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Beschluss

19 A 877/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0923.19A877.13.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag bietet nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Klägerinnen stützen ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von den Klägerinnen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Ernstlich zweifelhaft ist insbesondere nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts auf S. 9 des Urteilsabdrucks, das am 19. Novem-ber 1974, dem Tag der Heirat der Eltern der Klägerin zu 1., geltende gesetzliche Erfordernis der Zustimmung des nichtehelichen Kindes zu einer Anerkennung der Vaterschaft bewirke keine Diskriminierung dieses Kindes. Die bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassungen der §§ 1600c Abs. 1, 1600d Abs. 2 Satz 1, 1706 Abs. 1 Nr. 1 BGB bestimmten, dass zur Anerkennung der Vaterschaft die Zustimmung des Kindes erforderlich ist, im Fall seiner Geschäftsunfähigkeit diejenige seines gesetzlichen Vertreters, bei Fehlen eines solchen diejenige eines Pflegers. Ohne Erfolg wenden die Klägerinnen gegen die Vereinbarkeit dieses Zustimmungserfordernisses mit Art. 3 Abs. 3 GG ein, es habe bewirkt, „dass die nichtehelichen Mütter als Halbmündige behandelt wurden und nichteheliche Kinder die Einmischung eines Fremden bei der Klärung der Vaterschaft zwingend erdulden mussten.“ Dieser Einwand trifft der Sache nach im Kern zu, war aber vom Gesetzgeber zum Schutz des minderjährigen nichtehelichen Kindes aus guten Gründen so gewollt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2008 ‑ 12 A 2053/05 -, juris, Rdn. 73 bis 83. Entgegen der Andeutung der Klägerinnen hat der Gesetzgeber die genannten Regelungen auch nicht ersatzlos außer Kraft gesetzt. Vielmehr bedarf die Vaterschaftsanerkennung auch nach dem seit dem 1. Juli 1998 geltenden Recht in bestimmten Fällen der Zustimmung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters, gegebenenfalls eines von Amts wegen zu bestellenden Vormundes oder Pflegers (§§ 1595 Abs. 2, 1596 Abs. 2, 1773 Abs. 1, 1791c Abs. 1, 1909 Abs. 1 BGB). Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass die Vaterschaftsanerkennung in den genannten Fällen zustimmungsbedürftig ist, sind, soweit ersichtlich, bislang nicht erhoben worden. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 ‑ 1 BvR 1624/06 -, NJW 2008, 2835, juris, Rdn. 22. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten oder nach dessen Nr. 3 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Insoweit nehmen die Klägerinnen lediglich auf ihre Begründung zur Richtigkeitsrüge Bezug. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).