Beschluss
18 E 634/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0911.18E634.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren, mit dem der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Verpflichtung des Beklagten zur Ausstellung eines Reiseausweises begehrt hat, zu Recht auf 10.000,00 € festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand - wie hier - keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG wird der Wert mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet. Da es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Begehren um zwei verschiedene Streitgegenstände handelte, für die der Auffangstreitwert jeweils gesondert anzusetzen war, hat das Verwaltungsgericht zutreffend 10.000 € festgesetzt. Anders als der Kläger wohl meint, rechtfertigt die Erhebung einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) keine Reduzierung des Streitwerts, weil sich das mit der Untätigkeitsklage verfolgte Klageziel nicht von dem der Verpflichtungsklage unterscheidet. § 75 VwGO verhält sich allein zur Zulässigkeit der Klage im Falle der Untätigkeit der Behörde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1983 ‑ 4 B 232.83 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 13 A 910/13 -. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).