierten Hegeverpflichtung andererseits zu erfolgen. Die Abschussplanung sei daher wie folgt vorzunehmen gewesen: Zunächst sei die Wahrung der berechtigten Belange der Land- und Forstwirtschaft, der Schutz gegen Waldschäden und die daraus resultierende Berücksichtigung des Zustands der Vegetation, aber auch die Erhaltung des gesunden Wildbestands in angemessener Zahl zu berücksichtigen. Innerhalb der Hegegemeinschaft sei die Abschussplanung zwischen den einzelnen Jagdbezirken abzustimmen. In den Bewirtschaftungsbezirken für Schalenwild seien einheitliche Bewirtschaftungsrichtlinien aufzustellen und anzuwenden, damit die nach dem Runderlass des zuständigen Ministeriums für den Bewirtschaftungsbezirk vorgegebenen Zielbestände erreicht würden. Der Beklagte habe daher keinen Abschuss eines Hirsches der Klasse I im Jagdbezirk des Klägers festsetzen können, weil die für alle Jagdbezirke im Bereich der Rotwildhegegemeinschaft Siegerland-Nord zur Rotwildbejagung aufgestellten Kriterien nicht erfüllt gewesen seien. Insbesondere sei in den vergangen Jagdjahren in diesem Jagdbezirk nicht ausreichend Rotwild erlegt worden. Nachdem der Beklagte diese Kriterien beachtet habe, habe er bei der Festsetzung berücksichtigt, dass in dem betroffenen Eigenjagdbezirk auch nach Auffassung des Vorsitzenden der Rotwildhegegemeinschaft Siegerland-Nord im Jagdjahr 2012/2013 weniger Rotwild als im Vorjahr vorhanden gewesen sei und sich wohl eine Verschiebung zu Gunsten anderer Rotwildhegegemeinschaften ergeben habe. Aus den Abschusszahlen der vergangenen Jahre werde auf den Wildbestand in den Jagdbezirken geschlossen. Ein Ermessen stehe ihm, dem Beklagten, bei der Festsetzung des Abschussplans nicht zu. Die Konsequenz des Urteils des Verwaltungsgerichts wäre es, dass jeder Jagdbezirk innerhalb der Rotwildhegegemeinschaft unabhängig von der geographischen Lage und Größe in jedem Jagdjahr einen Abschussplan erhalte, in dem der Abschuss eines Hirsches der Klasse I festgesetzt sei. Der Beklagte müsste dann 33 Hirsche der Klasse I zum Abschuss freigeben. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er weist darauf hin, dass das Klagebegehren sowohl die Frage der Rechtmäßigkeit des Abschussplans des Beklagten vom 30. Mai 2012 als auch das ursprünglich geltend gemachte Verpflichtungsbegehren betrifft. Zur Begründung seines Antrags trägt er vor, der Beklagte habe die Entscheidung über die Festsetzung des Abschussplans für den Jagdbezirk des Klägers quasi nach „Gutsherrenart“ getroffen. Die Vorschläge der Hegegemeinschaft hätten für ihn, den Kläger, keine Bindungswirkung, da er nicht Mitglied der Hegegemeinschaft sei. Er habe zumindest einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Beklagte habe sein Auswahlermessen nicht ausgeübt. Er habe sich überhaupt keine Gedanken darüber gemacht, wie der Wildbestand im fraglichen Revier sei und wie hoch die Abschusszahlen sein müssten. Der Beklagte messe im Übrigen mit zweierlei Maß. In einem Nachbarrevier habe es einen gravierenden Fehlabschuss gegeben. Gleichwohl habe der Beklagte auch anschließend wieder den Abschuss eines Hirsches der Klasse I festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte im Verfahren VG Arnsberg 8 K 1859/11 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig und in dem aus dem klarstellend geänderten Hauptsachetenor des Urteils des Verwaltungsgerichts ersichtlichen Umfang überwiegend begründet. Die Klage, mit der der Kläger ursprünglich ein Verpflichtungsbegehren mit dem Antrag verfolgt hat, den Abschussplan für das Jagdjahr 2012/2013 insoweit aufzuheben, als er dem vom Kläger vorgeschlagenen Abschuss widerspricht, und den Beklagten zu verpflichten, im Jagdjahr 2012/2013 die weiteren vom Kläger im Abschussplan vorgeschlagenen Abschüsse festzusetzen, ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Im Hinblick auf den Abschussplan für das Jagdjahr 2012/2013 ist infolge Zeitablaufs Erledigung eingetreten. Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus dem Gesichtspunkt der konkreten Wiederholungsgefahr. Der Kläger begehrt weiterhin insbesondere die Festsetzung des Abschusses eines Hirsches der Klasse I sowie je eines Hirsches der Klassen II b und III b und kritisiert die Vorgehensweise des Beklagten bei der Festsetzung der Abschusspläne. Der Beklagte hat nicht zu erkennen gegeben, dass er eine im Sinne des Klägers geänderte Festsetzung zukünftig vornehmen wird. Da die Frage, ob die Festsetzung des Abschussplans für das Jagdjahr 2012/2013 rechtmäßig war, auch für die Folgejahre Bedeutung hat, bedarf es zwecks Vermeidung weiterer Prozesse der Klärung der zwischen den Beteiligten strittigen Fragen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist überwiegend begründet. Die Festsetzung des Abschussplans für den Jagdbezirk P. vom 30. Mai 2012 war rechtswidrig (1.). Es lässt sich allerdings nicht mehr feststellen, dass der Kläger einen Anspruch auf die von ihm begehrte weitere Festsetzung von Abschüssen entsprechend dem von ihm beim Beklagten eingereichten Abschussplanvorschlag gehabt hat, sondern nur, dass er einen Anspruch auf eine neue Festsetzung des Abschussplans für den Eigenjagdbezirk P. für das Jagdjahr 2012/2013 gehabt hat (2.). 1. Der vom Beklagten festgesetzte Abschussplan für den Jagdbezirk P. vom 30. Mai 2012 ist rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Abschussplans ist § 21 Abs. 2 Satz 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I 1976, 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2011, 2557) i.V.m. § 22 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV.NRW. 1995, 2, ber. GV.NRW. 1997, 56), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW. 2009, 876). Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG darf u.a. Schalenwild – wozu gemäß § 2 Abs. 3 BJagdG auch Rotwild gehört – nur aufgrund und im Rahmen eines Abschussplans erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37 BJagdG) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Diese bundesrechtliche Abschussplanregelung wird durch § 22 LJG-NRW ergänzt. Gemäß § 22 Abs. 3 LJG-NRW ist ein Abschussplan, den der Jagdausübungsberechtigte fristgerecht eingereicht hat, von der unteren Jagdbehörde nach Anhörung der unteren Forstbehörde zu bestätigen, wenn a) der Abschussplan den jagdrechtlichen Vorschriften entspricht, b) der Jagdbeirat (§ 51 LJG-NRW) zugestimmt hat, c) bei verpachteten Jagdbezirken der Abschussplan im Einvernehmen mit dem Verpächter aufgestellt worden ist und d) innerhalb von Hegegemeinschaften die Abschusspläne aufeinander abgestimmt und im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufgestellt worden sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder ist insbesondere bereits eingetretenen oder zu erwartenden Wildschäden nicht hinreichend Rechnung getragen, so wird der Abschussplan gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 LJG-NRW durch die untere Jagdbehörde nach Anhörung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat festgesetzt. Die Festsetzung des Abschussplans ist rechtswidrig, weil sich nicht feststellen lässt, dass die vom Beklagten vorgenommene Festsetzung den rechtlichen Vorgaben entspricht. Bei der Festsetzung eines Abschussplans hat die untere Jagdbehörde die Belange der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Wildhege in den Blick zu nehmen. Dies folgt aus § 21 Abs. 1 BJagdG und § 22 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LJG-NRW. Danach ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Die Festsetzung hat gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 LJG-NRW so zu erfolgen, dass eine nachhaltige Verringerung des Wildbestands auf eine tragbare Wilddichte gewährleistet ist. In Bewirtschaftungsbezirken ist zudem § 42 DVO LJG-NRW zu beachten, wonach dort unter Berücksichtigung von Kerngebieten und Randgebieten die Wilddichte so zu regeln ist, dass das Wild in einer artgemäßen Dichte erhalten bleibt und übermäßige Wildschäden vermieden werden. Dass dabei nicht nur die Verhältnisse im jeweiligen Jagdbezirk zu betrachten sind, ergibt sich aus § 22 Abs. 4 Satz 3 LJG-NRW, wonach die Wild- und Wildschadensverhältnisse in benachbarten Jagdbezirken angemessen zu berücksichtigen sind. In Nordrhein-Westfalen sind Abschussanteile für das in Klassen eingeteilte Rotwild (§ 22 DVO LJG-NRW) in der Anlage 1 zur DVO LJG-NRW festgesetzt, die bei normalem Altersaufbau des Wildes gelten. Danach ist etwa für Hirsche der Klasse I ein Anteil des Abschusses von 15 Prozent vorgesehen. Um den genannten rechtlichen Vorgaben gerecht zu werden, hat die untere Jagdbehörde zunächst den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, zu dem die Zahl des Wildbestands und sein Altersaufbau sowie der Umfang der Wildschadensverhältnisse im jeweiligen Jagdbezirk zählen. Ohne eine solche Ermittlung wäre weder die rechnerische Bestimmung der genauen Zahl der unter Zugrundelegung der in der Anlage 1 zur DVO LJG-NRW vorgegebenen Prozentangaben freizugebenden Abschüsse möglich noch könnte festgestellt werden, ob bei der Bestätigung bzw. Festsetzung der Abschusspläne eine davon abweichende Zahl von Abschüssen zugrunde zu legen ist. Diesen Ermittlungen dienen die Anhörung der unteren Forstbehörde und die Angaben zum Wildbestand im jeweiligen Jagdbezirk durch den Jagdausübungsberechtigten. Dass der aktuelle Umfang des Wildbestands im jeweiligen Jagdrevier einer exakten Feststellung (wie etwa bei Tieren mit sehr großem Bewegungsradius) möglicherweise nur schwer zugänglich ist, vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10. August 1989– 3 L 21/89 –, juris Rn. 40, entbindet die untere Jagdbehörde nicht von ihrer Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt auch insofern – insbesondere bei Zweifeln an dem vom Jagdausübungsberechtigten angegebenen Wildbestand – angemessen zu ermitteln. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts hat die untere Jagdbehörde die oben genannten Belange einschließlich der jagdlichen Intentionen der Jagdausübungsberechtigten abzuwägen. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 – 3 C 62.89 –, NVwZ-RR 1992, 588 = juris Rn. 25 und 27; Bay. VGH, Urteil vom 30. April 1992 – 19 B 91.1220 –, juris Rn. 38. Ergibt sich danach, dass im Rahmen der Freigabe von möglichen Abschüssen in mehreren Jagdbezirken eine Auswahlentscheidung zu treffen ist, so ist diese anhand sachgerechter nachvollziehbarer Kriterien willkürfrei vorzunehmen. Diese Kriterien sind offenzulegen und grundsätzlich für alle bei der unteren Jagdbehörde eingereichten Abschusspläne einheitlich anzuwenden. Gemessen daran erweist sich die Festsetzung des Abschussplans für den Kläger als rechtswidrig. Es fehlt schon an der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch den Beklagten. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass der Beklagte die Anzahl des in den Jagdbezirken vorhandenen Rotwildes im Jagdjahr 2012/2013 ermittelt hat. Die von der Rotwildhegegemeinschaft Siegerland-Nord vorgelegte Übersicht über die Abschussplanung enthält Angaben zur Flächengröße der ihr angehörenden jeweiligen Jagdbezirke, zum Soll- und Ist-Abschuss des vorherigen Jagdjahres, zum Vorschlag des Jagdausübungsberechtigten für das Jagdjahr 2012/2013 und zum Vorschlag der Rotwildhegegemeinschaft. Angaben zum Wildbestand fehlen. Laut Protokoll der Sitzung des Jagdbeirats vom 16. Mai 2012 wurden auch dort lediglich die von der Rotwildhegegemeinschaft erarbeiteten Abschusszahlen vorgestellt. Dass auch die Anzahl und der Altersaufbau des Wildbestands in den Jagdbezirken der Rotwildhegegemeinschaft, die auch für die Festsetzung des Abschussplans des angrenzenden Jagdbezirks P. von Bedeutung sind, thematisiert wurde, lässt sich nicht erkennen. Dafür, dass der (ungefähre) Wildbestand im Jagdbezirk P. vom Beklagten nicht ermittelt wurde, sprechen auch die von ihm im Klageverfahren geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen den Eigenjagdbezirk P. betreffenden Angaben des Klägers. Hätte der Beklagte – wie es gerade bei entsprechenden Zweifeln angezeigt gewesen wäre – selbst entsprechende Ermittlungen angestellt, hätte er es nicht bei der Äußerung von Zweifeln belassen, sondern den von ihm ermittelten Wildbestand dem vom Kläger genannten gegenüberstellen können. Die Abschusszahlen der Vorjahre, auf die der Beklagte verweist, können zwar ein Indiz für den Umfang des Wildbestands sein. Aber insbesondere dann, wenn wie hier eine deutliche Diskrepanz zwischen den Abschusszahlen und den vom Jagdausübungsberechtigten angegebenen Zahlen zum Wildvorkommen angenommen wird, bedarf es einer weiteren Aufklärung, um letztlich nicht rein spekulativ auf den Wildbestand zu schließen. Es lässt sich damit nicht nachvollziehen, von welchem Wildbestand der Beklagte bei der Festsetzung der Abschusspläne ausgegangen ist und wie er die konkrete Zahl der festzusetzenden Abschüsse festgelegt hat, auf deren Grundlage er die Auswahl zu treffen hatte, welcher Abschussplan etwa mit dem Inhalt festgesetzt wurde, dass ein Hirsch der Klasse I zum Abschuss freigegeben war. Auch dazu, dass der Beklagte alle weiteren für die Entscheidung über die Festsetzung der Abschusspläne maßgeblichen Belange wie etwa Wildschäden abgewogen hat, ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen nichts. Auch im Klageverfahren wurde dazu nichts vorgetragen. Da sich nicht feststellen lässt, dass der Beklagte alle entscheidungserheblichen Belange in die Interessenabwägung, die er hätte vornehmen müssen, eingestellt hat, ist der Abschussplan schon deshalb rechtswidrig. Vgl. zu dieser Folge BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 – 3 C 62.89 –, a.a.O. = jurisRn. 26. 2. Es kann allerdings lediglich festgestellt werden, dass der Kläger einen Anspruch auf eine neue Festsetzung des Abschussplans für den Jagdbezirk P. für das Jagdjahr 2012/2013 gehabt hat. Die vom Kläger begehrte Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, den Abschussplan entsprechend seinem Abschussvorschlag für das Jagdjahr 2012/2013 festzusetzen, kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht getroffen werden. Zwar ist der unteren Jagdbehörde bei der Bestätigung bzw. Festsetzung eines Abschussplans kein Ermessen eingeräumt, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 – 3 C 62.89 –, a.a.O. = juris Rn. 25; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. August 1997 – 8 A 10391/96 –, NuR 1998, 209 = juris Rn. 27, sondern allenfalls eine gerichtlich überprüfbare Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten innerhalb eines vertretbaren Zahlenrahmens eröffnet, vgl. Bay. VGH, Urteile vom 30. April 1992 – 19 B 91.1220 –, juris Rn. 40, vom 7. November 1996– 19 B 93.956 –, BayVBl. 1997, 500 = jurisRn. 51 und vom 19. Mai 1998 – 19 B 95.3738 –, BayVBl. 1999, 499 = juris Rn. 91, so dass das Gericht grundsätzlich gehalten ist, die Sache spruchreif zu machen. Die erforderlichen Feststellungen lassen sich in diesem Fall aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr nachholen. Aufgrund der Schwankungen und Veränderungen sowohl hinsichtlich des Wildbestands als auch der Wildschäden ist es heute unmöglich festzustellen, wie die Verhältnisse im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde im Mai 2012 waren. Vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entscheidung der unteren Jagdbehörde: VG Freiburg, Urteil vom 24. September 2008 – 1 K 430/08 –, juris Rn. 27 ff. Dieser Befund wird durch den in der mündlichen Verhandlung befragten ortskundigen Rotwildsachverständigen Forstdirektor B. bestätigt, der erklärt hat, er könne heute nicht mehr die damaligen Verhältnisse in dem Jagdbezirk des Klägers und der angrenzenden Jagdbezirke (etwa hinsichtlich der Zahl des Wildbestands, des Altersaufbaus oder des Umfangs der Wildschadensverhältnisse) beurteilen. Es ist aber festzustellen, dass der Kläger vor Eintritt der Erledigung ähnlich wie in Fällen des sogenannten „steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens“, vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2012– 2 A 2630/10 –, juris Rn. 133 ff., und vom 30. Juli 2009 – 8 A 2357/08 –, juris Rn. 208 f., jeweils m.w.N., (im Umfang seines Verpflichtungsbegehrens) einen Anspruch auf eine neue Entscheidung des Beklagten über den Abschussplan für das Jagdjahr 2012/2013 gehabt hat, da der Beklagte die erforderlichen Ermittlungen zum damaligen Zeitpunkt hätte nachholen müssen. Die Berufung ist in vollem Umfang zurückzuweisen. Der Hauptsachetenor des Urteils des Verwaltungsgerichts ist klarstellend neu zu fassen. Im Hinblick auf den zur Entscheidung gestellten Gesamtstreitgegenstand kommt die Feststellung eines Anspruchs auf eine neue Festsetzung des Abschussplans in seiner Wirkung hier einem Verpflichtungsausspruch gleich. Der Umstand, dass der maßgebliche Sachverhalt durch den Beklagten nicht hinreichend aufgeklärt wurde und aus diesem Grund nur die Feststellung in Betracht kommt, dass ein Anspruch auf eine neue Festsetzung des Abschussplans bestanden hat, geht weder in der Sache noch hinsichtlich der Kosten zu Lasten des Klägers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 sowie 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.