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Beschluss

13 A 1019/14.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0918.13A1019.14A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. März 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. März 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner der in § 78 Abs. 3 AsylVfG abschließend aufgeführten Gründe für eine Zulassung der Berufung liegt vor. 1. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 - 13 A 727/10.A -, vom 10. August 2012 - 13 A 151/12.A ‑, juris, Rn. 2 und vom 24. Februar 2011 ‑ 13 A 2839/10.A -. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob Mitglieder monarchistischer Organisationen bzw. der monarchistischen Bewegung mit schwerer Bestrafung rechnen müssen, wenn man ihnen konkrete regimefeindliche Aktivitäten nachweisen kann“ ist nicht entscheidungserheblich und deswegen auch nicht klärungsbedürftig. Denn das Verwaltungsgericht hat es bereits als unglaubhaft angesehen, dass der Kläger sich im Iran politisch betätigt und regimefeindliche Aktivitäten, namentlich mit dem Ziel der Verbreitung des Buches „Die satanischen Verse“ von Salman Rushdie, entfaltet hat. Es ist deswegen nicht von Bedeutung, welche Sanktionen Personen erwarten, die sich in dieser Form betätigen. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen insoweit zu Unrecht als unglaubhaft gewürdigt, und versucht, dessen getroffene Bewertung im Stil einer Berufungsschrift zu entkräften, wendet er sich - zur Begründung der Grundsatzbedeutung ohne Aussicht auf Erfolg - gegen eine Sachverhalts- und Beweiswürdigung im konkreten Einzelfall. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06 -, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65.98 -, juris, Rn. 9. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dabei von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004- 1 BvR 1557/01 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A -, juris, Rn. 3 und vom 7. Februar 2013 - 13 A 2871/12.A -, juris, Rn. 14. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt ein Gehörsverstoß nicht aus der Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu den Ziffern 2 und 3. Die Ablehnung von Beweisanträgen führt nur dann zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO). Das ist hier nicht der Fall, weil die Ablehnung der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu den Ziffern 2 und 3 durch das Prozessrecht gedeckt ist. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, zum Beweis der Tatsache, dass er von seiner monarchistischen Organisation beauftragt war, das englischsprachige Manuskript des Buches „Die satanischen Verse“ von Salman Rushdie einem Übersetzer/Dolmetscher zu überbringen, zwei von ihm benannte Zeugen zu vernehmen, hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag prozessordnungsrechtlich beanstandungsfrei mit der Begründung abgelehnt, der dem Antrag zugrunde liegende Tatsachenvortrag sei unsubstantiiert und widersprüchlich. Hierin liegt kein Verstoß gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung. Es ist anerkannt, dass das Verwaltungsgericht auch einem substantiierten Beweisantrag zum Verfolgungsgeschehen nicht nachgehen muss, wenn die Schilderung, die der Asylkläger hierzu gibt, in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8 und Beschluss vom 20. Juni 1998 - 9 B 10.98 -, juris, Rn. 6. In ihrer Gesamtschau erlaubten die Angaben des Klägers - auch ohne, dass hierin eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung liegt - die Bewertung, dass die für die Ablehnung eines Beweisantrages in dieser Hinsicht erforderliche Schwelle überschritten war. Dass das Verwaltungsgericht seinen Beweisantrag abgelehnt hat, begegnet auch deswegen keinen Bedenken, weil er unsubstantiiert war. Denn es fehlt an der Darlegung, welche Wahrnehmungen die in Deutschland lebenden benannten Zeugen in Bezug auf das Beweisthema selbst gemacht haben sollen. Der pauschale Hinweis darauf, dass sie über „die Tätigkeit des Klägers im Iran“ informiert gewesen seien, reicht insoweit ohne nähere Erläuterungen nicht aus. Daraus ergibt sich schon nicht, dass die Zeugen über die hier in Rede stehende Einzelaktion informiert waren. Angesichts dessen, dass die Zeugen ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, und der jedenfalls nicht auf der Hand liegenden besonderen Bedeutsamkeit der letztlich nur als Botenleistung einzustufenden behaupteten Tätigkeit des Klägers ist dies auch lebensfremd. Den unter Ziffer 3 gestellten Antrag, zum Beweis der Tatsache, dass Mitglieder monarchistischer Organisationen bzw. der monarchistischen Bewegung mit schwerer Bestrafung rechnen müssen, wenn man ihnen konkrete regierungsfeindliche Aktivitäten - wie die Verbreitung des Buches von Salman Rushdie „Die satanische Verse“ - nachweisen kann, eine sachverständige Auskunft einzuholen, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls im Einklang mit dem Prozessrecht abgelehnt. Denn eine Beweiserhebung dazu wäre, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil der Kläger derartige Aktivitäten nach dessen Überzeugung bereits nicht glaubhaft dargelegt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.