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Beschluss

6 A 2620/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1010.6A2620.13.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag einer Lehrerin auf Zulassung der Berufung, die Schadensersatz dafür erstreiten möchte, dass sie im Jahre 2005 nicht befördert worden ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 30.000,- Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Lehrerin auf Zulassung der Berufung, die Schadensersatz dafür erstreiten möchte, dass sie im Jahre 2005 nicht befördert worden ist. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 30.000,- Euro festgesetzt G r ü n d e : Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der das beklagte Land verpflichtet werden sollte, die Klägerin im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wäre sie zum 1. Oktober 2005 nach BesGr A13 befördert worden, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine mögliche Verwirkung könne dahinstehen; jedenfalls fehle es an der Kausalität zwischen der behaupteten Rechtsverletzung und dem eingetretenen Schaden. Selbst wenn angenommen werde, dass der Klägerin der im damaligen Bewerbungsverfahren zwecks Erstellung einer dienstlichen Beurteilung vorgenommene Unterrichtsbesuch nicht wie vorgeschrieben 10 Tage zuvor mitgeteilt worden sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie anderenfalls die Bestnote erhalten hätte und befördert worden wäre. Soweit das Zulassungsvorbringen dem entgegenhält, es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Klägerin bei gleicher Vorbereitungszeit wie die übrigen Bewerber, nämlich 2½ Monate statt der ihr tatsächlich nur eingeräumten neun Tage, die Bestnote erhalten hätte, ist dies nicht nachvollziehbar. Das Zulassungsvorbringen bezieht sich insoweit auf eine „Prüfung“, an der die Klägerin „teilgenommen“ habe und die sie mit der Note „2+“ abgeschlossen habe. Für diese „Prüfung“ habe sie in den neun Tagen „sprichwörtlich Tag und Nacht lernen“ müssen und sich „am Rande der völligen Erschöpfung“ befunden. Eine Prüfung wurde indessen an dem fraglichen Tag (dem 2. September 2005) nicht abgenommen, sondern eine von der Klägerin abgehaltene Unterrichtsstunde besucht mit anschließendem Kolloquium. Dass sich ein Lehrer auf eine Unterrichtsstunde neun Tage lang „Tag und Nacht“ vorbereitet und sich infolgedessen „am Rande der völligen Erschöpfung“ befindet, entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Es würde auch Zweifel an der effizienten Arbeitsweise und damit der fachlichen Eignung der Klägerin wecken, wenn sie gemeint haben sollte, sich auf eine einzige Unterrichtsstunde derart intensiv vorbereiten zu müssen. Nicht verständlich ist zudem, dass das Zulassungsvorbringen davon spricht, die Klägerin habe Tag und Nacht „lernen“ müssen; denn von ihr als Lehrerin muss erwartet werden, dass sie den Stoff, den sie den Schülern zu vermitteln hat, zumindest in den wesentlichen Zügen sicher beherrscht und sich nicht aus Anlass einer Unterrichtsstunde erst aneignen muss. Soweit sich das Erfordernis des „Lernens“ auf die im erstinstanzlichen Verfahren angeführten Unterlagen zum (damals) neuen Schulgesetz beziehen sollte (vgl. den Schriftsatz vom 1. Oktober 2012), ist dies nicht Gegenstand des Zulassungsvorbringens geworden. Zudem ist insoweit ebenfalls nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin erst in den Tagen unmittelbar vor dem Unterrichtsbesuch mit diesen Unterlagen vertraut machen konnte. Als Lehrkraft hatte sie die Pflicht, sich ständig über die aktuelle Rechtslage zu ihrer schulischen Arbeit informiert zu halten. Hinzu kommt, dass selbst eine (noch) bessere Leistung der Klägerin in der besuchten Unterrichtsstunde sowie dem anschließenden Kolloquium nicht notwendig dazu geführt hätte, dass sie in der dienstlichen Beurteilung die Spitzennote erhalten und damit in dem Beförderungsverfahren zum Zuge gekommen wäre. Hierzu hat schon das Verwaltungsgericht festgestellt, dass in dem Leistungsbericht der Schulleiterin vom 29. August 2005, der Grundlage der dienstlichen Beurteilung war, ihre Leistungen nicht als sehr gut oder besonders gut dargestellt wurden und auch kritische Anmerkungen zu ihrem dienstlichen Verhalten gemacht wurden. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Soweit das Zulassungsvorbringen darauf abstellt, die Schulleiterin H. sei befangen gewesen und habe ihren Leistungsbericht, der eine Frechheit gewesen sei, der Klägerin bewusst erst innerhalb der kurzen Vorbereitungszeit vorgelegt, in der die Klägerin unter enormen Stress und Druck gestanden habe, genügt es nicht den Darlegungsanforderungen. Es fehlen jegliche Ausführungen dazu, woraus sich die geltend gemachte Befangenheit der Schulleiterin ergeben soll und aus welchen Umständen geschlossen werden kann, sie habe ihren Leistungsbericht bewusst zur Unzeit vorgelegt. Auch die Einstufung des Leistungsberichts als „Frechheit“ wird nicht substantiiert begründet. Die allgemeine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen vermag - auch in Verbindung mit einer „ausdrücklich“ geäußerten Bitte um einen gerichtlichen Hinweis für den Fall, dass sie nicht ausreichen sollte - die im Zulassungsverfahren erforderlichen Darlegungen nicht zu ersetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung. Entgegen dem Verwaltungsgericht war der Streitwert nicht nach § 52 Abs. 3 GKG festzusetzen. Die in der Klageschrift gemachte Wertangabe (16.500,00 Euro) diente nur der vorläufigen Streitwertfestsetzung (§§ 61, 63 Abs. 1 GKG) und lässt nicht den Schluss zu, dass ein Geldbetrag in der bezifferten Höhe eingeklagt werden sollte. Das Klagebegehren richtete sich vielmehr auf Schadensersatz wegen Nichtbeförderung; in solchen Verfahren wird der Streitwert in ständiger Senatspraxis pauschalierend entsprechend § 52 Abs. 5 (jetzt: Abs. 6) GKG bemessen. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2014 - 6 A 31/13 -, juris, Rn. 43 f. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).