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Beschluss

15 A 2064/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0930.15A2064.13.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. Juli 2013 geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 11.048,70 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. Juli 2013 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 11.048,70 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag für den Ausbau der G.--------gasse in H. . Die G.--------gasse besteht als Verbindungsweg zwischen der N.-----straße und der Fußgängerzone C. Straße. Wegen der Einrichtung der Fußgängerzone in der C. Straße wurde in dem entsprechenden Bereich eine rückwärtige Andienung der Grundstücke an der C. Straße über die N.-----straße erforderlich. Der 1979 in Kraft getretene Bebauungsplan 97 A "N.-----straße " sah hierzu eine Zufahrt von der N.-----straße her vor, die nach etwa 40 m Länge zum einen in nördliche Richtung und zum anderen in südliche Richtung abknicken sollte. Für diese Straßen beschloss der Rat der Beklagten Ende 1982 die zusammengefasste Abrechnung. In der Folgezeit (1983/84) wurden der von der N.-----straße abzweigende Hauptzug und der südliche Stich ausgebaut. Der Ausbau des nördlichen Stichs scheiterte wegen fehlenden Grunderwerbs. Die Ende 2008 in Kraft getretene vierte Änderung des Bebauungsplans 97 A verzichtete auf den nördlichen Stich und ersetzte ihn durch einen über ein Anliegergrundstück und zwei Hinterliegergrundstücke verlaufenden Streifen mit der Festsetzung "GFL (A, V, F/R)" mit Wendeaufweitung. Bei diesen Grundstücken handelt es sich um die Flurstücke 679, 52 und 53 (Gemarkung H. Flur 80). Seit der Eintragung vom 21. August 2008/20. April 2009 besteht zugunsten der Flurstücke 53 und 52 eine Zuwegungs- und Leitungsbaulast für den im Bebauungsplan festgesetzten Raum auf dem Flurstück 679 und zugunsten des Flurstücks 52 eine Zuwegungs- und Leitungsbaulast für den im Bebauungsplan festgesetzten Raum auf dem Flurstück 53. Der östliche Teil des Flurstücks 52 ist voll angrenzend an die C. Straße mit einem Wohn- und Geschäftshaus mit rückwärtiger Halle bebaut. Auf dem westlichen Teil befindet sich im Bebauungsplan die Festsetzung "N1. " mit einem ca. 15 x 9 m großen Baufenster. Dieser Teil des Grundstücks wird bisher als Parkfläche genutzt und ist über das nördlich angrenzende Flurstück 45 ‑ baulastgesichert ‑ von der Schulstraße her zu erreichen. Diese Baulast ist nach ihrem Inhalt auf die Realisierung der im Bebauungsplan 97 A festgesetzten Erschließung des rückwärtigen Bereichs des Flurstücks 52 befristet. Auf dem Flurstück 679 befindet sich im Bereich der im Bebauungsplan 97A/4 festgesetzten GFL (A, V, F/R)-Fläche eine gepflasterte Zufahrt zu einer Tiefgarage, die an die Grenze zum Flurstück 53 heranreicht. Die im Bebauungsplan vorgesehene, baulastbelastete Fläche auf dem Flurstück 53 ist ebenfalls gepflastert und wird als Zufahrt zu einer kleinen Parkfläche auf dem Grundstück genutzt. Auf der Grenze zwischen den Flurstücken 679 und 53 hat der Eigentümer des Flurstücks 53 im baulastbetroffenen Bereich ein großes Metallschiebetor installieren lassen. Unter dem 11. April 2011 erfolgte die Widmung der G.--------gasse für den öffentlichen Verkehr und ihre Einstufung als Gemeindestraße. Die Klägerin ist mit einem Anteil von ½ Miteigentümerin des Flurstücks 52. Nach Anhörung zog die Beklagte sie mit Bescheid vom 17. Juni 2011 entsprechend ihrem Miteigentumsanteil für den Ausbau der G.--------gasse zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 11.048,70 Euro heran. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, das Flurstück 52 sei als Hinterliegergrundstück im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen. Das Flurstück besitze über die zwischenliegenden Flurstücke 53 und 679 eine seine Bebaubarkeit eröffnende befahrbare Zufahrt zur Erschließungsanlage G.--------gasse . Diese sei durch die bestehenden Baulasten in einer den baurechtlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert. Einer zusätzlichen privatrechtlichen Zuwegungsdienstbarkeit bedürfe es nicht. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Es fehle an einer Erschließung gemäß § 133 Abs. 1 BauGB. Zudem sei bereits eine Erschließung im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB fraglich. Zwar sei auf den Flurstücken 53 und 679 grundsätzlich eine Zufahrt angelegt. Diese sei ihr aber bislang durch das Metallschiebetor versperrt, für das sie keinen Schlüssel habe. Hinzu komme, dass hinter dem Tor an Dritte vermietete PKW-Stellplätze lägen, die eine Durchfahrt zusätzlich verhinderten. Damit bestehe ein beachtliches tatsächliches Zufahrthindernis. Sie habe auch nicht die rechtliche Möglichkeit, dieses auszuräumen. Sie verfüge über keinerlei zivilrechtliche Rechtspositionen, aus denen sie einen Anspruch auf Beseitigung oder Öffnung des Tores herleiten könnte. Ferner habe sie keinen (gesicherten) zivilrechtlichen Anspruch auf Nutzung der Zufahrt. Die eingetragenen Baulasten wirkten nur zugunsten der Beklagten. Privatrechtliche Vereinbarungen oder eine Grunddienstbarkeit zu ihren Gunsten bestünden nicht und seien trotz entsprechender Bitten seitens der Eigentümer der Vorderliegergrundstücke abgelehnt worden. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt aus: Das Verwaltungsgericht sei zu Recht von einer Erschließung des klägerischen Grundstücks gemäß § 133 Abs. 1 BauGB ausgegangen. Die Existenz der die vorhandene Zufahrt öffentlich-rechtlich absichernden Baulasten reiche aus, um die baurechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen für eine Bebaubarkeit des Flurstücks 52 zu erfüllen. Auf eine zusätzliche privatrechtliche Absicherung komme es insoweit nicht. Der Annahme einer Erschließung stehe auch weder das Vorhandensein der Toranlage noch die Anlage von Stellplätzen auf dem Flurstück 53 entgegen. Es handele sich um vorübergehende Hindernisse, die durch entsprechende Schritte der Klägerin ausgeräumt werden könnten. Der Eigentümer des Flurstücks 53 habe sich durch die Baulasterklärung verpflichtet, dem jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 52 sein Grundstück in dem dort beschriebenen Umfang als Zuwegung zur Verfügung zu stellen. Anhaltspunkte dafür, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkommen werde, seien nicht ersichtlich. Sei dies doch der Fall, könne sich die Klägerin an die Bauaufsichtsbehörde wenden. Ein Versperren der Zufahrt stünde im Widerspruch zu der übernommenen Baulast und müsste demgemäß zu einem Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde führen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung der Klägerin einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung ‑ auch unter Würdigung des Schriftsatzes der Beklagten vom 6. August 2014 ‑ nicht für erforderlich hält. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid vom 17. Juni 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte kann von der Klägerin keinen Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße G.--------gasse verlangen. Das Grundstück der Klägerin ist von der Erschließungsanlage nicht (mittels der Flurstücke 679 und 53) als Hinterliegergrundstück im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen. Nach § 133 Abs. 1 BauGB ist ein (Hinterlieger-)Grundstück beitragspflichtig, wenn es der abzurechnenden Anbaustraße wegen tatsächlich und rechtlich bebaubar ist. Dabei ist eine etwa vorhandene (Erst-)Erschließung durch eine andere Erschließungsanlage hinweg zu denken. Maßgeblich ist, ob das Grundstück mit Blick ausschließlich auf die abzurechnende Erschließungsanlage die Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt, von denen die einschlägigen Bestimmungen des Bebauungsrechts und des Bauordnungsrechts die Bebaubarkeit des Grundstücks abhängig machen. § 133 Abs. 1 BauGB verlangt allerdings nicht, dass allen Erreichbarkeitsanforderungen, namentlich des landesrechtlichen Bauordnungsrechts, bereits vollauf aktuell genügt ist. Vielmehr reicht es aus, wenn ein Grundstück derart bebaubar ist, dass lediglich noch solche Hindernisse bestehen, die durch entsprechende Schritte des Eigentümers ausgeräumt werden können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1993 ‑ 8 C 35.92 ‑, juris, Rdnr. 11 (= BVerwGE 92, 157), und vom 24. Februar 2010 ‑ 9 C 1.09 ‑, juris, Rdnr. 25 (= BVerwGE 136, 126). Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, dass das klägerische Grundstück im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB durch die G.--------gasse erschlossen wird. Liegt ein Grundstück ‑ wie hier das Flurstück 52 in Bezug auf die G.--------gasse ‑ nicht unmittelbar an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche an, fordert § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung, dass es eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlich-rechtlichen Verkehrsfläche hat. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Zwar waren nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (§ 133 Abs. 2 BauGB) auf den Flurstücken 679 und 53 bereits befestigte Überfahrtbereiche zum Grundstück der Klägerin angelegt. Vermittels dieser war das klägerische Grundstück aber damals wie heute (schon) aus tatsächlichen Gründen nicht ungehindert zu erreichen. Nach den von der Beklagten nicht substantiiert in Frage gestellten und vom Senat auch sonst nicht zu bezweifelnden Angaben der Klägerin ist das auf dem Flurstück 53 installierte Metallschiebetor grundsätzlich verschlossen und nur durch den Eigentümer bzw. die Mieter der dahinterliegenden PKW-Stellplätze zu öffnen. Zudem erstrecken sich die auf dem Flurstück 53 eingerichteten Stellplätze nach dem Ergebnis des erstinstanzlich durchgeführten Ortstermins auch auf den vorgesehenen Überfahrtbereich, sodass dort geparkte Fahrzeuge ein zusätzliches (zeitweiliges) Zufahrthindernis darstellen. Damit war und ist den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zuwegung aus bauordnungsrechtlicher Sicht nicht genügt. Ziel der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW ist die Sicherstellung der (jederzeitigen) Erreichbarkeit des Grundstücks mit solchen Fahrzeugen, die im öffentlichen Interesse zum Einsatz kommen. Dies ist bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden nicht gewährleistet. Entgegen der Auffassung der Beklagten unterscheidet sich ein aus Sicht des hinterliegenden Grundstücks (grundsätzlich) verschlossenes und mithin nicht selbstständig zu öffnendes Tor insoweit nicht von anderen bauordnungsrechtlich relevanten tatsächlichen Erreichbarkeitshindernissen wie etwa einem Zaun oder einer Mauer; darauf, ob eine Beseitigung den Einsatz bautechnischer Mittel erfordert, kommt es rechtlich nicht an. Anders für den Fall eines unverschlossen gehaltenen und deshalb jederzeit von Erwachsenen zu öffnenden Tores: OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1992 ‑ 11 A 890/91 ‑, juris, Rdnr. 43 (= NWVBl. 1993, 28). Die bestehenden Hindernisse können allein durch die Eigentümer des Flurstücks 52 nicht beseitigt werden. Dass der Eigentümer des Flurstücks 53 ohne Weiteres bereit sein könnte, allein auf die Bitte der Klägerin hin eine jederzeitige ungehinderte Zufahrt zu dem Flurstück 52 zu ermöglichen, ist nicht ersichtlich, sondern liegt im Gegenteil schon angesichts des Vorhandenseins des verschlossenen Tores und der derzeitigen Nutzungssituation des Flurstücks 53 fern. Im Übrigen existieren ausgehend von den Angaben der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat wiederum keinen Anlass hat, weder vertragliche Vereinbarungen über eine wegemäßige Nutzung des Flurstücks 53, aus denen die Eigentümer der Flurstücks 52 einen Anspruch auf Öffnung des Tores und Beseitigung der fraglichen Stellplätze durchsetzen könnten, noch eine Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB) oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB). Eine entsprechende privatrechtliche Rechtsposition lässt sich auch nicht aus der zugunsten des Flurstücks 52 eingetragenen Zuwegungsbaulast herleiten. Eine Zuwegungsbaulast dient nicht dazu, dem Eigentümer des belasteten Grundstücks das Recht zu verschaffen, die belastete Fläche als Zuwegung zu nutzen. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind Baulasten freiwillig übernommene, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt. Daraus folgt, dass eine Baulast dem Eigentümer des begünstigten Grundstücks keinen privatrechtlichen Nutzungsanspruch gewährt und den Eigentümer des belasteten Grundstücks privatrechtlich nicht verpflichtet, die Nutzung zu dulden. Vielmehr hat allein die Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit, die übernommene Verpflichtung im Wege bauaufsichtlicher Verfügung durchzusetzen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 ‑ 15 A 1151/02 ‑, juris, Rdnr. 26 (= NVwZ-RR 2004, 679); BGH, Urteile vom 8. Juli 1983 ‑ V ZR 204/82 ‑, juris, Rdnr. 10 ff. (= BGHZ 88, 97), und vom 19. April 1985 ‑ V ZR 152/83 ‑, juris, Rdnr. 20 (= BGHZ 94, 160); Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Februar 2014, § 83 Rdnr. 80 ff.; Kamp, in: Schönenbroicher/ Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, 2012, § 83 Rdnr. 83; Lorenz, Zu den privatrechtlichen Folgen der nachbarrelevanten Baulast, NJW 1996, 2612, 2613; Wenzel, in: Gädtke, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 83 Rdnr. 51 f. Lediglich kann nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung einem etwaigen Herausgabe- oder Räumungsverlangen des Baulastübernehmers gegen den Baulastbegünstigten unter Umständen der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit entgegenstehen, solange die Baulast existiert und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, die Baubehörde werde sie nicht durchsetzen oder auf sie verzichten. Dem Baulastbegünstigten wird damit aber nur eine Abwehrmöglichkeit gegen ein baulastwidriges Verlangen des Baulastübernehmers eingeräumt und nicht etwa ein dingliches Nutzungsrecht. Vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1981 ‑ V ZR 58/79 ‑, juris, Rdnr. 37 f. (= BGHZ 79, 201); Lorenz, a. a. O., S. 2613 ff. Ein privatrechtlicher Anspruch der Klägerin auf Öffnung des Tores und auf Aufgabe der Stellplätze im Überfahrtbereich ließe sich deshalb damit nicht begründen. Soweit schließlich die Baulast eine öffentlich-rechtlich Verpflichtung des Eigentümers des belasteten Grundstücks gegenüber der Bauaufsichtsbehörde entstehen lässt, genügt dies nicht um anzunehmen, es liege allein in der Verfügungsmacht der Klägerin, die bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW zu erfüllen. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts dient die Baulast grundsätzlich ausschließlich dem öffentlichen Interesse und gewährt dem Eigentümer des begünstigten Grundstücks regelmäßig keine subjektiv-öffentlichen Rechte auf deren Durchsetzung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2008 ‑ 10 B 616/08 ‑, juris, Rdnr. 38 ff. (= NVwZ-RR 2008, 757), mit weiterem Nachweis. Anderes gilt nur, wenn die Nichtbeachtung der durch Baulast übernommenen Verpflichtung den Begünstigten in anderweitig bestehenden subjektiven öffentlichen Rechten beeinträchtigt. Ist das der Fall, steht ihm nach allgemeinen Regeln ein Anspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Durchsetzung der Baulast zu. Vgl. Kamp, a. a. O., Rdnr. 78; Wenzel, a. a. O., Rdnr. 53, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen. Dies käme hier zwar möglicherweise in Betracht, sofern die in Rede stehende Baulast (auch) der Umsetzung des im Bebauungsplan 97 A/4 festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechts dient. Gleichwohl hinge auch insoweit die Durchsetzung einer ungehinderten Zufahrt nicht nur vom Tätigwerden der Eigentümer des Flurstücks 52 ab, sondern bedürfte zusätzlich der Kooperation der Bauaufsichtsbehörde. Dass das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde auf Null reduziert und mithin nur ein Einschreiten ermessensfehlerfrei wäre, ist nicht feststellbar. Dagegen spricht bereits, dass das Flurstück 52 in seinem rückwärtigen Bereich derzeit auch noch vermittels des Flurstücks 45 über eine ‑ baulastgesicherte ‑ Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz verfügt. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte losgelöst von einem Anspruch der Klägerin zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten bereit ist. Wenn die Rechtsprechung von dem Grundsatz, dass im Rahmen des § 133 Abs. 1 BauGB ein bestehendes, nicht allein vom Grundeigentümer ausräumbares Erreichbarkeitshindernis auch ausgeräumt sein muss, eine Ausnahme macht, betrifft dies den Fall, dass die Beseitigung nicht ausschließlich durch die Gemeinde erfolgen kann, sondern sie hierzu der Mitwirkung des Eigentümers bedarf, die dieser verweigert. Darum geht es hier jedoch nicht, weil die Beklagte zur Durchsetzung der Baulast nicht auf die Mitwirkung der Klägerin oder der anderen Eigentümer des Flurstücks 52 angewiesen ist. Vgl. zu der im Ansatz ähnlichen Konstellation, dass die von der Gemeinde gegenüber dem Grundstückseigentümer übernommene Verpflichtung, ein Zufahrthindernis (Gehölzstreifen) zu beseitigen, das Hindernis nicht unbeachtlich werden lässt: OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2002 ‑ 3 A 4165/99 ‑, juris, Rdnr. 35 ff. (= NVwZ 2003, 226). Unterliegt das Flurstück 52 schon nach alledem nicht der Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BauGB, kann dahinstehen, ob ein Erschlossensein im Sinne der Vorschrift bei unterstellter Zugänglichkeit über die vorhandenen Baulasten hinaus ‑ wie die Klägerin meint ‑ zusätzlich ein auch durch Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht erfordern würden. Ebenso muss nicht entschieden werden, ob das Grundstück der Klägerin zum Kreis der im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke gehört. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.