Beschluss
2 B 1048/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0929.2B1048.14.00
21Zitate
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten sinngemäßen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 4446/14 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 3. Juni 2014 zur Errichtung eines Wohnhauses für asylbegehrende Personen auf dem Grundstück T. Weg 5 in T1. , Flur 32, Flurstücke 216, anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil des Antragstellers aus. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts sei nicht ersichtlich. Die Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen. Ein solcher bestehe nicht im baurechtlichen Außenbereich. Von einem Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei ebenfalls nicht auszugehen. Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. 1. Die verwaltungsgerichtliche Einschätzung, dem Antragsteller stehe ein Gebietsgewährleistungsanspruch schon deshalb nicht zu, weil das Vorhabengrundstück im Außenbereich liege und sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB richte, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB gilt (nur) für Vorhaben, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden sollen. Ortsteil in diesem Sinne ist jeder Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Das bloße Aufeinanderfolgen einzelner Bauten in Form eines Siedlungsansatzes - wie er hier allein in Rede steht - reicht dazu nicht aus. Mit diesen Anforderungen soll die Abgrenzung zur (unerwünschten) Splittersiedlung erreicht werden, bei der es sich um eine bloße Anhäufung von Gebäuden handelt. Entscheidend kommt es jeweils auf ein objektives Verständnis der Umstände des konkreten Einzelfalls an. Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. September 2011- 9 B 11.11. -, juris Rn. 8, vom 2. April 2007- 4 B 7.07 -, BRS 71 Nr. 81 = juris Rn. 4, vom8. November 1999 - 4 B 85.99 -, BRS 62 Nr. 100 = juris Rn. 8, und vom 15. Juli 1994 - 4 B 109.94 -, BRS 56 Nr. 59 = juris Rn. 6, Urteile vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 -, BRS 60 Nr. 81 = juris Rn. 12, vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80 = juris Rn. 7, und vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 = juris Rn. 20 und 23. Das „gewisse Gewicht“ für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen. Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung den inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB bildet, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereichs. Insbesondere eine bandartige oder einzeilige Bebauung entlang nur einer Straßenseite kann die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36 = juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 - 10 A 1998/06 -, NVwZ‑RR 2008, 682 = juris Rn. 31f. Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt die in der Nachbarschaft zum Vorhabengrundstück vorhandene Bebauung, die im amtlichen Lageplan als „T. Siedlung“ gekennzeichnet ist, ersichtlich keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar. In Auswertung des vorliegenden Kartenmaterials und der im Internet zugänglichen Luftbilder (vgl. z.B. www.tim-online.nrw.de) weist die benachbarte Bebauung am T. Weg weder für sich genommen noch in der Zusammenschau mit entfernter gelegener Bebauung das für einen Ortsteil erforderliche Gewicht auf, noch ergeben sich Anknüpfungspunkte für eine organische Siedlungsstruktur. Der Beschwerde ist nichts anders zu entnehmen. Sie selbst spricht von "einer Art Splittersiedlung". Damit entfällt auch ein Gebietsgewährleistungsanspruch. Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, dass sich ein Nachbar in einem (faktischen) Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 und Abs. 2 BauNVO auch dann gegen die Zulassung einer in dem Baugebiet gebietswidrigen Nutzung wenden können soll, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Hauptanwendungsfall für diesen Grundsatz, der auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruht, sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB. Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 - , BRS 71 Nr. 68 = juris Rn. 5, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = BRS 58 Nr. 159 = juris Rn. 48 ff., und vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = BRS 55 Nr. 110 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, DVBl. 2011, 570 = juris Rn. 83 ff., Beschluss vom 22. Juni 2010 - 7 B 479/10 -, juris Rn. 7, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 10 A 3001/07 -, juris Rn. 35. Der auf die Einhaltung der Gebietsart gerichtete Anspruch setzt also Gebiete voraus, die – wie die Baugebiete der Baunutzungsverordnung – durch eine einheitliche bauliche Nutzung gekennzeichnet sind und eine Bindung der Grundstückseigentümer begründen. Dem Außenbereich fehlt indes ein bestimmter Gebietscharakter, dessen Erhaltung gerade das Ziel des Nachbarschutzes in den Baugebieten der Baunutzungsverordnung ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 63. Dies gilt gleichermaßen für Splittersiedlungen, die noch nicht das erforderliche Gewicht bzw. die organische Siedlungsstruktur eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil aufweisen, auch wenn in ihnen - wie hier von der Beschwerde für die Siedlung „T. Weg“ geltend gemacht - im Wesentlichen nur Wohnnutzung stattfinden sollte. Denn die entscheidende Prägung erhält die Splittersiedlung durch ihre Lage im Außenbereich; sie kann von daher kein Baugebiet darstellen und unterstellt die Grundeigentümer darüber hinaus auch keinen spezifischen - über die Anforderungen des § 35 BauGB hinausgehenden - Beschränkungen im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung. Der Antragsteller kann sich entsprechend auf eine Verletzung öffentlicher Belange, die einem Außenbereichsvorhaben entgegenstehen nur berufen, wenn hierdurch zugleich zu seinem Nachteil eine Verletzung seines Rechts aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit dem Rücksichtnahmegebot vorliegt. 2. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die angefochtene Baugenehmigung zu Lasten des Antragstellers gegen das nach dem Vorstehenden zu seinen Gunsten somit allein eingreifende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, der Antragsteller habe reale unzumutbare Beeinträchtigungen seines Grundstücks nicht substantiiert geltend gemacht. Die Frage der Erschließung, eines Eingriffs in die Natur und die Befürchtung der Verfestigung einer Splittersiedlung wiesen keinen nachbarschützenden Bezug auf. Gleiches gelte für die von dem Antragsteller geäußerte Befürchtung einer Ausgrenzung der das Wohnhaus bewohnenden Asylbewerber. Angesichts dessen, dass das Vorhaben der Beigeladenen lediglich 6 Schlafräume mit 10 Schlafstellen aufweise und zu dem Grundstück des Antragstellers ein Abstand von rund 75 m bestehen werde und sich dazwischen mehrere andere Wohngrundstücke befänden, seien bei bestimmungsgemäßer Nutzung auch keine sonstigen Beeinträchtigungen zu befürchten. Diesen überzeugenden Ausführungen setzt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nichts Erhebliches entgegen. Die von der Beschwerde im Zusammenhang mit der Frage nach einem Gebietsgewährleistungsanspruch erörterte Frage, ob die zur Genehmigung gestellte Unterkunft für Asylbewerber dem „Wohnen“ diene oder eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne der Baunutzungsverordnung sei, ist auch im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Für die Frage, ob die Baugenehmigung gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, kommt es nicht auf die typisierende rechtliche Einordnung der streitgegenständlichen Asylbewerberunterkunft an. Entscheidend sind vielmehr die Einwirkungen, die von dem Vorhaben konkret auf das Grundstück des Antragstellers ausgehen. Unerheblich ist auch, ob das Grundstück des Antragstellers eine Wertminderung erfahren wird. Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots geforderte Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Entscheidend ist dabei, ob die zugelassene Nutzung zu einer - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen - unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des anderen Grundstücks führt. Da sich jede - auch eine legale - Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 ‑, BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73, m.w.N; OVG NRW Beschluss vom 2. Juni 1998 - 10 B 946/98 -, juris Rn. 17. Dafür besteht hier indes kein Anhalt. Soweit die Beschwerde sozialen Sprengstoff insbesondere auch aufgrund der unterschiedlichen Herkunft der Asylbewerber begründet sieht, ist der erforderliche Grundstücksbezug weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, sind von einer baulichen Anlage ausgehende Störungen und Belästigungen nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Befürchteten Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. April 2014 - 7 D 100/12.NE -, BauR 2014, 1113 = juris Rn. 73; Beschluss vom 27. August 1992 - 10 B 3439/92 -, NVwZ 1993, 297 = juris Rn. 7 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).