Beschluss
14 E 891/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0909.14E891.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil nach § 146 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung Beschlüsse über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn das Verwaltungsgericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Dies ist auch dann der Fall, wenn - wie hier im Beschluss vom 31. Juli 2014 - die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein deshalb erfolgt, weil der amtliche Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig ausgefüllt vorgelegt worden ist. A.A.: Bayerischer VGH, Beschluss vom 3.7.2014 ‑ 10 C 14.495 -, juris: Beschwerdeausschluss ausschließlich in den Fällen, in denen eine eingehende Prüfung der persönlichen Verhältnisse mit dem Ergebnis erfolgt ist, dass eine Bewilligung wegen fehlender Bedürftigkeit nicht in Betracht kommt; zur vergleichbaren Vorschrift des § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab dem 1.4.2008 geltenden Fassung wie hier: LSG NRW, Beschluss vom 4.2.2009 - L 19 B 28/09 AS -, mit Nachweisen zum sozialgerichtlichen Streitstand. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hängt nach § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) materiell von zwei Voraussetzungen ab, nämlich, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Prozesskostenhilfeformular dient der Feststellung dieser persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Sache nach liegt in der Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen unvollständigen Ausfüllens des Formulars eine Beweislastentscheidung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Es geht bei der Ablehnung aus diesem Grund nicht etwa um eine eigenständige Zulässigkeitsvoraussetzung, wie sich daraus erhellt, dass trotz unvollständigen Ausfüllens Prozesskostenhilfe gewährt werden darf, wenn sich aus den sonstigen Angaben eine hinreichende Darlegung der im Formular abgefragten Umstände ergibt. Vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 117 Rn. 16, und Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 117 Rn. 18. Mit dem Wortlaut des § 146 Abs. 2 VwGO ist es daher vereinbar, die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen unvollständigen Ausfüllens des Prozesskostenhilfe-Formulars als Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe zu verstehen. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Erkennbar soll das Beschwerdegericht sich nicht um Detailfeststellungen und -berechnungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kümmern. Dabei ist es gleichermaßen sinnvoll, das Beschwerdegericht von konkreten Berechnungen wie von der Feststellung einzelner Berechnungsgrundlagen zu entlasten. Damit übereinstimmend hat der historische Gesetzgeber mit der gesetzlichen Formulierung die Absicht verfolgt, die Beschwerdemöglichkeit nur dann zu gewähren, "wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint wurden". Vgl. BT-Drs. 17/11472, S. 48 f.; ebenso schon für die ursprüngliche, ab dem 1.4.2008 geltende und mit der jetzigen VwGO-Regelung identische Fassung des SGG, BT-Drs. 16/7716, S. 22. Auf die Unanfechtbarkeit der angegriffenen Entscheidung ist der Kläger von Seiten des Verwaltungsgerichts im letzten Satz des Beschlusses auch hingewiesen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.