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Beschluss

13 A 1171/14.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0910.13A1171.14A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. März 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. März 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 - 13 A 727/10.A -, vom 10. August 2012 - 13 A 151/12.A -, juris, Rn. 2 und vom 24. Februar 2011 - 13 A 2839/10.A -. Diese Anforderungen erfüllt die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob Schutz vor religiöser Verfolgung aufgrund von Konversion nur zu gewähren ist, wenn die Konversion auf einer ,ernsthaften Gewissensentscheidung mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung‘ beruht“ nicht. Sie ist nicht klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung im bejahenden Sinne geklärt ist. Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und ggf. gerichtlichen Verfahrens gewonnen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hierbei kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat. Erst wenn der Glaubenswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden in dieser Weise prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf die von Art. 10 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (QRL II) garantierten Rechte zu verzichten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07 -, juris, Rn. 37 ff. Daran wird deutlich, dass der Einwand des Klägers, der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL II umfasse auch von der Glaubenslehre geforderte und von der Glaubensgemeinschaft erwartete Betätigungen, die nicht Ausdruck einer ernsthaften Gewissensentscheidung mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung seien, nicht durchgreift. Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL II enthält die Definition des Begriffs Religion und regelt Umfang und Reichweite der hierunter fallenden Überzeugungen und Verhaltensweisen. Während diese Vorschrift - ihrer Rechtsnatur als Schutzgewährleistung folgend - eine bestimmte religiöse Identität voraussetzt, ist die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage darauf gerichtet, unter welchen Voraussetzungen vom Vorliegen einer religiösen Identität ausgegangen werden kann. Zu dieser - vorgelagerten- Frage besagt Art. 10 lit. b QRL II hingegen nichts. Da die religiöse Identität eine innere Tatsache ist, lässt sie sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf seine innere Einstellung feststellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 31. Die geltend gemachte Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt ebenfalls nicht vor. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 13 A 1705/13.A -, und vom 2. April 2004 - 15 A 1298/04.A -, juris, Rn. 8. Daran fehlt es hier. Der Kläger beanstandet sinngemäß, dass das Verwaltungsgericht weitergehende Anforderungen an die Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels gestellt habe als der Senat in seinem Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07 -. Abgesehen davon, dass weder aus dem Zulassungsvorbringen noch aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ersichtlich ist, welchen abweichenden abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht insoweit aufgestellt haben soll und der Einwand des Klägers deswegen nur dahin verstanden werden kann, dass er auf eine - zulassungsrechtlich unerhebliche - fehlerhafte Rechtsanwendung abzielt, ist er sachlich unzutreffend. Es ist weder erkennbar noch überzeugend dargetan, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels von anderen Maßstäben ausgegangen ist als der Senat. Die aufgeführten Abweichungen sind ausschließlich terminologischer Natur und führen weder in gradueller noch in qualitativer Hinsicht zu einer erkennbaren Maßstabsänderung. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil weder ausdrücklich noch konkludent den Grundsatz aufgestellt, dass nur Christ sei, wer nicht zweifle. Dies daraus herzuleiten, dass es die Zweifel des Klägers in Zusammenschau mit zahlreichen anderen Gesichtspunkten im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung erwähnt hat, ist fernliegend. Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG), die er damit begründet, dass das Verwaltungsgericht, wenn es für die Gewährung von Flüchtlingsschutz alternativ „eine ernsthafte Gewissensentscheidung mit identitätsprägender fester Überzeugung“, „eine wahrhafte innere Glaubensüberzeugung“ und eine „innerlich gefestigte Glaubensüberzeugung“ verlange und sich deswegen nicht über die maßgebenden Entscheidungskriterien klar gewesen sei, dies mit den Beteiligten hätte erörtern müssen. Dieser Einwand greift schon deswegen nicht durch, weil es sich dabei nach dem Verständnis des Senats nicht um voneinander abweichende Maßstäbe, sondern lediglich um sprachliche Variationen handelt, die ein und dieselbe Geisteshaltung umschreiben. Dementsprechend lässt sich auch dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen, welche Unterschiede sich in der Sache aus den verwendeten und jeweils nur leicht abgewandelten Formulierungen ergeben sollen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.