Beschluss
3 A 107/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1013.3A107.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 35.842,36 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 35.842,36 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter an Stelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Senat unterstellt zu Gunsten der Klägerin, die ausdrücklich keinen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet, dass sie mit ihrer Wendung, die Begründung des angefochtenen Urteils halte „einer rechtlichen Überprüfung nicht stand“, den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird - vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546, vom 21. Dezember 2009 – 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062 und vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642, Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rdn. 206 - und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 ‑, DVBl. 2004, 838. Dass und warum diese Voraussetzungen vorliegen, ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Zulassungsantrag darzulegen, d.h. nachvollziehbar zu erläutern. Dies erfordert, dass der Rechtsmittelführer unter Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Argumenten des angegriffenen Urteils im Einzelnen aufzeigt, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen dieses aus seiner Sicht unrichtig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, a.a.O.; Seibert, a.a.O., Rdn. 206. Die Klägerin legt in ihrem Zulassungsantrag keine Gründe dar, aus denen das angefochtene Urteil in seinem Ergebnis ernstlichen Zweifeln ausgesetzt wäre. 1. Das Verwaltungsgericht hat die auf Nachzahlung von Witwenversorgung an die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001 gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Es stehe zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit, dass die geltend gemachten Versorgungsansprüche verjährt seien. Dem Beklagten sei es auch nicht unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung verwehrt, gegenüber der Klägerin die Einrede der Verjährung zu erheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei dem Dienstherrn hinsichtlich eines gegen ihn gerichteten Anspruchs auf Besoldungs- und Versorgungszahlungen die Erhebung der Verjährungseinrede unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung dann verwehrt, wenn diesem ein „qualifiziertes Fehlverhalten“ zur Last falle, das nicht schuldhaft zu sein brauche, aber unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalles die Einrede der Verjährung als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lasse. Regelmäßige Voraussetzung sei, dass der Dienstherr eine Tätigkeit entfalte und Maßnahmen treffe, die den Gläubiger veranlassten, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen, sei es auch nur, wenn ihm infolge eines solchen Tuns Ansprüche unbekannt geblieben seien. Dabei könne als „qualifiziertes Fehlverhalten“ auch ein pflichtwidriges Unterlassen gebotener Maßnahmen durch die zuständige Behörde anzusehen sein. Vorliegend habe der Beklagte zwar die Versorgungsbezüge des verstorbenen Ehemannes der Klägerin unrichtig zu niedrig festgesetzt und ihr dadurch eine zu geringe Gesamtversorgung ausgezahlt. Er habe jedoch durch sein Verhalten weder dazu beigetragen, dass der Klägerin das Bestehen ihrer höheren Versorgungsbezüge über Jahre hinweg unbekannt geblieben seien, noch habe er sie gehindert, den Anspruch geltend zu machen. Der Fehler, der zur zu geringen Versorgungszahlung geführt habe, sei für die Klägerin ohne besondere Kenntnisse erkennbar gewesen, da in der tabellarischen Übersicht zum Bescheid über die Regelung der Versorgungsbezüge der Klägerin vom 12. Januar 1998 in einer eigenen Zeile der Hinweis hervorgehoben sei, dass das Witwengeld aus der Besoldungsgruppe A 13 berechnet werde. Der Klägerin hätte beim sorgfältigen Lesen des Bescheides auffallen können, dass ihr verstorbener Ehemann nicht nach der Besoldungsgruppe A 13, sondern vielmehr nach der Besoldungsgruppe A 15 besoldet worden sei, sodass sie die Möglichkeit gehabt hätte, zeitnah hierauf hinzuweisen oder um Aufklärung zu bitten. 2. Mit dem Zulassungsvorbringen wird nicht den oben dargestellten Anforderungen entsprechend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), dass diese Argumentation ernstlichen Zweifeln im vorgenannten Sinne ausgesetzt wäre. Soweit die Klägerin sich im Zulassungsantrag mit einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auseinander setzt, auf die sich der Beklagte im Rahmen des Widerspruchsbescheides gestützt habe, vermag sie damit schon deshalb keine ernstlichen Zweifel am angefochtenen Urteil darzutun, weil dieses sich an keiner Stelle auf diese Entscheidung sowie die dortige Argumentation bezieht. Schon deshalb sind die Hinweise der Klägerin darauf, dass sich die vom Niedersächsischen OVG entschiedene Fallkonstellation von der vorliegend gegebenen Sachlage hinsichtlich der Kenntnisse des jeweiligen Klägers grundlegend unterscheide, was das Verwaltungsgericht verkannt habe, nicht geeignet, einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, wie es zur Darlegung erheblicher Zweifel nötig wäre. Derartige Zweifel werden auch nicht dargelegt mit den Ausführungen der Klägerin zu Unterschieden zwischen dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. November 1982 – 2 C 32.81 -, BVerwGE 66, 156 ff., entschiedenen Fall und demjenigen der Klägerin. Der Umstand, dass es in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall um eine Konstellation gegangen sein mag, in der dem dortigen Kläger „der Berechnungsfehler förmlich hätte ins Auge hätte springen müssen“, wie die Klägerin meint, während dies ihrer Meinung nach in ihrem Fall nicht so war, ändert nichts daran, dass das Bundesverwaltungsgericht dieses Sachverhaltselement für die hier maßgebliche Frage einer Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung der Verjährungseinrede nicht für entscheidend gehalten hat, sondern diese an das Erfordernis eines „qualifizierten Fehlverhaltens“ des Dienstherrn in dem auch vom Verwaltungsgericht dem Urteil zugrundegelegten Sinne knüpft. Dass und welches Verhalten der Dienstherr der Klägerin in der Zeit nach Entstehung der Nachzahlungsansprüche aufgrund fehlerhafter Regelung der Versorgungsansprüche der Klägerin mit Bescheid vom 12. Januar 1998 an den Tag gelegt habe, aus welchen Gründen ein etwa in Rede stehendes Unterlassen des Dienstherren pflichtwidrig erschiene und dass und inwiefern die Klägerin durch dieses Verhalten des Dienstherrn an der Geltendmachung ihrer Ansprüche gehindert worden sein sollte, erläutert die Klägerin jedoch im Zulassungsantrag nicht. Das Fehlen eines solchen Verhaltens des Dienstherrn, das dazu beigetragen hat, dass der Klägerin ihr Anspruch unbekannt geblieben ist, oder sie gehindert hat, diesen Anspruch geltend zu machen, ist indes der tragende Grund für die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht. Für ihre These, dem Dienstherrn habe vor dem Hintergrund ihrer behaupteten Unkenntnis eine gesteigerte Fürsorgeverpflichtung oblegen, benennt die Klägerin weder eine Grundlage noch erläutert sie, welche Rechtsfolgen sie hieraus ableiten will. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht kann die Fürsorgepflicht für sich genommen nicht dazu führen, dass jede Falschberechnung des Dienstherrn die Einrede der Verjährung fehlerhaft macht; die Erhebung der Einrede kann auch nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1982 – 2 C 32.81 -, BVerwGE 66, 156, Beschluss vom 30. Juni 1992 – 2 B 23.92 -, ZBR 1992, 312. Ungeachtet dessen, dass es hierauf für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ankommt, weil das Verwaltungsgericht bereits ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn der Klägerin nicht feststellen konnte und die Frage, ob der Berechnungsfehler dem Beamten „ohne zumutbare Anstrengung hätte auffallen müssen“, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (gerade) nicht von Bedeutung und vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung auch nicht zugrunde gelegt worden ist, weckt das Zulassungsvorbringen schließlich auch keine ernstlichen Zweifel an der Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin sei der Fehler bei der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge durch Bescheid vom 28. Januar 1998 bei aufmerksamem Durchlesen des Bescheides erkennbar gewesen. Die Klägerin bezog als Sonderschullehrerin bis zu Ihrer Zurruhesetzung zum Ablauf des Monats Juli 1989 Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 13. Demzufolge mussten Ihr die Grundstrukturen der beamtenrechtlichen Besoldung ebenso bekannt sein, wie die Bedeutung der Besoldungsgruppe in diesem Zusammenhang. Es ist kaum nachvollziehbar, dass der Klägerin nicht hätte bekannt sein sollen, dass ihr Ehemann, mit dem sie seit 1955 verheiratet war, zuletzt Besoldung bzw. Versorgung nach der Besoldungsgruppe A 15 bezog; jedenfalls hätte sie diese Erkenntnis nach dessen Tod unschwer aus seinen Unterlagen oder aber durch Nachfrage bei seinem Dienstherrn erlangen können. Es ist nicht erkennbar, dass dies der Klägerin deshalb, weil sie damit – wie sie geltend macht - „rentenspezifische Ansprüche eines fremden Lebenssachverhaltes“ hätte überprüfen müssen, nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).