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Beschluss

6 E 862/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0821.6E862.14.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags, die Zuziehung eines Be-vollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags, die Zuziehung eines Be-vollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gestellten Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Nach dieser Vorschrift sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Ein solches Vorverfahren hat hier nicht stattgefunden. Vorverfahren im Sinne der angeführten Vorschrift ist nur das als Sachurteilsvoraussetzung anzusehende Widerspruchsverfahren, das vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erfolglos durchgeführt worden sein muss (§ 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2007 - 6 E 292/07 -, juris; OVG S.-A., Beschluss vom 2. Februar 2012 - 4 O 43/12 -, juris. Im Streitfall war die Durchführung eines Vorverfahrens aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht notwendig (vgl. § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBG NRW). Ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren dann für notwendig erklärt werden kann, wenn gegen einen angefochtenen Bescheid nach der ihm beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch nach § 68 VwGO zu erheben war, diese Rechtsbehelfsbelehrung für den Betroffenen auch nicht erkennbar unzutreffend gewesen und daraufhin vor Klageerhebung tatsächlich ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist, vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20. Mai 2005 - 8 OB 57/05 -, juris, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn das Schreiben der Beklagten vom 19. Juni 2013 enthielt keine dahingehende Rechtsbehelfsbelehrung. Nach alledem hat ein Vorverfahren nicht im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO geschwebt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30. Juli 2013 rechtsfehlerhaft als Widerspruch „gewertet“ und mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2013 als unbegründet zurückgewiesen hat. Denn - unabhängig davon, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem vorbenannten Schriftsatz jedenfalls nicht ausdrücklich Widerspruch erhoben, sondern um einen „rechtsmittelfähigen Bescheid“ gebeten haben - war aus den vorstehenden Gründen die Erhebung eines Widerspruchs ohnehin unstatthaft und auch nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 19. Juni 2013 veranlasst. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).