Beschluss
13 A 2060/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1021.13A2060.14.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2014 werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2014 werden zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e : Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der außerordentliche Rechtsbehelf des § 152a VwGO eröffnet die Möglichkeit fachgerichtlicher Abhilfe für den Fall, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 2 B 74.06 -, juris. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt diese Bestimmung keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Art. 103 Abs. 1 GG schützt auch nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2012 - 13 E 425/25 -, juris, und vom 17. März 2011 - 13 C 28/11 -, juris, m.w.N. Ein Gehörsverstoß kann deswegen nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass das erkennende Gericht der Rechtsauffassung eines Verfahrensbeteiligten nicht gefolgt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2011 - 8 C 13.11 -, juris. Grundsätzlich brauchen die Gerichte nicht auf jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung einzugehen. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG muss sich vielmehr aus den besonderen Umständen des Falles ergeben, dass das Gericht seiner daraus resultierenden Pflicht nicht genüge getan hat. Das ist zu bejahen, wenn es auf den wesentlichen Kern des Vortrags zu einer zentralen Frage des Verfahrens in der Entscheidungsbegründung nicht eingeht, sofern dieser nach seinem Rechtsstandpunkt weder unerheblich noch offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 152a Rn. 18 m.w.N. Die Anhörungsrüge bietet keine Möglichkeit, erneut zu bereits im Rahmen des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO abschließend entschiedenen Fragen vorzutragen; das gilt umso mehr, als mit der Anhörungsrüge eine Überprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung mit dem Ziel eines „richtigeren“ oder „zweckmäßigeren“ Ergebnisses nicht bewirkt werden kann. Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2009 - 6 CS 09.461-, juris, und vom 14. August 2009 - 6 ZB 09.1955 -, juris. Es ist nicht Sinn des § 152a VwGO, das Gericht zu einer Ergänzung oder Erläuterung seiner Entscheidung zu veranlassen. Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, a.a.O. § 152a, Rn. 17. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2014 hat der Kläger nicht dargetan. Das Rügevorbringen erschöpft sich darin, die - im Rahmen der Anhörungsrüge unbeachtliche - Rechtsfehlerhaftigkeit der Entscheidung aufzuzeigen. Die gleichzeitig erhobene Gegenvorstellung hat ebenfalls keinen Erfolg. Vieles spricht dafür, dass sie bereits unzulässig ist, weil neben einer möglichen Rüge nach § 152a VwGO weitere (formlose und außerordentliche) Rechtsbehelfe in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen sind und wegen des Gebots der Rechtsmittelklarheit, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2007 - 12 A 355/07 -, juris; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 150 Rn. 10 f. m.w.N.; seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) am 1. Januar 2005 nicht mehr anerkannt werden können. Unabhängig davon hat die Gegenvorstellung jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 rechtfertigen es nicht, die mit der Ablehnung des Zulassungsantrags eingetretene Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ausnahmsweise zu durchbrechen. Sie sind schon nicht geeignet, die Richtigkeit des Beschlusses vom 1. Oktober 2014 durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Ob am 24. Oktober 2012 weiterhin Geruchsbelästigungen von der Wohnung des Klägers ausgingen oder nicht, ist für die Frage des Bestehens einer Wiederholungsgefahr nicht von Belang. Denn die angegriffene Ordnungsverfügung ist unabhängig davon anlass- und einzelfallbezogen, nämlich wegen kurz zuvor aufgetretener und von dieser Wohnung ausgehender Geruchsbelästigungen, ergangen. Das folgt aus der Bezugnahme auf die Verfügung vom 11. Oktober 2012 in der Verfügung vom 24. Oktober 2012 und steht der Annahme einer Wiederholungsgefahr entgegen. Ob die Beklagte am 24. Oktober 2012 weiterhin von der Abklärungsbedürftigkeit der zuvor aufgetretenen Geruchsbelästigungen ausgehen durfte, ist eine Frage, die allein die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung betrifft, wobei sich aus deren - nur zu Argumentationszwecken unterstellter - Rechtswidrigkeit ohne das Hinzutreten weiterer, hier weder vorgetragener noch ersichtlicher Umstände, keine Wiederholungsgefahr herleiten lässt. Die Befürchtung des Klägers, die Beklagte werde seine Wohnung aufgrund „eines fadenscheinigen Vorhalts“ erneut betreten wollen, erweist sich als spekulativ, zumal dies in den vergangenen zwei Jahren offenbar nicht geschehen ist. Der Senat sieht auch mit Blick auf die ergänzten Ausführungen des Klägers zu einer Verletzung seines Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG weder Veranlassung noch die Möglichkeit zu einer Korrektur seiner Entscheidung vom 1. Oktober 2014. Über den Zulassungsantrag war nach Maßgabe der fristgerecht dargelegten Zulassungsgründe zu entscheiden, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das schließt die Berücksichtigung verspäteten Zulassungsvorbringens aus. Die mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 ergänzten - nicht fristgerechten - Ausführungen zu einer Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 GG sind daher bereits deswegen nicht geeignet, die Richtigkeit des Beschlusses vom 1. Oktober 2014 in Zweifel zu ziehen, weil sie im Rahmen dieser Entscheidung nicht mehr berücksichtigungsfähig gewesen wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, Nr. 5400 des KV zum GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).