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Beschluss

13 B 1013/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0930.13B1013.14.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin ist ein international, unter anderem auf dem Flughafen E. tätiges Flugzeugreinigungsunternehmen. Sie ist aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit den einzelnen Fluggesellschaften verpflichtet, neben der eigentlichen Reinigung der Flugzeuge den Kabinenabfall - mit Ausnahme desjenigen im Geschäftsbereich „Catering“ -, der nach der Landung in den Flugzeugen zurückbleibt, abzutransportieren und zu entsorgen. Die Antragsgegnerin hat die Beseitigung aller Bordabfälle, die Material der Kategorie 1 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) - im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 - sind, einem auf Tierkörperbeseitigung spezialisierten Unternehmen als Beliehene übertragen. Dieses Unternehmen hat die Durchführung der Entsorgung seinerseits der S. S1. -X. GmbH & Co. KG (im Folgenden: S. ) - übertragen, die die Abfälle auf einem sogenannten „Entsorgungshof" auf dem Gelände des Flughafens E. entsorgt. Die Antragsgegnerin qualifiziert den von der Antragstellerin gesammelten Kabinenabfall als „Küchenabfälle von international eingesetzten Verkehrsmitteln" im Sinne von Art. 8 f) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und damit als Material der Kategorie 1. Auf das nicht förmliche Verlangen der Antragsgegnerin hin schloss die Antragstellerin in Kenntnis dieser Umstände im September 2012 einen entgeltlichen Entsorgungsvertrag mit S. ab, der eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2014 vorsieht und sich um jeweils zwölf Monate verlängert, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor dem jeweiligen Ablauf gekündigt wird. Nach Vertragsschluss zog die Antragstellerin die rechtliche Einordnung des Kabinenabfalls durch die Antragsgegnerin in Zweifel und vertrat die Auffassung, dass es sich dabei um allgemeinen Gewerbemüll handele, den sie künftig eigenverantwortlich außerhalb des Entsorgungshofs zu entsorgen begehre. Als Ergebnis der nachfolgend zu dieser Streitfrage geführten Korrespondenz hielt die Antragsgegnerin an ihrer Auffassung, dass es sich bei den Kabinenabfällen um Material der Kategorie 1 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handele, deren Entsorgung über S. stattzufinden habe, fest. Dem mehrfach geäußerten Begehren der Antragstellerin auf Erlass eines hierauf gerichteten förmlichen Bescheides entsprach die Antragsgegnerin nicht. Um - wie die Antragstellerin selbst vorträgt - gleichwohl eine (inzidente) gerichtliche Überprüfung zu Notwendigkeit und Inhalt des Entsorgungsvertrages herbeizuführen, ließ sich die Antragstellerin von S. vor dem Landgericht Düsseldorf auf Zahlung überfälliger Entgelte aus dem Entsorgungsvertrag in Höhe von 30.980,17 EUR verklagen. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt, ohne auf die zwischen den Beteiligten des vorliegenden Eilverfahrens streitige Frage der rechtlichen Einordnung des Kabinenabfalls einzugehen. Die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht Düsseldorf beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung für die Dauer des Rechtstreits in der Hauptsache festzustellen, dass es sich bei dem Kabinenmüll nicht um Material der Kategorie 1 im Sinne des Art. 8f) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handelt, und festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, den Kabinenmüll über die H. E1. GmbH als Beliehene im Sinne von § 3 Abs. 1 TierNebG und insbesondere über den Entsorgungshof der Flughafen E. GmbH zu entsorgen. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. II. Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Die Anträge der Antragstellerin sind jedenfalls unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht vor. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bedarf es gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes durch den Antragsteller. Eine - hier begehrte - einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen - vergleichbar wichtigen - Gründen nötig erscheint. Diese den Anordnungsgrund umschreibenden Tatbestandsmerkmale machen deutlich, dass die begehrte Regelung für den Antragsteller dringend sein muss. Es muss also besondere Gründe geben, die es unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) im Einzelfall als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines in Rede stehenden Anspruchs - wie im Regelfall - auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, im Beschwerdeverfahren also der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Denn allein eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Dringlichkeit rechtfertigt es (bei Vorliegen auch der sonstigen Erfordernisse), eine sofortige Regelung zu treffen oder zu bestätigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Mai 2011 - 1 B 146/11 -, juris, Rn. 8 und vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 -, juris, Rn. 2 f. Wird durch die begehrte Regelung - wie hier - zumindest zeitweise die Hauptsache vorweggenommen, gelten für die Annahme eines Anordnungsgrundes erhöhte Anforderungen. Eine Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine einstweilige Anordnung für den betreffenden Antragsteller zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile, die sich auch bei seinem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen ließen, erforderlich ist und der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgte effektive Rechtsschutz nur auf diese Weise erlangt werden kann. Dem Antragsteller müssen also unzumutbare schwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn er auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird. Ob eine solche besondere Dringlichkeit gegeben ist, richtet sich nach den näheren Umständen des Einzelfalles. Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2001 ‑ 1 B 789/01 -, juris, Rn. 5 Diese stützen die Annahme einer hier gegebenen besonderen - im übrigen nicht hinreichend glaubhaft gemachten - Dringlichkeit nicht, sondern stehen ihr entgegen. Zum gegenwärtigen für die Prüfung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes maßgebenden Zeitpunkt ist die Antragstellerin aufgrund des fortbestehenden Entsorgungsvertrags mit S. verpflichtet, sämtliche von ihr eingesammelten Kabinenabfälle - ungeachtet ihrer abfallrechtlichen Kategorisierung - über S. zu entsorgen. Angesichts dessen wäre die begehrte einstweilige Anordnung derzeit schon nicht geeignet, etwaige wesentliche Nachteile abzuwenden, weil sie an den bestehenden zivilvertraglichen Verpflichtungen der Antragstellerin nichts ändern würde. Zudem hat die Antragstellerin einen in absehbarer Zukunft ohne den Erlass der begehrten Anordnung eintretenden unzumutbaren oder auch nur wesentlichen Nachteil nicht glaubhaft gemacht. Bereits ihr Vorbringen, sie könne ihre Erwerbstätigkeit spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2014 nicht fortführen, wenn der Entsorgungsvertrag mit S. nicht verlängert werde, und müsse infolge dessen ihre Arbeitnehmer entlassen und die GmbH liquidieren, rechtfertigt die Annahme eines Anordnungsgrundes nicht. Denn die bevorstehende Beendigung des Vertragsverhältnisses mit S. ist ausgehend vom Vortrag der Antragstellerin nicht sicher, sondern ungewiss und angesichts des Umstandes, dass die Kündigungsfrist für S. am 30. September 2014 endet, die Antragstellerin aber bislang kein Kündigungsschreiben vorgelegt hat, jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Ihr Hinweis, dass sich S. - was sich im Übrigen bereits aus der vertraglichen Regelung ergibt - eine Kündigung des Entsorgungsvertrages zum 31. Dezember 2014 vorbehalten habe, ändert daran nichts. Eine andere Bewertung ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil die Antragstellerin im Rahmen einer „Zusammenfassung“ ihres bisherigen Vorbringens mit Schriftsatz vom 29. September 2014 behauptet hat, der Entsorgungsvertrag mit S. laufe zum 31. Dezember 2014 aus. Ohne Darlegung der näheren Umstände der Vertragsbeendigung ist diese - im Übrigen nicht glaubhaft gemachte - Erklärung nicht hinreichend substantiiert. Abgesehen davon bestünde auch bei unterstellter Kündigung durch S. kein Anordnungsgrund. Das gilt einerseits deswegen, weil nach dem Vorbringen der Antragstellerin Vieles dafür spricht, dass sie diese Kündigung durch Nichtzahlung der fälligen Entsorgungsentgelte provoziert hat und andererseits deswegen, weil sie den aufgestellten Zusammenhang zwischen der Beendigung des Vertrages mit S. und der angeblich hieraus resultierenden Liquidation der GmbH ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargetan hat. Dass es sich dabei um eine zwangsläufige oder auch nur naheliegende Folge handelt, steht schon der Umstand entgegen, dass die Antragstellerin nach eigenem Vorbringen „auf vielzähligen Flughäfen international agiert“ und die Entsorgung des Kabinenabfalls nur eine Aufgabe ist, die sie „neben der eigentlichen Reinigung“ erledigt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die beantragte Regelung auch nicht deswegen besonders dringlich, weil ohne sie Monat für Monat Fakten geschaffen und Entgeltverpflichtungen aus dem Entsorgungsvertrag ausgelöst werden und auf diese Weise irreparable Schäden entstehen. Abgesehen davon, dass derartige finanzielle Nachteile regelmäßig nicht als schlechthin unzumutbar bewertet werden können, sind sie es im vorliegenden Fall jedenfalls deswegen nicht, weil die Antragstellerin nicht aufgrund der durch die Antragsgegnerin vorgenommenen abfallrechtlichen Einordnung der Kabinenabfälle zur Zahlung eines Entsorgungsentgelts verpflichtet ist, sondern aufgrund der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung mit S. , deren Begründung zwar durch Erstere veranlasst gewesen sein mag, deren Bestand aber davon unabhängig ist. Das wird bereits daran deutlich, dass für den Fall, dass für Bordabfälle keine Überlassungspflicht mehr besteht, nur für S. , nicht aber für die Antragstellerin ein vertragliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund vorgesehen ist (§ 5 Nr. 2 Entsorgungsvertrag). Gegen die Bewertung der von der Antragstellerin dargetanen wirtschaftlichen Nachteile als schlechthin unzumutbar oder auch nur als wesentlich spricht insbesondere der Umstand, dass sie den Entsorgungsvertrag mit S. , wie sich aus dessen Präambel und § 1 Nr. 3 ergibt, in Kenntnis der rechtlichen Bewertung des Kabinenabfalls als Material der Kategorie 1 geschlossen und durch den Abschluss des Vertrages einer entgeltpflichtigen Entsorgung zugestimmt hat. Es ist nicht Aufgabe des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes und auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten, wirtschaftlich nachteilige Folgen getroffener unternehmerischer Entscheidungen zu verhindern oder abzumildern. Das gilt insbesondere dann, wenn sie - wovon hier mangels gegenteiligen Vortrags oder Anhalts auszugehen ist - in Kenntnis aller maßgebenden tatsächlichen Umstände getroffen worden sind und von vornherein feststanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).