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Beschluss

12 B 775/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0813.12B775.14.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellen die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung nicht in Frage. Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist weiterhin davon auszugehen, dass die Antragstellerin sowohl einen ausreichenden Anordnungsanspruch als auch einen entsprechenden Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht hat. Der Antragsgegner kann nicht geltend machen, die Unterbringung der Antragstellerin in einer Wohngruppe des T1. H. in M. stelle nach Maßgabe des ihm insoweit zukommenden Beurteilungsspielraums keine geeignete und notwendige Jugendhilfemaßnahme dar. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung über die Ge-eignetheit und Notwendigkeit des jugendhilferechtlichen Vorgehens um das Ergebnis eines kooperativen sozialpädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Menschen und mehrerer Fachkräfte, das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt. Das Ergebnis dieses Entscheidungsprozesses muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthal-ten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Daraus folgt, dass die verwaltungsgerichtliche Überprüfung sich darauf zu beschränken hat, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, sachfremde Erwägungen eingeflossen und die Adressaten in umfangreicher Weise beteiligt worden sind. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 12 A 1590/13 -, juris. Die sinngemäße Auffassung des Antragsgegners, die Antragstellerin sei bis auf Weiteres auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation zu verweisen, die nach § 10 Abs. 1 SGB VIII vorrangig seien und mittels derer zunächst eine psychische Stabilisierung der Antragstellerin zur Ausschaltung insbesondere der Suizidgefahr herbeigeführt werden müsse, um erst im Anschluss die notwendigen Perspektiven für den Einsatz jugendhilferechtlicher Maßnahmen zu schaffen, verkennt jedoch in eben diesem Sinne die von den Fachärzten des S. -Hospitals festgestellte medizinisch-psychiatrische Ausgangslage der Antragstellerin, wie sie von der mit seelisch Behinderten vertrauten Dipl.-Sozialarbeiterin C. N. in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2014 in Übereinstimmung mit der fachärztlichen Stellungnahme vom 2. Juni 2014 aus der fachlichen Sicht der Sozialpädagogik widerspruchsfrei, schlüssig und plausibel wiedergegeben wird. Der Senat folgt diesen Ausführungen. Danach verkennt der Antragsgegner wesentliche Strukturen der Borderline-Erkrankung der Antragstellerin. Wenn der Antragsgegner dem Sinne nach meint, die Möglichkeiten einer medizinisch-psychiatrischen Behandlung seien noch nicht ausgeschöpft, ist das weder hinreichend substantiiert noch belegt. Zusammengefasst ist die Neigung zur Selbstverletzung - isoliert betrachtet - einer Therapie hier vielmehr nicht zugänglich, sondern kann nur durch langfristige Hilfe, die zunächst in einer geschützten Umgebung beginnen muss, einen Therapieansatz erfahren. Nur dort können zielgerichtet Begrenzungen und Strukturen aufgebaut werden, indem der Antragstellerin die Chance gegeben wird, positive Erfahrungen zu machen, sich in Beziehungen zu erleben und nachzureifen. Insofern ist Motivation und Kooperation nicht in erster Linie Voraussetzung, sondern vielmehr Ziel der Jugendhilfemaßnahme. Ein solcher Prozess der inneren Festigung ist weder im S. -Hospital noch in einer anderen Fachklinik für psychische Erkrankungen möglich. Die vom Antragsgegner wiederholt angesprochene Ambivalenz und ihr wiederkehrender Rückfall in Suizidgedanken sind vielmehr Teil der seelischen Störung der Antragstellerin und durch Medikamente nicht „weg zu therapieren“, sondern müssen durch langfristige, klare und haltgebende Strukturen stabilisiert werden. Eine medizinische Reha ist gerade nicht in der Lage, mit der Antragstellerin entsprechende Ziele zu erarbeiten und so die Grundsituation zu schaffen, in der - in einem weiteren, erst späteren Schritt - psychotherapeutische Maßnahmen helfen können. Erst durch die Stabilisierung in der geschützten Jugendhilfeeinrichtung wäre eine Psychotherapie überhaupt erst vorstellbar. Das vollständige Fehlen weiterer Suizidgedanken ist nicht die Voraussetzung für eine zielgerichtete Unterbringung in der Wohngruppe, sondern nur ein Ziel im Rahmen eines ganzheitlichen Ansatzes, wie er bei dem Krankheitsbild der Antragstellerin allein erfolgversprechend ist. Angesichts der Diagnose F 60.3 - emotional instabile Persönlichkeitsstörung - vermag auch eine zwischenzeitliche Unsicherheit der Antragstellerin bezüglich ihres Wunsches auf Unterbringung in der Wohngruppe nicht deren Ungeeignetheit zu begründen. Es ist vielmehr mit dem Krankheitsbild gerade verbunden, dass jede Veränderung vom Betroffenen zunächst erst kritisch gesehen wird und ihre Bewährungsprobe bestehen muss. Nach den glaubhaften Angaben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin freut sich diese inzwischen auch auf die Wohngruppe. Die ins Auge gefasste geschützte Jugendhilfeeinrichtung verfügt nach seinen glaubhaften Angaben auch über hinreichende Kriseninterventionsmöglichkeiten, 24 Stunden Sichtkontakt sowie Kenntnisse, um bei lebensbedrohlichen Fällen auch weiter agieren zu können. Vor dem Hintergrund der Dringlichkeit der Regelung, wie sie bereits aus der Antragsschrift vom 23. Mai 2014 und ihren Anlagen - namentlich auch aus der E-Mail vom 19. Mai 2014 an die sachbearbeitende Frau E. vom Fachdienst des Antragsgegners - sowie insbesondere aus der nachgereichten gutachterlichen Stellungnahme des S. -Hospitals U. vom 2. Juni 2014 hervorgeht, wonach der Platz im Haus M. in der Wohngruppe des T. H. e.V. aktuell „noch längsten-falls bis Mitte Juli“ zur Verfügung stünde, ist nicht von einer Verletzung des An-spruchs des Antragsgegners auf rechtliches Gehör gem. § 108 Abs. 2 VwGO auszugehen, wenn das Verwaltungsgericht seine zusprechende Entscheidung nicht einmal 30 Stunden nach der Übermittlung des Schriftsatzes der Antragstellerseite vom 17. Juni 2014 nebst Anlagen gefasst hat. Maßgeblich ist insoweit - wegen des Wirksamwerdens eines Beschlusses erst mit seinem endgültigen Verlassen des Verfügungsbereichs des Spruchkörpers, bis zu dem er noch abgeändert werden kann - ohnehin erst der 20. Juni 2014, an dem die Versendung des Beschlusses an die Beteiligten verfügt worden ist. Der Antragsgegner irrt, wenn er meint, das Verwaltungsgericht sei vor diesem Inverkehrbringen der Entscheidung gehalten gewesen, telefonisch bei ihm anzufragen, ob eventuell noch eine Stellungnahme erfolgen solle. Vielmehr hätte es ihm angesichts der offenkundigen Dringlichkeit der Angelegenheit seinerseits oblegen, bei Gericht um einen Aufschub nachzusuchen. Es wäre dem Antragsgegner zudem auch ohne Weiteres möglich gewesen, den Vermerk, den die zuständige Fachkraft O. E. unter dem 18. Juni 2014 aus Anlass der Stellungnahme zu den vom Verwaltungsgericht am 17. Juni 2014 übermittelten Unterlagen gefertigt hat, dem Verwaltungsgericht noch rechtzeitig am 19. Juni 2014 zu faxen. Ungeachtet der Frage, ob ein Gehörsverstoß nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sowieso geheilt worden ist, war der Inhalt des genannten Vermerks außerdem nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht getroffene Anordnung ernstlich in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen und den Antragsgegner dadurch zu einer unmöglichen Leistung verpflichtet. Ausweislich eines Vermerkes der Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2014 soll nach telefonischer Auskunft von Rechtsanwalt A. vom selben Tage der Platz im Sozialwerk St. H. für die Antragstellerin noch freigehalten worden sein. Ob dieser Platz gemäß den Angaben, die die Dipl.-Sozialarbeiterin N. vom S. -Hospital laut einem Vermerk in einem Gespräch vom 26. Juni 2014 gemacht haben soll, tatsächlich lediglich bis zum 15. Juni 2014 freigehalten worden ist, mag dahinstehen, weil jedenfalls derzeit nach Maßgabe der insoweit unwidersprochen gebliebenen Beschwerdeerwiderung vom 29. Juni 2014 ein freier Platz in der Wohngruppe des T1. H. in M. verfügbar ist und spätestens in der 33./34. Kalenderwoche besetzt werden muss. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.