Beschluss
12 B 982/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0929.12B982.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellen die Richtigkeit der ablehnenden Ent-scheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist nämlich weiterhin davon auszugehen, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund entgegen § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlich-keit glaubhaft gemacht hat. Namentlich rechtfertigt die Argumentation des Antragstellers nicht die Annahme, dass das schulische Konzept, auf das er in Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verwiesen worden ist, zur Deckung seines spezifischen Hilfebedarfs ungeeignet ist. Denn dem Jugendhilfeträger steht bei seiner Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung einer Hilfeleistung - das schließt die Geeignetheit einer alternativen Fremdhilfe ein - ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen sozialpädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Menschen bzw. seiner Sorgeberechtigten und mehrerer Fachkräfte (vgl. § 36 SGB VIII), das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98-, FEVS 51, 152, juris, und vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, NJW 2013, 1111, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 2 O 20/06 -, NJW 2007, 243, juris, m.w.N. Gerade über den streitgegenständlichen Antrag vom 24. März 2014 auf Gewährung von Eingliederungshilfe durch die Kostenübernahme speziell für einen schulischen Integrationshelfer ist ausweislich des Tätigkeitsprotokolls vom gleichen Tage im Rahmen der Hilfeplanfortführung von Seiten des Jugendamtes mit der Kindesmutter, einer Vertreterin des ambulanten Sozialdienstes und der damaligen Klassenlehrerin hier auch gesprochen worden. Das Ergebnis des so eingeleiteten Entscheidungsprozesses muss allerdings eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Daraus folgt, dass die verwaltungsgerichtliche Überprüfung sich darauf zu beschränken hat, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die notwendige Beteiligung stattgefunden hat. Vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 12 C 13.1183 -, juris, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 12 A 1590/13 -. Dafür, dass es fachlich nicht vertretbar gewesen sein soll, den Antragsteller mit seinem authismusgeprägten Bedarf auf das inklusive Konzept an der Gesamtschule Q. X. zu verweisen, wie es vom fachlich-wissenschaftlichen Ansatz, seiner Entwicklung und seinen wesentlichen Elementen her in den Schreiben der Antragsgegnerin an das Verwaltungsgericht vom 21. Mai 2014, vom 23. Juli 2014 und vom 16. September 2014 beschrieben und offenbar in Abstimmung mit Fachleuten aus dem Bereich Sozialpädagogik, Pädagogik und Fachmedizin sowie der Elternschaft als Alternative zu einem schulischen Integrationshelfer konzipiert und eingeführt worden ist, hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde indes keine sachgerechten Anhaltspunkte zu liefern vermocht. Dass das aus gesicherten Erkenntnissen heraus und nicht nur als bloßes Experiment aufgestellte Schulmodell nicht zur Deckung des Integrationsbedarfes des Antragstellers genügt, ist demgegenüber reine Spekulation und wird von Seiten des Antragstellers nicht weiter belegt. Die vom Antragsteller angeführten fachlichen Stellungnahmen - das sind das Gutachten des Instituts X1. vom 28. September 2012, der ärztliche Kurzbericht von Dr. S. vom 13. November 2012, der Schulbericht der Grundschule O. vom 10. Juli 2013, das Gutachten des N. E. vom 17. Januar 2014 und der Entwicklungsbericht des X2. vom 28. März 2014 - befürworten zwar den Einsatz eines schuli-schen Integrationshelfers, setzen sich aber mit dessen Ersetzung durch ein inklu-sives Schulkonzept als möglicherweise effektivere Problemlösung auch nicht ansatz-weise auseinander. Es drängt sich auch nicht ohne Weiteres der Eindruck auf, dass von der integrierten Förderung eine größere Stigmatisierung ausgehen könnte als von einer ständigen Begleitung des Betroffenen durch einen Integrationshelfer. Selbst wenn das inklusive Konzept nicht effektiver als ein schulischer Integrationshelfer sein sollte, stellt das die Geeignetheit der Maßnahme zur Deckung des Integrationsbedarfs des Antragstellers doch nicht erkennbar in Frage. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung glaubhaft versichert, dass man das Konzept - aufbauend auf ersten Erfahrungen aus seiner Anfangsphase - weiter optimiert, dem Antragsteller für das durch den Schulwechsel geprägte 1. Schulhalbjahr 50 zusätzliche Fachleistungsstunden bewilligt hat und die Maßnahme erfolgreich abläuft. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.