Beschluss
13 A 1294/14.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0915.13A1294.14A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. April 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. April 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner der in § 78 Abs. 3 AsylVfG abschließend aufgeführten Gründe für eine Zulassung der Berufung liegt vor. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06 -, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65.98 -, juris, Rn. 9. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dabei von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004- 1 BvR 1557/01 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A -, juris, Rn. 3 und vom 7. Februar 2013 - 13 A 2871/12.A -, juris, Rn. 14. Gemessen hieran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat, indem es den (hilfsweise gestellten und) auf die Vernehmung in Afghanistan lebender Zeugen gerichteten Beweisanträgen zu den Ziffern 2, 5 und 6 nicht entsprochen hat, nicht das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Die Ablehnung dieser Anträge wegen der angenommenen völkerrechtlichen Unzulässigkeit der Beweiserhebung ist nicht zu beanstanden. Eine Vernehmung von Angehörigen eines anderen Staates in dessen Staatsgebiet durch deutsche Konsularbeamte ist völkerrechtlich grundsätzlich nur zulässig, soweit eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung vorliegt, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Mai 1983 - 9 B 10466.81 -, NJW 1984, 574 = juris, Rn. 5, und vom 29. Mai 1984 - 9 B 2217.82 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A ‑, juris, Rn. 14. Die Grundsätze der Gebietshoheit und der Staatensouveränität, die Teil des allge-meinen Völkergewohnheitsrechts sind, verbieten einem Staat, mittels entsendeter Mitarbeiter ohne Zustimmung des Gaststaates dessen Staatsangehörige in dessen Hoheitsgebiet zu vernehmen, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Mai 1983 - 9 B 10466.81 -, NJW 1984, 574 = juris, Rn. 5, und vom 29. Mai 1984 - 9 B 2217.82 -, juris, Rn. 3. Da das Bestehen einer solchen Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Islamischen Republik Afghanistan weder vorgetragen noch ersichtlich ist, darf die Deutsche Botschaft in Kabul afghanische Staatsangehörige grundsätzlich nicht vernehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A -, juris, Rn. 18; Kulturbuch-Verlag GmbH: Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956, 37. Ergänzungslieferung November 2012, „Afghanistan“. An der sich daraus ergebenden rechtlichen Unmöglichkeit der Zeugenvernehmung in Afghanistan ändert auch § 3 Abs. 3 KonsulG nichts. Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt diese nationale Vorschrift das Fehlen einer völkerrechtlichen Vereinbarung ersetzen können soll, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht dargetan. Bereits ihrem Regelungsinhalt nach bietet diese Vorschrift, nach der sich Berufskonsularbeamte - soweit erforderlich - bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Rechtsangelegenheiten des Rates und der Hilfe eines im Empfangsstaat zugelassenen Anwalts ihres Vertrauens bedienen können, keinen rechtlichen Ansatz dafür, dass sich dadurch etwas an der völkerrechtlichen Unzulässigkeit der Zeugenvernehmung ändert, zumal die Beweiserhebung ungeachtet der im Zusammenhang damit erbrachten Tätigkeiten eines Vertrauensanwalts aus dem Herkunftsstaat weiterhin dem deutschen Konsulat zurechenbar ist. Ebenso wenig war das Verwaltungsgericht auf der Grundlage von Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (QRL I) verpflichtet, den Anträgen auf Zeugenvernehmung zu entsprechen. Hierzu hat der Senat bereits mit Beschluss vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A - (juris) Folgendes ausgeführt: „Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG ist es die Pflicht des jeweiligen Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen. Gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchstabe a) der Richtlinie sind bei der individuellen Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz u.a. alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die relevant sind, zu prüfen, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Art und Weise, in der sie angewendet werden. Art. 4 Abs. 3 Buchstabe b) der Richtlinie verlangt die Berücksichtigung der maßgeblichen Angaben des Antragstellers und der von ihm vorgelegten Unterlagen. Diese Vorschriften gebieten es den Mitgliedstaaten offensichtlich nicht, einen Staatsangehörigen des Herkunftsstaates des Flüchtlings in dem Herkunftsstaat durch Mitarbeiter der Botschaft zu vernehmen, wenn dies nicht völkerrechtlich zulässig ist. Dies folgt bereits daraus, dass die Richtlinie 2004/83/EG nur dazu dient, gemeinsame Kriterien in Bezug auf die materiellen Voraussetzungen der Gewährung internationalen Schutzes und den materiellen Inhalt dieses Schutzes festzulegen. Verfahrensregeln und -garantien für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz schreibt diese Richtlinie dagegen nicht vor. Zudem muss ein Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie mit dem Antragsteller nur zusammenarbeiten, um ihm die Zusammenstellung aller zur Antragsbegründung geeigneten Anhaltspunkte zu ermöglichen. Insoweit kann es staatlicherseits nur auf Unterlagen ankommen, zu denen der Mitgliedstaat auch Zugang hat, vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2012, C-277/11, M.M., Rn. 71 bis 73, 66. Vielmehr ist die Richtlinie 2005/85/EG der Rechtsakt, der die Mindestnormen für die Verfahren der Prüfung von Anträgen festlegt und die diesbezüglichen Rechte der Asylbewerber präzisiert. Nach Art. 23 Abs. 1 dieser Richtlinie bearbeiten die Mitgliedstaaten Asylanträge im Rahmen eines Prüfungsverfahrens unter Beachtung der in Kapitel II der Richtlinie (Art. 6 bis 22) enthaltenen Grundsätze und Garantien. Insbesondere sieht Art. 8 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b) dieser Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass genaue und aktuelle Informationen verschiedener Quellen gesammelt werden, wie etwa des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten und gegebenenfalls in den Transitstaaten, und dass diese den für die Antragsprüfung und die Entscheidungen zuständigen Bediensteten zur Verfügung stehen. Vgl. EuGH, Urteile vom 22. November 2012, C-277/11, M.M., Rn. 67, 77 f., und vom 31. Januar 2013, C-175/11, H.I.D., B.A., Rn. 58, 71. Diese Verpflichtung betrifft die Sammlung von Informationen über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten. Ein dortiges Tätigwerden von Organen der Mitgliedstaaten, etwa die Vernehmung von Zeugen durch Botschaftsangehörige, sieht auch diese Richtlinie dagegen nicht vor. Hätte der Unionsgesetzgeber beabsichtigt, den Mitgliedstaaten Verpflichtungen solcher Art aufzuerlegen, hätte er dies sicherlich ausdrücklich getan, vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2012, C-277/11, M.M., Rn. 61, nicht zuletzt auf Grund des aufgezeigten Entgegenstehens allgemeinen Völkergewohnheitsrechts. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Richtlinien 2004/83/EG und 2005/85/EG gemäß ihren jeweiligen Art. 1 nur Mindeststandards begründen sollen, vgl. EuGH, Urteile vom 22. November 2012, C-277/11, M.M., Rn. 77, und vom 31. Januar 2013, C- 175/11, H.I.D., B.A., Rn. 57. Auch verfügen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2005/85/EG in mehrfacher Hinsicht über ein Ermessen, um die Besonderheiten des nationalen Rechts zu berücksichtigen, vgl. EuGH, Urteil vom 31. Januar 2013, C-175/11, H.I.D., B.A., Rn. 63 und 66. Nichts anderes kann hinsichtlich der gebotenen Berücksichtigung des allgemeinen Völkerrechts bei der Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie gelten. Als EU-Sekundärrecht (vgl. Art. 288 AEUV) sind die Bestimmungen der Richtlinien 2004/83/EG und 2005/85/EG unter Beachtung des die EU bzw. ihre Mitgliedstaaten bindenden allgemeinen Völkerrechts auszulegen, vgl. EuGH, Urteile vom 24. November 1992, C-286/90- , Poulsen und Diva Navigation, Slg. 1992, I-6019 Rn. 9, vom 16. Juni 1998, C-162/96, Racke, Slg. 1998, I-3655 Rn. 45 f., und vom 3. Juni 2008, C-306/08, Intertanko, Slg. 2008, I-4057, Rn. 43, 51; Kokott, in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 47 EUV Rn. 11, 13, 16; Schmalenbach, in: Calliess/ Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 216 AEUV Rn. 50. Dies ergibt sich nun auch aus Art. 3 Abs. 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, C-366/10, IATA, a.a.O., Rn. 101. Abschließend sei angemerkt, dass die völkerrechtlichen Grenzen einer Vernehmung fremder Staatsangehöriger in deren Heimatstaat hier auch nicht deshalb zurücktreten müssen, weil nur so die unionsrechtlichen Grundrechte des Klägers gewahrt werden könnten. Grundlegend zur Bedeutung der EU-Grundrechte gegenüber Völkerrechtsnormen EuGH, Urteil vom 3. September 2008, C-402/05 P und C-415/05 P, Kadi und Al Barakaat International Foundation, Slg. 2008, I- 6351, Rn. 282 bis 286, 303 bis 308. Namentlich der das Asylrecht betreffende Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebietet dies nicht. Danach wird das Recht auf Asyl nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des EUV und des AEUV gewährleistet. Weder das Genfer Abkommen nebst seinem Protokoll noch Art. 78 AEUV verlangen eine Beweiserhebung in den Herkunftsstaaten durch Organe der Mitgliedstaaten. Ein diesbezügliches subjektives Recht des Asylbewerbers ist nicht erkennbar. Vgl. Bernsdorff, in: Meyer, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl. 2011, Art. 18 Rn. 10 f.; Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 2010, Art. 18 Rn. 1 und 2; Streinz, in: Ders., EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 18 GRC Rn. 5.“ Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens, das keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden Bewertung gibt, fest. Ob das Verwaltungsgericht gehalten war, die benannten Zeugen in der Bundesrepublik zu vernehmen, kann dahinstehen, weil das Verwaltungsgericht die Hilfsbeweisanträge selbstständig tragend mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Schilderungen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal in wesentlichen Punkten unzutreffend und in unauflösbarer Weise widersprüchlich seien. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt deren Ablehnung mit dieser Begründung nicht gegen das Verbot einer vorweggenommenen Beweiswürdigung. Es ist anerkannt, dass das Verwaltungsgericht auch einem substantiierten Beweisantrag zum Verfolgungsgeschehen nicht nachgehen muss, wenn die Schilderung, die der Asylkläger hierzu gibt, in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8 und Beschluss vom 20. Juni 1998 - 9 B 10.98 -, juris, Rn. 6. Dass dies hier der Fall gewesen ist, hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils umfassend dargelegt. Es hat in seiner Entscheidung zahlreiche Ungereimtheiten und Steigerungen im Vortrag des Klägers aufgezeigt, die in ihrer Gesamtschau die für die Ablehnung eines Beweisantrages erforderliche Schwelle überschreiten. 2. Die geltend gemachte Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt ebenfalls nicht vor. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 13 A 1705/13.A -, und vom 2. April 2004 - 15 A 1298/04.A -, juris, Rn. 8. Daran fehlt es hier. Nach Auffassung des Klägers ist dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts der abstrakte Rechtssatz zu entnehmen, dass eine Vernehmung von Zeugen in Afghanistan völkerrechtlich nicht zulässig sei und sich zudem aus der Qualifikationsrichtlinie keine Verpflichtung zur Vernehmung eines im Herkunftsstaat des Asylbewerbers lebenden Zeugen ergebe. Dieser Rechtssatz stehe im Widerspruch zu dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz, dass das Gericht bis zur Grenze der Zumutbarkeit verpflichtet sei, jede Möglichkeit der Aufklärung des Sachverhalts zu nutzen und Beweisanträge auf Vernehmung von Zeugen nur unter engen Voraussetzungen, nämlich im Falle der Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen, bei Untauglichkeit des angebotenen Beweismittels oder, wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt werde, abgelehnt werden dürften. Diese Annahme trifft nicht zu, denn es fehlt bereits an einem hinreichenden Bezug beider Rechtssätze zueinander, der ihre Abweichung begründen könnte. Der Rechtssatz, den der Kläger in das verwaltungsgerichtliche Urteil hinein liest, betrifft die rechtliche Zulässigkeit einer Beweiserhebung, während sich der zitierte Rechtsatz des Bundesverfassungsgerichts auf die Möglichkeit der Ablehnung einer (rechtlich zulässigen) Beweiserhebung bezieht. Den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist hingegen nicht zu entnehmen, dass im gerichtlichen Asylverfahren eine Beweiserhebung durchzuführen ist, wenn ihr nicht tatsächliche Schwierigkeiten sondern materiell-rechtliche Gründe entgegenstehen. Anhalt dafür, dass mit der darin enthaltenen Vorgabe, den Sachverhalt bis hin zur Grenze der Zumutbarkeit aufzuklären, eine Verschiebung der rechtlichen Grenzen zulässiger Beweiserhebung gemeint ist, besteht nicht. Abgesehen davon hat die Divergenzrüge auch deswegen keinen Erfolg, weil die benannte Abweichung nicht entscheidungserheblich ist, denn das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf die Vernehmung der benannten Zeugen selbstständig tragend unter Hinweis auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Klägers abgelehnt. Zur Klärung der den Kläger letztlich interessierenden Frage, ob die Ablehnung der gestellten (Hilfs-)Beweisanträge zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ist die Divergenzrüge nicht geeignet, weil sie nicht mit Erfolg auf die vermeintlich fehlerhafte oder unrichtige Anwendung eines höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatzes gestützt werden kann. 3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 -13 A 727/10.A -, vom 10. August 2012 - 13 A 151/12.A ‑, juris, Rn. 2 und vom 24. Februar 2011 ‑ 13 A 2839/10.A -. Gemessen daran hat die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob nach Ablauf der Umsetzungsfrist der QRL I nach Art. 4 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 lit. a) und lit. b) QRL I einem Antrag auf Vernehmung eines im Ausland bzw. Herkunftsland des Flüchtlings lebenden Zeugen ggf. durch direkte Vernehmung gegebenenfalls durch Videokonferenz oder indirekte Vernehmung durch die Deutsche Botschaft bzw. der Botschaft des Mitgliedslandes der Europäischen Union oder direkt vor dem Gericht stattzugeben ist oder ob eine Vernehmung eines im Ausland lebenden Zeugen generell oder grundsätzlich mangels eines Abkommens zwischen der Bundesrepublik und Afghanistan verboten ist bzw. ob ein solcher Antrag auf Zeugenvernehmung als unerreichbar bzw. schlechthin untauglich zurückgewiesen werden darf, obwohl § 3 Abs. 3 Konsulargesetz ausdrücklich vorsieht ,Berufskonsularbeamte können sich - soweit erforderlich - bei der Wahrung ihrer Aufgaben in Rechtsangelegenheiten des Rates und der Hilfe eines im Empfangsstaat zugelassenen Anwalts ihres Vertrauens bedienen‘ und das Auswärtige Amt in Asylangelegenheiten regelmäßig vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und von deutschen Verwaltungsgerichten gebeten wird, im Rahmen der Amtshilfe für das jeweilige Asylverfahren relevante Informationen zu beschaffen und Zeugen zu vernehmen und die örtlich zuständige Auslandsvertretung entweder einen Kooperationsanwalt einschaltet oder durch eigene Kontakte über die erforderlichen Informationen verfügt oder sich diese beschafft oder das Gericht den Zeugen in Deutschland selbst vernimmt.“ keine grundsätzliche Bedeutung. Abgesehen davon, dass der erste Teil dieser Frage - wie sich aus den Ausführungen zu Ziffer 1 ergibt ‑ (jedenfalls) in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2014 - 13 A 333/13 -, juris, Rn. 8 ff., und Beschluss vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A -, juris, Rn.14 ff. und weder ersichtlich noch dargetan ist, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die im zweiten Teil der Frage erwähnten Aspekte Auswirkungen auf die als klärungsbedürftig angesehene Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift haben könnten, ist diese Frage nicht entscheidungserheblich und deswegen auch nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Denn das Verwaltungsgericht hat die hilfsweise beantragten Zeugenvernehmungen prozessordnungsrechtlich beanstandungsfrei und selbstständig tragend unter Hinweis auf die in wesentlichen Punkten unzutreffenden und in nicht auflösbarer Weise widersprüchlichen Schilderungen des Klägers abgelehnt. Mit Blick darauf besteht - entgegen der Auffassung des Klägers - auch keine Verpflichtung des Senats, die aufgeworfene Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Entscheidung vorzulegen. Die weitere Frage, „ob die inländische Schutzalternative des Artikel 8 QRL I bzw. nach Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz für einen einheitlichen Status von Flüchtlingen oder für Personen mit Anrecht auf internationalen Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (QRL II) voraussetzt, dass am Ort der inländischen Schutzalternative ein normales Leben mit Zugang zu Nahrung, Wasser, Unterkunft und medizinischer Versorgung unter Beachtung der individuellen Bedürfnisse und ein normales Leben mit mehr als dem bloßen Existenzminimum ohne ein Leben in Not und mit Entbehrungen auf Dauer gewährleistet, also sichergestellt ist und die Garantie der Achtung der Menschenrechte des Betroffenen ein ausreichendes Maß an Stabilität und effektiven staatlichen und zivilen Schutzstrukturen, die auf Dauer effektiven Schutz vermitteln, gewährleistet, also sicher gestellt ist“ ist ebenfalls nicht grundsätzlich bedeutsam. Sie betrifft die - nicht klärungsbedürftigen, weil geklärten - Anforderungen, die an die Annahme einer internen Schutzalternative im Sinne des Art. 8 QRL I bzw. QRL II zu stellen sind. Die Frage, wann von einem Schutzsuchenden „vernünftigerweise erwartet werden kann“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, hat das Bundesverwaltungsgericht dahin präzisiert, dass dieser Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinausgehe. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 ‑, juris, Rn. 35, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 20. Dass diese Feststellung nicht den Grad an Detailliertheit erreicht, den der Kläger insoweit für geboten hält, ist zulassungsrechtlich unerheblich. Im Übrigen ist diese Frage auch in der Rechtsprechung des Senats geklärt, der hierzu in seinem Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11 - im Anschluss an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg folgendes ausgeführt hat: „Nach den vorstehend genannten Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen eine zumutbare Schutzalternative etwa dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht zumutbar sind hingegen jedenfalls die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht. Ein verfolgungssicherer Ort, an dem selbst das Existenzminimum nur durch derartiges kriminelles Handeln erlangt werden kann, bietet keinen internen Schutz. Vgl. VGH Bad.Württ., Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, juris, Rn. 30. Soweit der Kläger auf eine Vielzahl weiterer, seiner Auffassung nach erörterungsbedürftiger Kriterien verweist, fehlt es mit Blick darauf schon an der für die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage erforderlichen Darlegung, weil sein Vorbringen sich nicht dazu verhält, wie deren Anwendung sich im vorliegenden Fall konkret auswirken würde. Die aufgeworfene Frage ist zudem deswegen nicht klärungsbedürftig, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Denn das Verwaltungsgericht hat selbstständig tragend festgestellt, dass dem Kläger hinsichtlich seiner Heimatprovinz Nangarhar weder der begehrte subsidiäre Schutz noch nationaler Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zusteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.