Beschluss
12 A 1051/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0813.12A1051.13.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Zulassungsvorbringen zeigt besondere rechtliche Schwierigkeiten - deren Darlegung auch in dem Berufen auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthalten sein kann - insoweit auf, als das Verwaltungsgericht in der Tz. 7.1.10 BAföGVwV vom 15. Okto-ber 1991 (GMBl S. 770) eine zutreffende Auslegung des Ausbildungsförderungsrechts gesehen und gestützt hierauf das Vorliegen der Voraussetzungen für einen leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BAföG verneint hat, weil die Klägerin die - nach diesem Verständnis allein maßgebliche - Diplomprüfung II nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bestanden habe. Nach der auf Konsekutivstudiengänge zugeschnittenen Tz. 7.1.10 BAföGVwV in der bis zum 13. November 2013 geltenden Fassung - die neue Fassung durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 29. Oktober 2013 (GMBl S. 1094) betrifft nunmehr duale Studiengänge - gilt, wenn ein Studiengang zwei aufeinander bezogene, abgestufte Teile mit einheitlicher Prüfungsordnung aufweist und die Prüfung am Ende des ersten Teils sowohl berufsqualifizierender Abschluss als auch die Voraussetzung für die Fortsetzung des Ausbildungsganges ist, die bestandene erste Prüfung förderungsrechtlich für die Dauer des unmittelbar anschließenden zweiten Teils der Ausbildung nicht als berufsqualifizierender Abschluss. Ob diese untergesetzliche Regelung, mit der bei Konsekutivstudiengängen eine Ausbildungsförderung über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss hinaus gewährleistet werden sollte und die dementsprechend in den Verwaltungsvorschriften zu § 7 Abs. 1 BAföG verortet wurde, dem normgerechten Verständnis des Begriffs der Abschlussprüfung in § 18 b Abs. 2 BAföG entspricht, bedarf der näheren Überprüfung im Berufungsverfahren. Zu der identischen Fiktion in Tz. 7.1.10 BAföGVwV 1980 hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 14. Januar 1982 - 5 C 49.80 -, FamRZ 1982, 739, juris angemerkt, es könne offenbleiben, ob sie mit der Intention des Gesetzes vereinbar sei, grundsätzlich nur eine Ausbildung zu fördern, bis der erste berufsqualifizierende Abschluss erreicht sei. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in einer jüngeren Entscheidung zu § 15 Abs. 3a Satz 1 BAföG a. F. ausgeführt hat „Der förderungsrechtliche Begriff der Abschlussprüfung erfasst jede Prüfung, die die konkret durchgeführte Ausbildung zu einem endgültigen Abschluss bringt und im Falle ihres Bestehens den Erwerb der Qualifikation für einen Beruf vermittelt (Urteil vom 25. November 1992 a.a.O. S. 195 und S. 29). Ihr Bestehen muss rechtliche Zugangsvoraussetzung für die Ausübung eines Berufs sein oder, wenn entsprechende Rechtsvorschriften fehlen, den Erwerb der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dokumentieren (Urteil vom 20. Juli 1978 - BVerwG 5 C 43.77 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 9 S. 40). Der Wortlaut des § 15 Abs. 3a Satz 1 BAföG a.F. lässt Raum für ein weites Begriffsverständnis und damit auch für die Berücksichtigung unterschiedlicher landesrechtlicher Prüfungsverfahren (Urteil vom 25. November 1992 a.a.O. S. 196 und S. 30). Demgemäß unterfallen dem Begriff der Abschlussprüfung auch solche Abschlussprüfungen, die sich im Rahmen fließender Prüfungsverfahren über einen längeren Zeitraum hinweg erstrecken (vgl. Urteil vom 25. November 1992 a.a.O. S. 196 und S. 30). Gleiches gilt für Abschlussprüfungen, die aus mehreren Teilprüfungen bestehen, selbst wenn diese verfahrensrechtlich eigenständigen Prüfungsordnungen unterliegen und/oder konsekutiv aufeinander aufbauen.“ vgl. Urteil vom 21. Februar 2013 - 5 C 14.12 -, NVwZ-RR 2013, 610, juris, beziehen sich die abschließenden Ausführungen im vorstehenden Zitat auf Teilprüfungen einer einheitlich zu betrachtenden Abschlussprüfung und sind daher nicht zwangsläufig übertragbar auf konsekutiv aufeinander aufbauende Prüfungen, die nach den einleitend dargestellten Maßgaben vgl. zum Begriff der Abschlussprüfung auch: BVerwG, Urteil vom 25. November 1992 - 11 C 23.92 -, BVerwGE 91, 192, juris; Reifers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2013, § 18 b Rn. 9 u. 36.2; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 15 Rn. 36, § 18 b Rn. 5 jeweils für sich gesehen ausbildungsabschließenden Charakter haben, was - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - für die von der Klägerin abgelegten Diplomprüfungen I und II im konsekutiven Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften an der Universität L. nach den Regelungen des § 1 der Prüfungsordnung vom 9. November 2004 der Fall ist.