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Beschluss

7 B 934/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0917.7B934.14.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat - ebenso wie die Antragsgegnerin - angenommen, dass das in Rede stehende Vorhaben die hintere Baugrenze, die der Bebauungsplan Nr. 7721-15 festsetzt, nicht überschreitet, es hat deshalb offen gelassen, ob diesen Festsetzungen nachbarschützende Wirkung zukommt. Die Antragsteller behaupten lediglich pauschal eine Überschreitung der Baugrenze um „mehr als 1 m“. Eine solche Überschreitung lässt sich nach Auffassung des Senats im Rahmen der vorliegend allein gebotenen summarischen Prüfung dem vorliegenden Auszug aus dem Bebauungsplan in Verbindung mit den Eintragungen im grün gestempelten Lageplan nicht entnehmen. Die zur Frage einer nachbarschützenden Wirkung der Festsetzung der rückwärtigen Baugrenze umfangreich vorgebrachten Beschwerdegründe sind daher nicht entscheidungsrelevant. Damit gehen auch die Rügen der Antragsteller ins Leere, die sich auf das Fehlen der Voraussetzungen für die Erteilung einer planungsrechtlichen Befreiung von nachbarschützenden Planfestsetzungen beziehen. Anhaltspunkte dafür, dass der vom Plangeber festgesetzte Schutz der Umgebung geschichtlich bedeutender Bauten, zu denen auch das Haus der Antragsteller zählt, nachbarschützende Wirkung entfalten könnte, vermag der Senat weder dem Beschwerdevorbringen - insbesondere zur Planbegründung - zu entnehmen noch sonst zu erkennen. Soweit das Verwaltungsgericht geprüft hat, ob sich aus denkmalrechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Abwehrrecht der Antragsteller ergibt, und dies mit der Erwägung verneint hat, eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes der Antragsteller sei nicht festzustellen, sind die Antragsteller dieser Feststellung im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen getreten. Es liegt summarischer Prüfung zufolge auch kein Verstoß gegen das Rücksicht-nahmegebot vor. Vorliegend ist jedenfalls ein hinreichender Sozialabstand gewährleistet, wie bereits das Verwaltungsgericht der Sache nach richtig ausgeführt hat. Dass Balkone bzw. Altane Einsichtnahmemöglichkeiten auf Nachbargrundstücke eröffnen, ist in Wohngebieten vielfach anzutreffen und auch hier hinzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 7 A 3852/06 -, BRS 71 Nr. 127 m. w. N. Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung sind weder hinreichend aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Soweit die Antragsteller die unzumutbare Eröffnung von Einsicht-nahmemöglichkeiten in ihr Schlafzimmer bzw. Badezimmer befürchten, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin dem Beigeladenen in der Baugenehmigung zur Auflage gemacht hat, einen Sichtschutz anzubringen; jedenfalls die verbleibenden Einsichtnahmemöglichkeiten erreichen nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit. Auf den behaupteten Verstoß gegen das Überdeckungsverbot des § 6 Abs. 3 BauO NRW im Hinblick auf das rückwärtige Gebäude im hinteren Bereich des Grundstücks T.-----straße 3 können sich die Antragsteller nicht berufen. Anderweitige Abstandrechtsverstöße sind weder nachvollziehbar aufgezeigt noch sonst aus den Akten ersichtlich. Einer Ortsbesichtigung bedurfte es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entgegen der Meinung der Antragsteller nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Denn er hat im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.