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Beschluss

1 A 498/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0901.1A498.13.00
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Leitsätze

Die Voraussetzung der - das sog. Pensionistenprivileg (§ 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BeamtVG) nur noch übergangsweise aufrechterhaltenden - Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG, dass der Anspruch des ausgleichspflichtigen Beamten auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden ist, ist nicht erfüllt, wenn der Beamte sich bis zu diesem Stichtag lediglich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befunden hat. Ebenfalls nicht erfüllt ist sie, wenn der Beamte erst am 1. September 2009 oder später die behördliche Feststellung seiner Schwerbehinderung erhält, welche auf einen Zeitpunkt vor dem Stichtag zurückwirkt und es ihm bei hypothetischer, auf den Rückwirkungszeitpunkt abstellender Be¬trach¬tung ermöglicht hätte, schon vor dem Stichtag (abschlagsfrei) in den Ruhestand zu treten.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Voraussetzung der - das sog. Pensionistenprivileg (§ 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BeamtVG) nur noch übergangsweise aufrechterhaltenden - Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG, dass der Anspruch des ausgleichspflichtigen Beamten auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden ist, ist nicht erfüllt, wenn der Beamte sich bis zu diesem Stichtag lediglich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befunden hat. Ebenfalls nicht erfüllt ist sie, wenn der Beamte erst am 1. September 2009 oder später die behördliche Feststellung seiner Schwerbehinderung erhält, welche auf einen Zeitpunkt vor dem Stichtag zurückwirkt und es ihm bei hypothetischer, auf den Rückwirkungszeitpunkt abstellender Be¬trach¬tung ermöglicht hätte, schon vor dem Stichtag (abschlagsfrei) in den Ruhestand zu treten. Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. a) Der Kläger hält die Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG, welche das sog. „Pensionistenprivileg“ (§ 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BeamtVG) noch für Übergangsfälle aufrechterhält, auch in seinem Fall für anwendbar. Die gegenteilige Einschätzung im angefochtenen Urteil stelle zu Unrecht darauf ab, sein Anspruch auf Ruhegehalt sei erst mit dem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2009 und nicht bereits vor dem 1. September 2009 entstanden. Er macht insoweit (im Wesentlichen unter den Gliederungspunkt 1.1., insb. unter Punkt 1.1.1 und 1.1.3) geltend: § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG knüpfe nicht an den Eintritt des Beamten in den Ruhestand an, sondern an das Bestehen eines Anspruchs auf Ruhegehalt. Beide Zeitpunkte könnten nicht gleichgesetzt werden, weil sie ausweislich der Regelung des § 4 Abs. 2 BeamtVG auch auseinanderfallen könnten. Er hätte mit Blick auf seine Schwerbehinderung (GdB von 50) bereits zum 31. März 2008 und damit anderthalb Jahre vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG am 1. September 2009 gemäß § 52 Abs. 1 BBG abschlagsfrei vorzeitig in den Ruhestand treten können. Zwar habe er die behördliche Feststellung der Schwerbehinderung erst nach dem 1. September 2009 erlangt, was allerdings nicht auf seinem, sondern auf dem Verschulden der Feststellungsbehörde beruhe und auch zu einem verzögerten Abschluss des Scheidungsverfahrens geführt habe. Gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 BBG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 SGB IX hänge die Pensionsberechtigung aber allein vom objektiven Vorliegen der – in seinem Fall rückwirkend zum 15. November 2007 festgestellten – Schwerbehinderung ab. Außerdem habe er ausdrücklich zum „frühestmöglichen Zeitpunkt“ in den Ruhestand treten wollen. Nach alledem genüge der nach Vorliegen der Feststellung des Grades der Behinderung unverzüglich realisierte Rechtsanspruch auf Pensionierung mit der Folge der Zahlung eines Ruhegehalts, um die Übergangsregelung mit Blick auf den gebotenen Vertrauensschutz (zumindest) im Wege verfassungskonformer Auslegung „nutzbar zu machen“. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Nach der mit Wirkung vom 1. September 2009 in das Gesetz eingefügten Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG setzt die übergangsweise Weitergeltung der privilegierenden Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BeamtVG u.a. voraus, dass der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden ist. Die Frage, wann der Anspruch auf Ruhegehalt (vgl. insoweit § 4 Abs. 1 BeamtVG) entsteht, beantwortet § 4 Abs. 2 BeamtVG. Danach entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 BBesG nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden. Nach der die Fälle des § 4 BBesG betreffenden Sonderregelung entsteht zwar der Anspruch auf Ruhegehalt nicht schon mit dem Wirksamwerden der Versetzung des Bediensteten in den einstweiligen Ruhestand, sondern – mit Blick auf die zeitlich begrenzte Weitergewährung der Besoldung während des Ruhestandes – erst nach Ablauf der Zeit, für die der Ruhestandsbedienstete noch weiter besoldet wird. Diese Regelung ist hier aber offensichtlich nicht einschlägig, da der Kläger auf eigenen Antrag gemäß § 52 Abs. 1 BBG in den Ruhestand versetzt worden ist. In seinem Fall verbleibt es daher bei dem in § 4 Abs. 2 BBesG normierten Grundsatz, dass der Anspruch auf Ruhegehalt mit dem Beginn des Ruhestandes entsteht, hier also mit Ablauf des 30. November 2009. Aus welchem Grund diese klare, auf den tatsächlichen Beginn des Ruhestandes abstellende Regelung in §§ 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG, 4 Abs. 2 BBesG überhaupt auslegungsbedürftig und ‑fähig sein soll, hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt. Die hypothetische Erwägung des Klägers, aufgrund der rückwirkend festgestellten Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 v.H. wäre es ihm schon seit Ablauf des Monats März 2008 möglich gewesen, abschlagsfrei vorzeitig in den Ruhestand zu treten, führt schon vor diesem Hintergrund nicht weiter. Auch ein verfassungsrechtlicher „Korrekturbedarf“ ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass die Berechtigung, wegen einer Schwerbehinderung pensioniert zu werden, entgegen der Ansicht des Klägers im Falle einer rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderung nicht schon allein wegen des objektiven Vorliegens der Schwerbehinderung besteht und dass deshalb ein entsprechendes schutzwürdiges Vertrauen auch noch nicht entstehen kann. Zwar verlangt § 52 Abs. 1 BBG nicht ausdrücklich die Feststellung der Schwerbehinderung, sondern nimmt Bezug auf die Schwerbehinderung i.S.v. § 2 Abs. 2 SGB IX. Damit wird aber nicht nur der materiell-rechtliche Bedeutungsgehalt der nach § 52 Abs. 1 BBG erforderlichen Schwerbehinderung geklärt, sondern zugleich auch die Zuständigkeit zur Feststellung der Schwerbehinderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch in Bezug genommen. Die Regelungen des § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX verdeutlichen, dass nur die mit dem Vollzug des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beauftragten Behörden für die Feststellung der Schwerbehinderung zuständig sein sollen; andere Behörden können und dürfen keine eigenständige Prüfung einer Schwerbehinderteneigenschaft vornehmen, sondern sind an das – positive oder negative – Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde gebunden. Ohne eine von der zuständigen Behörde ausgesprochene Feststellung einer Schwerbehinderung dürfen sie keine Schwerbehinderung annehmen. Eine eigenständige Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft eines Beamten durch den Dienstherrn im Rahmen des § 52 Abs. 1 BBG ist damit ausgeschlossen BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65.11 –, IÖD 2014, 160 = juris, Rn. 19, zu § 59 Nr. 2 LBG RP in der bis zum 30. Juni 2012 geltenden Fassung, in der das entsprechende Tatbestandsmerkmal lautet: „wenn er (…) schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist.“ Mit Blick auf diese im Gesetz zum Ausdruck gekommene Zuständigkeitskonzentration und Feststellungswirkung darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nur dann vorgenommen werden, wenn die zuständige Versorgungsbehörde im Zeitpunkt des von dem Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65.11 –, IÖD 2014, 160 = juris, Rn. 20 f. Vor diesem Hintergrund ist es in dem hier gegebenen, allein das Rechtsverhältnis des Klägers zu der Beklagten betreffenden Rechtsstreit auch irrelevant, aus welchen Gründen der Kläger den erforderlichen Feststellungsbescheid tatsächlich nicht schon früher erlangt hat. Eine abweichende Bewertung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, er habe ausdrücklich zu erkennen gegeben, zum „frühestmöglichen Zeitpunkt“ in den Ruhestand treten zu wollen. Denn ein solches Begehren hebt auf die rechtliche Möglichkeit einer Versetzung in den Ruhestand ab und impliziert deshalb das Vorliegen sämtlicher Antragsvoraussetzungen, also nach dem Vorstehenden auch das Vorliegen eines die Schwerbehinderteneigenschaft feststellenden Bescheides. b) Weiter macht der Kläger (im Wesentlichen unter Gliederungspunkt 1.1.2) geltend: Auch wenn man der Ansicht folge, dass § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVGeinen tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand vor dem 1. September 2009 verlange, müsse ihm – dem Kläger – das Pensionistenprivileg noch zugutekommen. Denn er habe sich (schon vor diesem Zeitpunkt) nicht mehr im aktiven Dienst befunden, sondern in der Freistellungsphase der in Anspruch genommenen Altersteilzeit im Blockmodell. Diese Phase sei faktisch und ihrem Sinn und Zweck nach bereits Teil des Ruhestands, weil der – allerdings noch besoldete – Beamte von jeglicher Dienstleistungspflicht befreit und irreversibel aus dem aktiven Dienstbetrieb ausgeschieden sei. Es sei offenkundig, dass diese Konstellation von der Übergangsregelung umfasst sein sollte. Denn die „Vorruheständler in der Freistellungsphase“ benötigten aus denselben Gründen Vertrauensschutz wie die ehemaligen Beamten nach Eintritt in den „endgültigen Ruhestand“. Zudem wäre es nicht gerechtfertigt, die Beamten in der Freistellungsphase schlechter zu behandeln als die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, die – Ersteren ähnlich – für einen festliegenden Zeitraum vorübergehend noch Dienstbezüge und keine Versorgung erhalten. Dieses Vorbringen weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG greife nicht zugunsten des Klägers ein. Schon die Grundannahme des Klägers, die Freistellungsphase zähle bereits zum Ruhestand, ist nicht haltbar. Denn sämtliche einschlägigen Normen verdeutlichen, dass in Altersteilzeit verbrachte Zeiten zum aktiven Dienst zählen. So musste und muss sich der Antrag auf Altersteilzeit nach den §§ 72b Abs. 1 Satz 1 BBG a.F., 93 Abs. 1 BBG ausdrücklich „bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken“; er erfasst daher ausschließlich Zeiten des aktiven Dienstes. Eine entsprechende Regelung findet sich in der speziell das Blockmodell betreffenden Vorschrift des § 9 AZV, nach der eine Teilzeitbeschäftigung, „die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt“, im Blockmodell bewilligt werden kann, wenn die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Ein-ordnung der Altersteilzeit als aktiver Dienst wird, wie der Kläger selbst einräumt, dadurch bestätigt, dass der in Altersteilzeit befindliche Beamte weiterhin Dienstbezüge erhält. Die bei der bisherigen Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zustehende Besoldung wird gemäß § 6 Abs. 1 BBesG sowohl beim Teilzeitmodell als auch beim Blockmodell mit seinen etwaigen Untermodellen durchgehend für die Gesamtzeit der Altersteilzeit auf die Hälfte gekürzt. Dies entspricht der rechtlichen Konstruktion, wonach auch das Blockmodell (trotz „angesparter“ Freistellungsphase) in die rechtliche Form einer über die gesamte Zeit sich erstreckenden hälftigen Teilzeitbeschäftigung eingekleidet ist. Vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juli 2014, BBG (alt) § 72b Rn. 22. Nur noch am Rande angemerkt werden soll, dass die Annahme des Klägers, die Freistellungsphase sei bereits Teil des Ruhestandes, konsequenterweise zu dem vom Kläger sicher nicht gewünschten Ergebnis führen müsste, dass die Zeit der Freistellungsphase nicht mehr als ruhegehaltsfähige Dienstzeit versorgungsrelevant sein könnte. Soweit der Kläger schließlich meint, „Vorruheständler in der Freistellungsphase“ seien im vorliegenden Zusammenhang ebenso schutzwürdig wie Beamte nach Eintritt in den „endgültigen Ruhestand“ und wie in den einstweiligen Ruhestand versetzte, einige Monate lang noch besoldete Beamte, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung. Denn das Zulassungsvorbringen erläutert nicht einmal ansatzweise, weshalb die aufgestellten Rechtsbehauptungen zutreffen sollen. Unabhängig davon ist auch sonst nicht ersichtlich, dass ein nach dem Vorstehenden noch im aktiven Dienst stehender Beamter hinsichtlich der hier in Rede stehenden Frage solchen Beamten gleichzustellen sein könnte, die sich am 1. September 2009 bereits im Ruhestand befanden bzw. als in den vorzeitigen Ruhestand versetzte Beamte an diesem Tag zusätzlich auch keinen „nachwirkenden“ Besoldungsanspruch mehr hatten. c) Weiter macht der Kläger geltend (Gliederungspunkt 1.2), zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund der schriftlichen Zusicherung der Anwendbarkeit des Pensionistenprivilegs auf seinen Fall aus dem Jahre 2007 und aufgrund der (behaupteten) späteren telefonischen Bestätigung der Fortgeltung durch die Bundesfinanzdirektion West sicher davon habe ausgehen dürfen, weiterhin der bisherigen Regelung zu unterfallen. Dass ihm ein entsprechender Vertrauensschutz zuzubilligen sei, habe diese Behörde ihm in ihrem Schreiben vom 25. August 2010 selbst noch bestätigt. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Das Schreiben aus dem Jahre 2007 (gemeint ist offenbar das Schreiben der Oberfinanzdirektion L. – Service-Center-Versorgung – vom 11. Oktober 2007 [Beiakte Heft 6, Bl. F = Beiakte Heft 5, Bl. 89]) enthält keine Zusicherung im Rechtssinne. Diese bezieht sich darauf, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder unterlassen (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Das fragliche Schreiben verhält sich nicht zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts. Vielmehr schildert es nach Art einer Rechtsauskunft lediglich die seinerzeitige Rechtsauffassung der Behörde. Diese Rechtsauskunft konnte mit Blick auf die Zukunft nur für den Fall einer unveränderten Rechtslage erfolgen und war dementsprechend mit der Einfügung des § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG überholt. Davon abgesehen steht selbst eine Zusicherung im Rechtssinne unter dem Vorbehalt nachträglicher Rechtsänderungen (vgl. § 38 Abs. 3 VwVfG). Die Erwartung, eine dem Betroffenen günstige Regelung werde auch in der und für die Zukunft fortbestehen, ist darüber hinaus ohnehin grundsätzlich nicht schutzwürdig. Aus mündlichen Auskünften, welche dem Kläger noch nach der Einfügung des § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG fehlerhaft erteilt worden sein sollen, kann der Kläger auch wegen fehlender Schriftlichkeit (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) nichts für einen Vertrauensschutz herleiten. Schließlich ist auch nicht dargelegt oder sonst erkennbar, dass die von der Bundesfinanzdirektion West in ihrem Schreiben vom 25. August 2010 geäußerte Rechtsauffassung („m.E.“) die Annahme stützen könnte, der Kläger habe tatsächlich weiter darauf vertrauen dürfen, dem Pensionistenprivileg zu unterfallen. Im Übrigen hat die Behörde im unmittelbaren Anschluss an die vom Kläger zitierte Passage deutlich gemacht, dass das geltende neue Recht anzuwenden sei; es handelt sich nämlich nicht, wie der Kläger meint, um eine korrigierte Auslegung des (seit längerem) geltenden Rechts. d) Ferner rügt der Kläger (Gliederungspunkt 2., insb. Punkt 2.1 bis 2.3), das angefochtene Urteil negiere rechtsfehlerhaft die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Neuregelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG. Er macht insoweit geltend: Die Abschaffung des Pensionistenprivilegs nebst auf einen Stichtag abstellender Übergangsregelung könne nicht als verfassungsgemäß bewertet werden, sondern verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 und Art. 14 Abs. 1 GG. Das ergebe sich aus dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1995– 2 BvR 1762/92 –, juris, Rn. 23. Danach verliere der rechtskräftig vollzogene Versorgungsausgleich mit der Folge zweier getrennter Versicherungs- bzw. Versorgungsverhältnisse seine Rechtsfertigung durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG und mindere den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Alimentation dann in verfassungswidriger Weise, wenn eine spürbare Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dem Berechtigten nicht angemessen zugutekomme. Ein solcher Fall liege hier vor, weil er – der Kläger – objektiv schon vor dem 1. September 2009 berechtigt gewesen wäre, abschlagsfrei in den Ruhestand zu treten, dann aber noch in den Genuss der gesetzlichen Privilegierung gekommen wäre. Außerdem werde sein Alimentationsanspruch schon während des vorhersehbar langen Zeitraums verkürzt, in welchem seine von ihm geschiedene Ehefrau selbst noch nicht in den Ruhestand getreten sei und daher noch nicht von den Einbehaltungen profitiere. Die vom historischen Gesetzgeber gegebene Begründung für die Gesetzesänderung, es handele sich um eine „rentengleiche Folgeänderung“, greife zu kurz. Denn das im Rentenbereich verfolgte Ziel, den ausgleichsverpflichteten Sozialversicherungsträger zu entlasten, sei auf das Beamtenrecht nicht überragbar, weil der Beamte nicht über einen Rentenanspruch verfüge, sondern unabdingbar und nicht durch bloße Einsparungsüberlegungen überspielbar zu alimentieren sei. Der Verstoß (gerade) der gegenüber dem Kläger erfolgten Kürzung gegen Art. 14 Abs. 1 GG ergebe sich (auch) daraus, dass er nicht mit einer Abschaffung des Pensionistenprivilegs habe rechnen müssen und dass er insoweit keine finanzielle Vorsorge habe treffen können, da er bereits in der Freistellungsphase und damit aus dem aktiven Dienst ausgeschieden gewesen sei und aufgrund der objektiv gegebenen Schwerbehinderung schon lange vor dem Stichtag abschlagsfrei in den Ruhestand hätte treten können. Dieses Vorbringen führt nicht auf die Annahme, der sich nach der Neuregelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (abgesehen von der Übergangsregelung) ergebende Wegfall des Pensionistenprivilegs generell oder – jedenfalls – in Fallkonstellationen wie der vorliegenden verstoße gegen Art. 14 Abs. 1, 33 Abs. 5 GG. Das Verwaltungsgericht hat der – im angefochtenen Urteil ausführlich zitierten – Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend entnommen, dass der Eigentumsschutz den durch das Pensionistenprivileg eingeräumten Anspruch, von einer Kürzung der Versorgungsbezüge wegen eines im Ruhestand erfolgten Versorgungsausgleichs bis zu dem Zeitpunkt verschont zu bleiben, ab dem aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist, nur solange umfasst, wie das einfache Gesetz einen solchen Anspruch normiert; Art. 14 Abs. 1 GG gebietet also dem Gesetzgeber nicht, das Pensionistenprivileg aufrechtzuerhalten. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht insbesondere auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1995 – 2 BvR 1762/92 –, NVwZ 1996, 584 = juris, hingewiesen, in welchem das Gericht die Erwägungen, mit denen die in Rede stehende Privilegierung der Ruhegehaltsempfänger gerechtfertigt worden ist, lediglich „als jedenfalls vertretbar“ bezeichnet hat (juris, Rn. 27). Unter Berufung auf den soeben zitierten Kammerbeschluss hat das Verwaltungsgericht ferner zu Recht ausgeführt, dass eine Kürzung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nur dann gegen den durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Anspruch auf amtsangemessene Alimentation verstoße, wenn die Kürzung spürbar sei und dem Berechtigten nicht angemessen zugutekomme (juris, Rn. 23), was vorliegend auch in Ansehung des Umstandes, dass der Kläger seiner früheren Ehefrau keinen Unterhalt schulde, nicht der Fall sei. Auch die letztgenannte Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Namentlich kommt eine Kürzung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits dann zugute, wenn – wie hier – der Kürzung der Versorgungsbezüge der Erwerb einer selbständigen Rentenanwartschaft durch den Ausgleichsberechtigten gegenüber steht, die – so das Bundesverfassungsgericht wörtlich – „später zu angemessenen Rentenleistungen führen wird“ (juris, Rn. 23); es kommt also grundsätzlich nicht darauf an, ob aus der Versicherungsanwartschaft bereits eine Rente fließt oder nicht (vgl. juris, Rn. 21). Erweist sich die Streichung des Pensionistenprivilegs demnach grundsätzlich als verfassungsrechtlich unbedenklich, so erschließt sich auch nicht, inwieweit es von Bedeutung sein soll, ob die vom historischen Gesetzgeber für die Streichung angeführten Gründe überzeugen oder nicht. Unabhängig davon hat der Gesetzgeber es aber auch nicht, wie der Kläger behauptet, bei dem Hinweis belassen, es handele sich um eine „rentengleiche Folgeänderung“. Denn er hat insoweit auf die Einzelbegründung zu Art. 4 Nr. 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) verwiesen, wo im Einzelnen dargelegt ist, dass die bisherige Privilegierung – erstens – ohnehin eine Ausnahme von den den Versorgungsausgleich prägenden Grundsätzen darstelle, zweitens schon bisher zu an sich schwer zu rechtfertigenden Belastungen des Versorgungsträgers der ausgleichspflichtigen Person führe und drittens angesichts der nun vorgesehenen neuen Struktur des Versorgungsausgleichs in der gegebenen Form ohnehin nicht aufrechterhalten werden könne (BT-Drs. 16/10144, S. 100, 105). Vgl. insoweit auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 25. Februar 2013– Vf. 17-VII-12 –, BayVBl. 2013, 532 = juris, Rn. 55. Das Zulassungsvorbringen zeigt auch nicht auf, dass zumindest in der hier gegebenen Fallkonstellation (Einleitung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich vor dem 1. September 2009, aber Eintritt in den Ruhestand nach § 52 Abs. 1 BBG erst nach diesem Stichtag) eine abweichende verfassungsrechtliche Bewertung geboten sein könnte. Hierbei ist, wie der Senat bereits weiter oben klargestellt hat, zweierlei zugrundezulegen: Zum einen hat der Kläger sich nicht schon vor dem Ablauf des 30. November 2009 im Ruhestand befunden, und zum anderen kommt es für die Möglichkeit, wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand zu treten, allein auf das objektive Vorliegen des entsprechenden Feststellungsbescheides an. Dann aber ist das Ergebnis, dass der Kläger nicht mehr vom Pensionistenprivileg profitieren kann, lediglich dem Umstand geschuldet, dass der Gesetzgeber eine zulässige (vgl. insoweit die nicht angegriffene Einschätzung des Verwaltungsgerichts. UA S. 10 f.) Stichtagsregelung getroffen hat und der Kläger aus Gründen, die hier nicht interessieren, eine Zurruhesetzung erst nach diesem Stichtag erreichen konnte. Im Übrigen musste der Kläger von Rechts wegen mit Blick auf die Bekanntgabe der Gesetzesänderung am 8. April 2009 (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes sogleich noch näher, Gliederungspunkt 1. e)) schon seit diesem Zeitpunkt damit rechnen, angesichts des Andauerns seines sozialgerichtlichen Verfahrens eine Zurruhesetzung nicht mehr vor dem Stichtag zu erreichen. War dem aber so, so hätte der Kläger bei gehöriger Information über die Gesetzesänderung und das anstehende Inkrafttreten derselben zumindest seit dem 8. April 2009 finanzielle Vorsorge (Ansparen, Einsparungen o.ä.) für nach rechtskräftiger Regelung der Versorgungsausgleichs (April 2010) anstehende Kürzungen treffen können. e) Ferner führt der Kläger zur Begründung seines Zulassungsbegehrens an (Gliederungspunkt 2.4), das angefochtene Urteil verletze sein – des Klägers – geschütztes Vertrauen auch noch aus einem weiteren Gesichtspunkt. Die Bekanntmachung der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes mit der ihn benachteiligenden Regelung sei nämlich am 24. Februar 2010 und damit erst nach seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2009 erfolgt. Dieses Vorbringen trifft nicht zu. Denn die mit Wirkung vom 1. September 2009 erfolgte Änderung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG durch die Anfügung des Halbsatzes 2 ist durch Art. 6 Nr. 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 erfolgt, welches bereits am 8. April 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist (BGBl. I S. 700 ff., 717). Die vom Kläger angeführte Bekanntmachung der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Februar 2010 stellt nur eine zusammenfassende Darstellung des Wortlauts des Beamtenversorgungsgesetzes „in der seit dem 1. Juli 2009 geltenden Fassung“ dar, welche bereits auch einige erst nach dem 1. Juli 2009 in Kraft getretene Änderungen des Gesetzes berücksichtigt (vgl. BGBl. I S. 150, Eingangsformel und die Nr. 23 bis 25, hier einschlägig: Nr. 25). Das Abstellen in der Bekanntmachung der Neufassung auf den Gesetzesstand vom 1. Juli 2009 erklärt im Übrigen auch, warum § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG dort noch ohne den mit Wirkung vom 1. September 2009 hinzugetretenen Halbsatz 2 abgedruckt ist und Letzterer nur in Fußnote 13 zitiert wird. 2. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden. Eine die Berufung eröffnende Divergenz in Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34 = NRWE, und vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2 = NRWE. Das Zulassungsvorbringen (Gliederungspunkt 3.) lässt schon die erforderliche Ausformulierung der gegenüberzustellenden abstrakten Rechtssätze vermissen. Es zeigt die behauptete Divergenz aber auch nicht sinngemäß auf. Der Begründung der Divergenzrüge, das Bundesverfassungsgericht habe den (seinerzeit mit dem uneingeschränkt geltenden Pensionistenprivileg) konkret normierten gesetzlichen Bestand dem Schutz der Verfassung unterstellt und das Nachvollziehen rentenrechtlicher Modifikationen an – hier nicht erfüllte – Bedingungen geknüpft, lässt sich nämlich nur die Rechtsbehauptung entnehmen, das Verwaltungsgericht habe die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung fehlerhaft angewendet bzw. unzureichend berücksichtigt. Eine (vorgeblich) fehlerhafte Rechtsanwendung begründet aber keine Divergenz. Dass das Verwaltungsgericht nicht wie geltend gemacht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist, ergibt sich im Übrigen in aller Deutlichkeit aus dem angefochtenen Urteil. Es hat dort (UA, S. 9 f.) nämlich ausdrücklich zugrundegelegt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoße, wenn eine spürbare Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dem Berechtigten nicht angemessen zugutekomme, und weiter – im Wege der Subsumtion – ausgeführt, dass hier ein solcher Fall nicht gegeben sei. Denn die frühere Ehefrau des Klägers erwerbe durch die Versorgungskürzung eine selbständige Rentenanwartschaft, welche später zu angemessenen Rentenleistungen führen werde, und die Versorgung des Klägers sei nicht zusätzlich durch eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner früheren Ehefrau belastet. Im Übrigen wurde bereits weiter oben ausgeführt, dass diese Erwägungen nicht zu beanstanden sind. 3. Die begehrte Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfolgen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012– 1 A 134/10 – n.v., m.w.N. Hier sind solche besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht dargelegt. Der Kläger macht insoweit geltend (Gliederungspunkt 4.): Die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit begründe sich durch das zeitliche Ineinandergreifen von Rechtsänderungen, handlungsleitenden Auskünften über den Inhalt der Rechtsänderungen durch die Behörde, die rechtliche Einordnung der Freistellungsphase der Altersteilzeit als Interimszeit zwischen aktiver Dienstzeit und endgültigem Ruhestand sowie der nicht durch den Kläger verschuldeten Verzögerung der behördlichen Feststellung des Grades der Behinderung, welche die begehrte vorzeitige Pensionierung über das Stichdatum des Geltungsbeginns der Gesetzesnovelle verzögert habe. Das alles führt nicht auf die Annahme der behaupteten Schwierigkeit der Rechtssache. Eine relevante Änderung des Rechts hat es hier nur einmal und zudem leicht überschaubar gegeben, nämlich die Anfügung des Halbsatzes 2 an § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG mit Wirkung vom 1. September 2009. Hinsichtlich der übrigen angesprochenen Aspekte liegen die behaupteten Schwierigkeiten ebenfalls nicht vor. Das ergibt sich schon aus den Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, nach welchen das entsprechende Vorbringen nicht geeignet ist, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der Umfang der vorstehenden, die Darlegungen des Klägers bescheidenden Ausführungen ist ausschließlich der Fülle der – nicht zielführenden – Ausführungen in der 11seitigen Zulassungsbegründungsschrift sowie dem Bemühen des Senats geschuldet, diese jede für sich gebührend zu würdigen. Er ist deswegen kein Indiz – mit Blick auf das Darlegungserfordernis grundsätzlich kritisch gegenüber dem Ansatz, ggf. nicht nur den Begründungsaufwand des angefochtenen Urteils, sondern auch den des im Zulassungsverfahren ergehenden – zweitinstanzlichen – Beschlusses als Indiz für besondere Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO heranzuziehen: Rudisile, Die Judikatur des BVerfG zum Berufungszulassungsrecht der VwGO, NVwZ 2012, 1425 f., 1428 – dafür, dass die vorliegende Rechtssache – objektiv gesehen – besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweisen würde. Der Senat erkennt daher auch insoweit keinen durchgreifenden Grund für eine Zulassung der Berufung in der vorliegenden Sache. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (Teilstatus; 24 x 1.152,21 Euro = 27.653,04 Euro, also ein in die festgesetzte Wertstufe fallender Wert) sowie auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO.