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Beschluss

6 A 2537/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0902.6A2537.12.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Fachhochschulprofessors auf Zulassung der Berufung, der sich gegen seine Übernahme in ein Beamtenverhältnis mit der Fachhochschule wendet (im Anschluss an den Beschluss vom 13. August 2010 - 6 A 815/09 -).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 80.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Fachhochschulprofessors auf Zulassung der Berufung, der sich gegen seine Übernahme in ein Beamtenverhältnis mit der Fachhochschule wendet (im Anschluss an den Beschluss vom 13. August 2010 - 6 A 815/09 -). Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 80.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Senat die Rechtsansichten des Klägers sämtlich schon in seinem Beschluss vom 13. August 2010- 6 A 815/09 - behandelt hat. Der Kläger stellt dem nochmals seine abweichende Rechtsauffassung entgegen, ohne in Auseinandersetzung mit dem Beschluss darzulegen, aus welchen Gründen seine Auffassung vorzugswürdig sein soll. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Hilfsantrag übergangen, vermag dies seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Richtig ist zwar, dass die von dem Verwaltungsgericht zitierten Ausführungen des genannten Senatsbeschlusses zur Unzulässigkeit einer Klageänderung im Falle des Klägers nicht einschlägig sind, weil er den Hilfsantrag bereits mit der Klageschrift angekündigt hatte. Das Verwaltungsgericht hat jedoch den Senatsbeschluss ebenfalls insoweit in Bezug genommen, als die Unzulässigkeit des Hilfsantrages dort wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) angenommen wird, ohne dass das Zulassungsvorbringen dem etwas entgegensetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39, 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).