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Urteil

13 A 1828/09.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0826.13A1828.09A.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Juni 2009 geändert, soweit es die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt in beiden Rechtszügen die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Juni 2009 geändert, soweit es die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt in beiden Rechtszügen die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1972 in Kabul/Afghanistan geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit. Er beendete seine Schullaufbahn nach der zwölften Klasse mit dem Abitur in Kabul. Ab dem Jahr 19.. war er für knapp sechs Jahre in Mazar-e-Sharif als Lehrer tätig. Eigenen Angaben zufolge verließ der Kläger am 20. September 1998 Afghanistan und reiste am 27. September 1998 auf dem Luftweg nach Deutschland ein. Hier beantragte er am 28. September 1998 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Am 19. Oktober 1998 wurde der Kläger vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Dort machte er u. a. folgende Angaben: Er sei Schiit. Als die Taliban gekommen seien, habe in Afghanistan kein Schiit in Ruhe leben können. Er sei als Jugendlicher in der kommunistisch geprägten Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) aktiv gewesen. Während er in Mazar-e-Sharif gelebt habe, hätten die Taliban im Zuge einer Hausdurchsuchung Unterlagen darüber gefunden. Dies hätten sie zum Anlass genommen, seinen Bruder vor den Augen seiner Eltern zu töten. Mit Bescheid vom 1. Februar 1999 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Darüber hinaus enthält der Bescheid die Fest-stellung, dass hinsichtlich Afghanistan ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt; jedoch im Übrigen keine Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG. Zur Begründung dieser Feststellung führte das Bundesamt Folgendes aus: „Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. November 1998 ist von erheblichen, individuellen und konkreten Gefahren auszugehen. Sowohl die Religionszugehörigkeit zu den Schiiten als auch die Tätigkeit für die früheren Machthaber gefährden den Antragsteller, wie aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. November 1998 zu entnehmen ist. Weitere Abschiebungshindernisse auch in Bezug auf andere Staaten sind nicht ersichtlich.“ Die hiergegen mit dem Ziel der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Gerichtsbescheid vom 20. Januar 2000 ab. Seinen Folgeantrag vom 10. August 2001 nahm der Kläger Schriftsatz seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 24. September 2002 zurück. Mit Schreiben vom 9. Januar 2007 teilte das Bundesamt dem Kläger die Absicht mit, den gewährten Abschiebungsschutz gemäß § 73 AsylVfG zu widerrufen und festzustellen, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Zur Begründung dafür führte es aus, dass dem Kläger aufgrund der veränderten Situation in Afghanistan zumindest im Raum Kabul keine erhebliche oder gar extreme Gefahr für Leib oder Leben drohe. Nachdem der Kläger hierauf - mit Ausnahme eines Akteneinsichtsgesuchs seines Verfahrensbevollmächtigten - nicht reagiert hatte, widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 3. April 2008 die mit Bescheid vom 1. Februar 1999 getroffene Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und stellte gleichzeitig fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Bezogen auf den nationalen Abschiebungsschutz begründete das Bundesamt seine Entscheidung zusammengefasst wie folgt: Die in dem Bescheid vom 1. Februar 1999 getroffene Feststellung eines Abschiebungshindernisses habe im Wesentlichen darauf beruht, dass dem Kläger wegen der damaligen allgemeinen Situation eine Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG gedroht habe. Diese Voraussetzungen lägen nicht mehr vor. Der Kläger habe keine Ausführungen dazu gemacht, dass ihm bei seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG bzw. eine erhebliche konkrete Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG drohen könnte. Auch eine extreme Gefahrenlage, die bei verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führen würde, liege nicht mehr vor. Die Sicherheits- und Versorgungslage sei zumindest im Raum Kabul nicht derart schlecht, dass jeder Rückkehrer „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Im Anschluss an diese Feststellung finden sich umfangreiche Ausführungen zu der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bestehenden Sicherheits- und Versorgungslage im Raum Kabul. Gegen den am 7. April 2008 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 21. April 2008 Klage beim Verwaltungsgericht Minden erhoben, zu deren Begründung er u.a. Folgendes geltend gemacht hat: In seinem Heimatland herrsche ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Angesichts der schlechten Versorgungslage werde er im Falle einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt weder in Kabul noch in einer anderen Provinz sicherstellen können. Zudem befürchte er, aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft in der DVPA durch die Taliban verfolgt zu werden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 3. April 2008 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegen, und Afghanistan als Zielstaat zu bezeichnen, in den er nicht abgeschoben werden darf, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 3. April 2008 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, und Afghanistan als Zielstaat zu bezeichnen, in den er nicht abgeschoben werden darf. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen und hat ihr mit dem Hilfsantrag stattgegeben, indem es die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. April 2008 verpflichtet hat, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, und Afghanistan als Zielstaat zu bezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar sei für den Raum Kabul der Grad bürgerkriegs- oder guerilliaähnlicher Kampfhandlungen, die die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts rechtfertigten, nicht erreicht. Der Kläger habe aber aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse in Afghanistan einen aus Verfassungsrecht ableitbaren Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn bei einer Rückkehr dorthin sei er mit Blick auf seinen langjährigen Aufenthalt im westlichen Ausland und den damit einhergehenden Verlust sozialer und familiärer Netzwerke einer extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt, da er voraussichtlich nicht in der Lage wäre, sich im alltäglichen Existenzkampf zu behaupten. Dagegen wendet sich die vom Senat mit Beschluss vom 14. Januar 2013 zugelassene Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie Folgendes vorträgt: Die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG angenommen habe, widerspreche der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Denn danach bestehe in Afghanistan für Rückkehrer - abgesehen von Ausnahmekonstellationen, die durch das Hinzutreten besonderer Umstände gekennzeichnet seien - auch dann keine extreme Gefahrenlage, wenn die Aufnahme in einen funktionierenden Familienverband nicht gewährleistet sei. Mit Schriftsätzen vom 12. August 2014 und vom 18. August 2014 hat die Beklagte erstmals darauf hingewiesen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufs des Abschiebungsschutzes weder mit Blick auf seine kommunistische Vergangenheit noch auf seine tadschikische Volkszugehörigkeit mehr mit Verfolgung rechnen müsse. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Juni 2009 abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die nach wie vor prekäre Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul, die sich speziell für Rückkehrer gefahrerhöhend auswirke und die Gewährung von Abschiebungsschutz gebiete. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 12. August 2014 und vom 18. August 2014 mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten, über die im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§§ 125 Abs. 1, 87a Abs.2, 3 VwGO), hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Aufhebung des Bescheides vom 3. April 2008 gegeben sind. Der Klageantrag ist bei verständiger Würdigung auch unter Berücksichtigung seiner Formulierung in der Klageschrift vom 21. April 2008 im Lichte des Klagebegehrens dahin auszulegen, dass es dem Kläger in erster Linie um die Aufhebung des Widerrufsbescheids geht und er lediglich hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten begehrt, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das folgt daraus, dass im Widerrufs-verfahren nur im Falle eines Widerrufs noch darüber zu entscheiden ist, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 73 Abs. 3 AsylVfG, der bei Widerruf eines Abschiebungsverbots über § 73c Abs. 3 AsylVfG Anwendung findet, und ist durch die darin enthaltene Formulierung „bei Widerruf“ vorgegeben. Diese Prüfungssystematik erklärt sich auch vor dem Hintergrund, dass sich die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einerseits und für dessen Widerruf andererseits zwar überschneiden, aber nicht vollends deckungsgleich sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 ‑ 10 C 24.10 -, juris, Rn. 16 und 9, woraus sich ergibt, dass das BVerwG ebenfalls dieses Prüfprogramm zugrunde legt. Ausgehend davon hat die Klage bereits mit dem Anfechtungsbegehren Erfolg, mit der Folge, dass das nur hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsbegehren nicht zu bescheiden ist. Der Bescheid des Bundesamts vom 3. April 2008 ist (im hier zu prüfenden Umfang) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das folgt daraus, dass die Beklagte bei Widerruf des dem Kläger mit Bescheid vom 1. Februar 1999 zugebilligten Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht auf eine Änderung der ursprünglichen Anerkennungsvoraussetzungen abgestellt hat. Für die Entscheidung über die Berufung ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage maßgebend. Das ist hier die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3474) am 1. Dezember 2013 geltende Fassung des Aufenthalts- und des Asylverfahrensgesetzes. Eine Änderung des Streitgegenstandes ist durch diese Neufassung nicht eingetreten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2561/10.A -, juris, Rn. 26 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 29. April 2014 A - 4 A 104/14 -, juris Rn.16. Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab des angefochtenen Bescheides ist danach § 73c Abs. 2 AsylVfG, wonach die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 AuslG) zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Durch diese über Art. 1 Nr. 48 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3474) in das Asylverfahrensgesetz eingefügte Regelung sind die Rechtsfolgen des Widerrufs der Feststellung nationaler Abschiebungshindernisse ohne materielle Änderungen aus der Vorgängerregelung des § 73 Abs. 3 AsylVfG a. F. ausgelagert worden. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/13063, S. 23. Der Widerruf des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG) in dem Bescheid vom 3. April 2008 ist nicht bereits in formeller Hinsicht zu beanstanden. Die Überschreitung der Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zwischen der Einleitung des Anhörungsverfahrens und der Widerrufsentscheidung steht dem nicht entgegen. Denn diese Frist gilt im Rahmen des § 73c Abs. 2 AsylVfG nicht. Einer zeitlichen Begrenzung der in § 73c AsylVfG geregelten Rücknahme- und Widerrufspflicht steht bereits entgegen, dass die Vorschrift keine zeitbezogenen Kriterien enthält. Eine fristgebundene Entscheidung widerspricht außerdem dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2007 - 10 C 24.07 -, InfAuslR 2007, 401; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2002 - 8 A 1405/02.A -, juris, Rn. 6 f. und vom 15. Oktober 2010, - 13 A 1639/10.A -, juris, Rn. 12. Die §§ 72 bis 73c AsylVfG enthalten ein gestuftes System von gesetzlichen Erlöschensgründen und zwingenden Aufhebungstatbeständen, das (nur) bestimmte, vom Gesetzgeber als spezialgesetzlich regelungsbedürftig angesehene Fallgruppen erfasst. Ebenso wie § 73 Abs. 2 AsylVfG verschärft auch § 73c Abs. 2 AsylVfG die allgemeine Regelung, die die Rücknahme oder - hier einschlägig - den Widerruf in das Ermessen der Behörde stellt (§§ 48, 49 VwVfG) zu einer Rücknahme- bzw. Widerrufspflicht. Dabei knüpft § 73c Abs. 2 AsylVfG an den Wegfall der Voraussetzungen eines zuvor festgestellten Abschiebungshindernisses und damit an die objektive Rechtslage an. Dies begründet einen Vorrang der - an die tatsächlichen Gegebenheiten anknüpfenden - materiellen Gerechtigkeit vor der Rechtssicherheit in Form bestehender Abschiebungsschutzanerkennungen. Für die Frage, ob Abschiebungsschutz überhaupt oder weiterhin zu gewähren ist, sollen bei gleichzeitigem Zurücktreten von Vertrauensschutzgesichtspunkten und humanitären Aspekten allein die tatsächlichen Voraussetzungen maßgebend sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2010, - 13 A 1639/10.A -, juris, Rn. 16 f.; Marx, AsylVfG, 6. Aufl., § 73 Rn. 211 ff.; Hofmann/ Hoffmann, Ausländerrecht, § 73 Rn. 47 ff.; GK-AsylVfG, Stand: Juni 2010, § 73 Rn. 111. Diese Vorgabe ist mit der Anwendung der Jahresfrist gemäß §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht in Einklang zu bringen. Denn durch die damit einhergehende zeitliche Verengung des Widerrufsverfahrens verlöre die objektive Rechtslage, als nach dem Willen des Gesetzgebers eigentlich entscheidendes Kriterium, an Bedeutung. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist aber - in dem hier noch zu prüfenden Umfang - materiell rechtswidrig. Nach § 73c Abs. 2 AsylVfG ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Letzteres erfordert die Feststellung, dass sich die Sachlage so verändert hat, dass die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungshindernis - hier nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) - entfallen sind und, sofern dies nicht der Fall ist, keine anderen nationalen Abschiebungsverbote vorliegen. § 73c Abs. 2 AsylVfG verlangt dabei eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 ‑ 10 C 24.10 -, juris, Rn. 16. Dies zielt auf eine Überprüfung der ursprünglichen Anerkennungsvoraussetzungen ab. Vgl. BT-Drs. 15/420, S. 112. Der Nachweis für deren Änderung obliegt der Beklagten. Vgl. GK-AsylVfG, Stand: Januar 2014, § 73 Rn. 20. Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 - 1 C 34.06 -, juris, Rn. 16. Ob die Gewährung von Abschiebungsschutz rechtmäßig oder von Anfang an rechtswidrig war, ist unerheblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2004 - 1 C 22.03 -, juris, Rn. 10. Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vor. Mit Bescheid vom 1. Februar 1999 ist dem Kläger mit Blick auf seine schiitische Religionszugehörigkeit und seine Tätigkeit für die früheren Machthaber und damit aufgrund von seiner Person innewohnenden gefahrerhöhenden Umständen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gewährt worden, ohne dass in diesem Zusammenhang die allgemeine Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan bzw. seinem Herkunftsort Kabul thematisiert worden ist. Den Widerruf des gewährten Abschiebungsschutzes hat das Bundesamt hingegen damit begründet, dass der Kläger nichts für eine erhebliche konkrete Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG dargetan habe und dass angesichts der gegenwärtigen Versorgungs- und Sicherheitslage zumindest im Raum Kabul nicht mehr von einer extremen Gefahrenlage auszugehen sei, die bei verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) führe. Aus der Begründung des Bescheids geht hervor, dass das Bundesamt dabei unzutreffend davon ausgegangen ist, dass die allgemeine Situation in Afghanistan maßgebend für den dem Kläger gewährten Abschiebungsschutz gewesen ist. Denn darin heißt es: „Die seit dem 27. Februar 1999 unanfechtbare Entscheidung beruhte im Wesentlichen darauf, dass dem Ausländer wegen der damaligen allgemeinen Situation eine Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG drohen würde.“ Als Folge dieser irrtümlichen Annahme enthält der Widerrufsbescheid keinen auf die ursprünglichen Anerkennungsvoraussetzungen bezogenen Vergleich zwischen den damaligen und den aktuellen Verhältnissen. Es fehlt daher an dem für den Widerruf nach § 73c Abs. 2 AsylVfG erforderlichen und von der Beklagten zu erbringenden Nachweis, dass sich die Sachlage mit Blick auf die ursprünglich angenommene Gefährdung des Klägers wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit und seiner Tätigkeit für die früheren Machthaber so verändert hat, dass die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungshindernis - hier nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) - entfallen sind. An der aus diesem Begründungsmangel folgenden Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheides ändert nichts, dass die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsätzen vom 12. August 2014 und vom 18. August 2014 vorgetragen hat, für den Kläger habe zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung in Anknüpfung an seine „kommunistische Vergangenheit“ bzw. an seine tadschikische Volkszugehörigkeit keine Gefährdung mehr bestanden. Abgesehen davon, dass die tadschikische Volkszugehörigkeit des Klägers ausweislich der Begründung des Bescheides vom 1. Februar 1999 für die Gewährung von Abschiebungsschutz nicht maßgebend war, liegt in diesem Vorbringen ein unzulässiges Nachschieben von Gründen. Dies ist bei gebundenen Verwaltungsakten - wie dem hier angefochtenen Widerrufsbescheid - zwar grundsätzlich zulässig. Hierbei gelten aber folgende Grenzen: Die nachträglich vorgebrachten Gründe müssen schon bei Erlass des streitigen Verwaltungsakts vorgelegen haben, dieser darf durch sie nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden. Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, ZPO, 4. Auflage § 113, Rn. 81; BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 85/99 R -, juris, Rn. 24; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 10. Februar 1995 - Bf V 25/94 -, juris, Rn. 41 m.w.N. Diese in der Rechtsprechung entwickelten Grenzen des Nachschiebens von Gründen sollen Betroffene im gerichtlichen Verfahren davor schützen, sich wesentlich anderem rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen der Behörde gegenüber zu sehen als demjenigen, das dem angefochtenen Verwaltungsakt zu entnehmen ist. Vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 85/99 R -, juris, Rn. 25. Sie sind hier überschritten. Die nachträglich von der Beklagten - erstmals im Berufungsverfahren - vorgetragene Widerrufsbegründung führt dazu, dass sich das Wesen des Bescheides vom 3. August 2008 verändert. Unter einer Wesensveränderung kann sinnvollerweise nur der Erlass eines anderen Verwaltungsakts verstanden werden. Unter welchen Umständen die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Verwaltungsakt unter Beibehaltung des Tenors zu einem anderen Verwaltungsakt wird, ist unter Heranziehung der im Prozessrecht entwickelten Streitgegenstandslehre zu bestimmen. Vgl. Schenke, NVwZ 1988, 1 (4) m. w. N. Ein anderer Verwaltungsakt ist danach - trotz gleichbleibenden Tenors - jedenfalls dann anzunehmen, wenn er auf einen anderen Sachverhalt gestützt wird. Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, ZPO, 4. Auflage § 113, Rn. 86; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 4. Aufl. § 45, Rn. 32; BSG, Urteil vom 29. September 1987 - 7 RAr 104/85 -, juris, Rn. 18; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. November 2009 - L 2 AS 361/09 B -, juris, Rn 27; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Januar 2014, - 2 L 14/12 -, juris, Rn. 46. Das ist hier der Fall. Die nachgeschobene Begründung der Beklagten im Berufungsverfahren führt zum Austausch der für den Widerruf des gewährten Abschiebungsschutzes zunächst herangezogenen Tatsachengrundlage und nicht lediglich zu deren Ergänzung, Präzisierung oder Vertiefung. Die Verbesserung der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul, auf die die Beklagte den Widerruf zunächst gestützt hat, ist ein anderer Lebenssachverhalt als die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr bestehende Gefahr, als ehemaliger Kommunist wiedererkannt und verfolgt zu werden. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, dass dieser im Berufungsverfahren erstmals angeführte Gesichtspunkt in Zusammenhang mit der in Kabul herrschenden Sicherheitslage steht. Ausgehend davon, dass die Beklagte in Anknüpfung an die vom Kläger behaupteten Vorfluchtereignisse darauf abgestellt hat, dass es nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren höchst unwahrscheinlich sei, dass sich noch jemand an den Kläger persönlich erinnere, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit diese Gefährdungsprognose von der allgemeinen Sicherheitslage in Kabul abhängt. Der Aufhebung des Bescheides aufgrund des festgestellten Begründungsmangels steht auch keine Verpflichtung des Gerichts entgegen, die Sache spruchreif zu machen. Zwar ist das Gericht grundsätzlich nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO von sich aus zur Prüfung verpflichtet, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht, und falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die Heranziehung anderer als in dem angefochtenen Bescheid genannter Normen und Tatsachen ist dem Gericht aber dann verwehrt, wenn dies zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde und der Betroffene dadurch in seiner Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigt würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 1989 - 9 C 28.89 -, juris, Rn. 12 und vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 - juris, Rn. 16; Wolff, in: Sodann/Ziekow, ZPO, 4. Auflage, § 113 Rn. 66. Ausgehend davon entsprechen die Grenzen der Pflicht, eine Sache spruchreif zu machen, denen der Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen und sind nach den vorstehenden Ausführungen überschritten. Da somit bereits der Widerrufbescheid rechtswidrig war, war der Hilfsantrag nicht mehr zu bescheiden, mit der Folge, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit aufzuheben war, als darin die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG ausgesprochen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Kläger entsprechend der hier vorgenommenen Auslegung seines Klageantrages - ungeachtet der erfolgten Änderung des Tenors des erstinstanzlichen Urteils - vollständig obsiegt hat, waren der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen aufzuerlegen; das Verfahren ist nach § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708, 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.