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Beschluss

13 B 942/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1010.13B942.14.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. Juli 2014 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 2319/14 (VG Gelsenkirchen) gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. April 2014 wird insoweit wiederhergestellt, als die Antragstellerin damit die Aufhebung von deren Ziffer I. 1 begehrt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. Juli 2014 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 2319/14 (VG Gelsenkirchen) gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. April 2014 wird insoweit wiederhergestellt, als die Antragstellerin damit die Aufhebung von deren Ziffer I. 1 begehrt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin vertreibt unter der Produktbezeichnung „D. “ ein Nahrungsergänzungsmittel. Dies bewirbt sie auf ihrer Internetseite http://www.....de/. Im Rahmen einer Überprüfung beanstandete die Antragsgegnerin diesen Internetauftritt, woraufhin ihn die Antragstellerin überarbeitete. Da die überarbeitete Version nach Auffassung der Antragsgegnerin weiterhin Anlass zu Beanstandungen gab, untersagte sie der Antragstellerin mit Ordnungsverfügung vom 14. April 2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung auf ihrer Internetseite mit den darin unter Ziffern I. 1 und 2 im Einzelnen aufgeführten Aussagen zu werben. Hiergegen hat die Antragstellerin am 15. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben und zugleich im Wege des Eilrechtsschutzes beantragt, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Diesem Begehren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2014 nur insoweit entsprochen, als es die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer III. der Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung angeordnet hat. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO entscheidet, hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 19 K 2319/14 gegen die Untersagungsverfügung vom 14. April 2014, soweit sich diese gegen deren Ziffer I. 2 richtet, zu Recht, soweit sie sich hingegen gegen deren Ziffer I. 1 richtet, zu Unrecht abgelehnt. Entsprechend dieser Differenzierung fällt die im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung daher teilweise zulasten und teilweise zugunsten der Antragstellerin aus. Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung ist § 39 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 und 2 der VO (EG) 882/2004. Danach treffen die zuständigen Behörden - unter anderem - die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße gegen die Vorschriften des LFGB sowie der aufgrund des LFGB erlassenen Rechtsvorschriften und unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Das ausgesprochene Werbeverbot dient nur mit Bezug auf die unter Ziffer I. 2 aufgeführte Aussage der Beseitigung eines festgestellten Verstoßes gegen die genannten Vorschriften. Im Hinblick auf die unter Ziffer I. 1 genannte Aussage liegt ein solcher Verstoß nicht vor. Während die unter Ziffer I. 2 aufgeführte Werbeaussage nicht mit Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) 1924/2006 vereinbar ist, gilt dies für die beanstandete Aussage unter Ziffer I. 1 nicht. Gemäß Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind. Als „gesundheitsbezogene Angabe“ ist in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) 1924/2006 jede Angabe definiert, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang mit einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Dabei ist der Begriff „Zusammenhang" weit zu verstehen. Vgl. EuGH, Urteile vom 6. September 2012 – C-544/10 -, GRUR 2012, 1161 = WRP 2012, 1368 (Deutsches Weintor) - und vom 18. Juli 2013 – C-299/12 -, GRUR 2013, 1061 = WRP 2013, 1311 (Green - Swan Pharmaceuticals). Deswegen erfasst der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe" jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Vgl. EuGH, Urteile vom 6. September 2012 - C-544/10 -, GRUR 2012, 1161 = WRP 2012, 1368 (Deutsches Weintor); BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZR 36/11 - , GRUR 2013, 189 = WRP 2013, 180 - (Monsterbacke). Wenngleich dieses weite Begriffsverständnis die ausdrückliche Erklärung eines Zusammenhangs zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit entbehrlich macht und die Annahme seines Fehlens nur dann gerechtfertigt ist, wenn er weder suggeriert noch auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011, - I ZR 22/09 -, juris (Gurktaler Kräuterlikör). wird daran das Erfordernis eines Produktbezugs deutlich. Nach Erwägungsgrund 16 der VO (EG) 1924/2006 ist maßgebend, wie Angaben über Lebensmittel vom Verbraucher verstanden werden. Dabei ist auf einen normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen. Gemessen daran erweist sich die Aussage „…Nährstoffe…, die Sie zur Aufrechterhaltung der normalen Funktion des Gehirns…einsetzen können“, als unzulässig. Sie bezieht sich auf spezifische körperliche Funktionen, namentlich die des Gehirns und des Nervensystems und stellt einen unmittelbaren Bezug zwischen ihnen und dem Verzehr des beworbenen Produkts her. Soweit das Beschwerdevorbringen letztlich darauf abzielt, dass diese Formulierung angesichts der freigegebenen Claims für Vitamin C und das Spurenelement Kupfer zulässig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn dies würde zumindest voraussetzen, dass der Bedeutungsgehalt der beanstandeten Aussage mit diesen Claims in Einklang zu bringen ist, insbesondere nicht über sie hinausgeht. Das ist - ungeachtet der Frage, ob die Funktion des Gehirns im Lichte des Anhangs der VO (EU) 432/2012 betrachtet nur als eine Teilfunktion des Nervensystems zu sehen ist - aber nicht der Fall. Denn die untersagte Angabe schreibt die Aufrechterhaltung der Gehirnfunktion ‑ ohne weitere Differenzierung - „einer Vielzahl“ verschiedener hochwirksamer in dem beworbenen Produkt enthaltener Nährstoffe zu. Demgegenüber sind in den nachfolgenden Textpassagen lediglich die Vitamine C und K sowie das Spurenelement Kupfer und keine anderen Nährstoffarten benannt. Überdies ist in der Liste der VO (EU) 432/2012 nur für Vitamin C und Kupfer - und damit nicht für eine „Vielzahl von Nährstoffen“ der Claim „trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei“ zugelassen. Insofern ist der Zusammenhang zwischen der untersagten Formulierung und den sich anschließenden Textbestandteilen nicht stimmig und schon deswegen nicht geeignet, die von der Antragstellerin begehrte Rechtsfolge auszulösen. Ergänzend wird auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 18. Juli 2014 Bezug genommen. Demgegenüber handelt es sich bei der in Ziffer I. 1 der Ordnungsverfügung untersagten Angabe „….bestimmte Vitamine sind…wichtig für die… Gehirnfunktion“ um keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) 1924/2006. Nach Auffassung des Senats fehlt dieser Angabe der erforderliche Produktbezug. Ein Zusammenhang zwischen dem Verzehr des beworbenen Nahrungsergänzungsmittels und Körperfunktionen, namentlich der Gehirnfunktion, wird damit weder ausdrücklich erklärt noch wird eine entsprechende Suggestivwirkung hervorgerufen. Um eine solche bejahen zu können, reicht nicht bereits der Umstand aus, dass die Aussage in die Produktwerbung eingebettet ist. Denn dann wären Aussagen über Körperfunktionen ungeachtet des Kontextes, in dem sie verwendet würden, in der Lebensmittelwerbung generell unzulässig, was wiederum nicht in Einklang mit dem gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehen dürfte. Die beanstandete Formulierung suggeriert keinen hinreichenden Produktbezug, weil sie sich in einem sprachlich wie optisch klar abgegrenzten Textteil befindet, der sich ‑ wenngleich mit werbender Zielrichtung - produktneutral mit der Funktionsweise des Gehirns beschäftigt. Neben Vitaminen werden in diesem Textteil - von der Antragsgegnerin unbeanstandet - zahlreiche andere Nährstoffe und Faktoren für die Aufrechterhaltung der Gehirnfunktion genannt. In diesem Kontext gewinnt die Angabe aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Passagen - einen rein informatorischen Sinngehalt. Er ordnet sie als sach- und nicht als produktbezogene Information ein. Das gilt umso mehr unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin ihren Internetauftritt zwischenzeitlich erneut überarbeitet und die unter Ziffer I. 2 der Untersagungsverfügung genannte Formulierung insoweit geändert hat, als darin nicht mehr auf die Gehirnfunktion abgestellt wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.