Beschluss
6 A 359/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1022.6A359.14.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag einer Kreisoberamtsinspektorin auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ihre Klage auf Neubewertung des von ihr wahrgenommenen Dienstpostens abgewiesen worden war.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Kreisoberamtsinspektorin auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ihre Klage auf Neubewertung des von ihr wahrgenommenen Dienstpostens abgewiesen worden war. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klage auf Höherbewertung des der Klägerin zugewiesenen Dienstpostens zwar entweder als allgemeine Feststellungsklage oder allgemeine Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet sei. Es sei in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte geklärt, dass ein Beamter grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht noch unter dem des Gleichheitssatzes Anspruch auf eine bestimmte Bewertung seines Dienstpostens habe. Nur in Sonderfällen, in denen sich die vom Kläger monierte Bewertung des Dienstpostens durch den Dienstherrn als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und damit als Manipulation zum Nachteil des betroffenen Beamten darstellen würde, könne es zu einem Klageerfolg kommen. Das sei der Fall, wenn sich der Dienstherr bei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachbezogenen Erwägungen habe leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben habe, um den Beamten weiterhin auf seinem Dienstposten zu verwenden, dem er in Wahrheit selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimesse. Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Umstände seien hier nicht gegeben. Diesen rechtlichen Ausgangspunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wonach ein Klageerfolg die missbräuchliche Ausübung der organisatorischen Gestaltungsfreiheit bei der Dienstpostenbewertung verlangt, greift die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert an. Unabhängig davon sieht der Senat auch keinen Anlass, diese vom Bundesverwaltungsgericht, vgl. Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 7.89 –, juris, aufgestellten Grundsätze in Frage zu stellen. Die im Zulassungsverfahren vorgetragenen Erwägungen sind nicht geeignet, die Annahme eines solchen Rechtsmissbrauchs zu tragen. Die Klägerin beruft sich darauf, dass sich seit dem Jahr 1982, in dem die letzte Dienstpostenbewertung erfolgt sei, bzw. dem Jahr 2000, in dem eine Aktualisierung vorgenommen worden sei, die Anforderungen gravierend verändert hätten. In den letzten 30 Jahren seien zusätzliche Aufgaben, eine höhere Verantwortung, sowie eine gestiegene Arbeitsbelastung zu verzeichnen gewesen. Dieses Vorbringen lässt unberücksichtigt, dass im Jahr 2009 eine Zuordnung der zuvor mit „A 9 m.D.“ bewerteten Stelle der Klägerin zu der höheren Besoldungsgruppe A 10 erfolgt ist. Aber auch sonst greift dieser Einwand nicht durch. Selbst den geltend gemachten Verantwortungs- und Aufgabenzuwachs unterstellt, lässt dies nicht bereits auf eine unsachliche bzw. willkürliche Vorgehensweise in Bezug auf das Absehen von einer (weiteren) Höherbewertung des Dienstpostens schließen. Auch mit dem zur näheren Konkretisierung vorgetragenen Umstand, dass die Klägerin die Behörde in Verfahren vor Gericht vertrete und dort auftrete, ist nicht aufgezeigt, dass der Dienstherr damit dem Dienstposten eine solche (gesteigerte) und dem statusrechtlichen Amt nicht mehr entsprechende Bedeutung beimisst, dass das Unterbleiben einer (weiteren) Höherbewertung rechtsmissbräuchlich erschiene. Auch der geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass aus dem Gleichheitssatz grundsätzlich kein Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des Dienstpostens folge, weil diese allein im öffentlichen Interesse liegende Entscheidung die Rechte des Beamten grundsätzlich nicht berühre. Allein der Umstand, dass „andere Verwaltungen“ ihr organisatorisches Ermessen möglicherweise abweichend ausgeübt haben und vergleichbare Dienstposten höher bewertet haben, begründet keinen Ermessensmissbrauch des beklagten Dienstherrn. Unabhängig davon lässt das Vorbringen jede weitere Substantiierung vermissen, inwieweit bei den von der Klägerin benannten „anderen Verwaltungen“ mit Blick auf den konkreten Aufgabenzuschnitt tatsächlich vergleichbare Dienstposten höher bewertet worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).