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Beschluss

7 A 1739/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1030.7A1739.13.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 15, Flurstück 239, mit der postalischen Anschrift F.--weg 21 in X. . Das Grundstück ist mit einer Windmühle, mit baulichen Resten einer früher mit Dampfkraft betriebenen Ölmühle und einem zu einem Wohnhaus umgebauten Lagergebäude einschließlich eines zweigeschossigen Anbaus bebaut. Die Windmühle wurde am 27. Oktober 1982 als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragen. In der Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Baudenkmals Windmühle heißt es u.a.: „…Bei dem Windmühlenturm von I. handelt es sich um einen konischen Erdholländertyp aus Backstein mit besegelbaren Gitterrostflügeln.“… „…Die Windmühle von X. -I. ist eine der wenigen mahlfähigen Windmühlen in Deutschland.“ Die Reste der alten Ölmühle sowie das ehemalige Lagergebäude wurden am 24. April 1997 in die Denkmalliste eingetragen. Eigentümer des Vorhabengrundstücks mit der ursprünglichen Flurstückbezeichnung Gemarkung I. , Flur 31, Flurstück 67 ist der Beigeladene, der im Vollerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb führt. Der Beigeladene beantragte am 21. September 2010 die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle mit den Ausmaßen 22 m mal 40 m und einer Traufhöhe von 6 m auf dem Vorhabengrundstück. Nach dem Lageplan soll die Halle am nördlichen Ende des Grundstücks errichtet werden. Die Windmühle des Klägers befindet sich von dem Vorhabengrundstück des Beigeladenen ca. 160 m entfernt. Der Beklagte erteilte den beantragten Bauvorbescheid am 14. Januar 2011. Am 14. Februar 2011 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung u. a. vorgetragen: Der Vorbescheid sei schon mangels einer Benehmensherstellung mit dem Amt für Denkmalpflege im Rheinland des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) verfahrensfehlerhaft ergangen. Der Bauvorbescheid verletze sein Abwehrrecht aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Es fehle schon an der Privilegierung des Vorhabens des Beigeladenen. Das Vorhaben nehme auch nicht die gebotene Rücksicht auf sein Interesse am Erhalt der Denkmalwürdigkeit der Mühle. Es verstoße gegen§ 9 Abs. 1 Buchst. b) DSchG NRW. Die Halle beeinträchtige das optische Erscheinungsbild der Windmühle. Sie störe auch den ungehinderten Windzugang zur Mühle und schränke damit deren Leistungs- bzw. Funktionsfähigkeit ein. Auch in Zukunft müsse die Möglichkeit einer gewerblichen Nutzung der Mühle gewährleistet bleiben. Das Vorhaben verletze ihn auch in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 GG. Der Kläger hat beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Bebauungsgenehmigung des Beklagten vom 14. Januar 2011 zur Errichtung einer Halle zur landwirtschaftlichen Nutzung von Maschinen und Produkten auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 31, Flurstück 67 (X. ) aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Mai 2013, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Hinsichtlich der Begründungsfrist sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Soweit das Verwaltungsgericht der Benehmensherstellung keine drittschützende Wirkung zugesprochen habe, greife diese Rechtsauffassung im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu kurz. Das Vorhaben des Beigeladenen könne wegen des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereiches keine Privilegierung beanspruchen. Zudem sei wegen des neuen Grundstückszuschnitts nach dem Flurbereinigungsverfahren davon auszugehen, dass eine Aussiedlung des Hofes des Beigeladenen nicht mehr möglich sei. Letztlich fehle die Privilegierung mangels eines Hofnachfolgers und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Betriebes des Beigeladenen. Dem Vorhaben stünden öffentliche Belange des Denkmalschutzes im Sinne des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Ausgehend von dem Eintragungstext in der Denkmalliste sei auch für den Laien nachvollziehbar, dass die Windmühle wegen ihrer Funktionstüchtigkeit unter Denkmalschutz gestellt worden sei. Auch der LVR komme in seinem Gutachten vom 9. August 2013 zu dem Ergebnis, dass zum Denkmalwert die freistehende Lage der Mühle gehöre. Die geplante Halle stelle eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Windmühle dar. Insbesondere werde die Wahrnehmbarkeit der Windmühle als Landmarke eingeschränkt. Weiterhin sei durch die Verwirklichung des Vorhabens eine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Windmühle anzunehmen. Dabei sei der Betrieb der Windmühle nicht mit ihrer Mahlfähigkeit gleichzusetzen. Ausschlaggebend für den Denkmalwert der Windmühle sei aber die Mahlfähigkeit. Historisch betrachtet sei bei der Erbauung der Windmühle von 52,7 Mahltagen im Jahr auszugehen. Zurzeit ermöglichten die Windverhältnisse den Mahlbetrieb an 37,4 Tagen im Jahr. Nach der Errichtung der Halle könne zukünftig nur noch von 23,4 Mahltagen im Jahr ausgegangen werden. Im Vergleich zu heute bedeute dies einen fast 40-prozentigen Verlust der Mahlfähigkeit und damit einen erheblichen Eingriff in den Denkmalwert der Mühle. Zudem sei hier die Anzahl der historischen Mahltage als Vergleichsmaßstab maßgeblich. Mit der Errichtung der Halle sei der Fortbestand der Windmühle aus wirtschaftlichen Gründen gefährdet. Auch dies stelle eine erhebliche Substanzverletzung des Denkmals dar. Er wolle die Windmühle zeitnah zur Erzeugung elektrischer Energie nutzen. Am 1. März 2013 habe er einen gewerblichen Pachtvertrag mit der Ökoenergie Nordwest GmbH über die Nutzung der Windmühle zur Erzeugung elektrischer Energie geschlossen. Ihm stehe auch ein subjektiver Abwehranspruch aus § 8 DSchG NRW zu. Die Errichtung der Halle würde erstmalig in dem noch unverbauten näheren Umfeld der Windmühle in südlicher Richtung eine Beeinträchtigung schaffen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Vorhaben nur ein erster Schritt zur Verlagerung des gesamten Hofes sei. Der Kläger beantragt, 1. ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2. unter Änderung des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28. Mai 2013 die dem Beigeladenen erteilte Bebauungsgenehmigung des Beklagten vom 14. Januar 2011 zur Errichtung einer Halle zur landwirtschaftlichen Nutzung von Maschinen und Produkten auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 31, Flurstück 67 (X. ) aufzuheben. Der Beklagte trägt vor: Der Betrieb der Windmühle habe nur noch historische Bedeutung. Seit 2009 hätten insgesamt zehn Personen ein Zeugnis über die Befähigung erhalten, die Windmühle zu betreiben. Ein auf Gewinnerzielung ausgerichteter Betrieb sei nicht möglich und auch nicht mehr zu erwarten. Sinn und Zweck des Mahlbetriebs sei nicht mehr, zu jedem möglichen Zeitpunkt die optimale Menge Mehl oder Öl zu erzeugen, sondern lediglich der Nachwelt zu dokumentieren, dass mit der Apparatur die Erzeugung von Mehl oder Öl überhaupt möglich gewesen sei. Hierfür sei der Betrieb zu idealen Bedingungen jedoch nicht erforderlich. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 3. Juli 2014 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das Ortsterminprotokoll und die Lichtbilder verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. II. Nach erfolgter Anhörung der Beteiligten kann der Senat über die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung ist zulässig. In Bezug auf die versäumte Berufungsbegründungsfrist ist dem Kläger gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung zu gewähren. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bauvorbescheid verstößt nicht gegen Bestimmungen, die auch dem Schutz des Klägers dienen. Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt insbesondere nicht zu Lasten des Klägers gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange bei Vorhaben im Außenbereich u. a. dann vor, wenn Belange des Denkmalschutzes beeinträchtigt werden. Ein zur Anfechtung der baurechtlichen Genehmigung berechtigendes subjektives Recht des Denkmaleigentümers setzt voraus, dass der im Erscheinungsbild des Denkmals zum Ausdruck kommende Denkmalwert durch das angegriffene Vorhaben erheblich beeinträchtigt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, BRS 79 Nr. 210, m. w. N. Dabei entsprechen die von der Bauaufsichtsbehörde zu berücksichtigenden Belange des Denkmalschutzes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB den Belangen, die von der Unteren Denkmalschutzbehörde zu prüfen wären, wenn sie gesondert über die Erlaubnisbedürftigkeit bzw. -fähigkeit der Maßnahme nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW zu befinden hätte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, BRS 79 Nr. 210. Die Errichtung der geplanten Halle begründet keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts der Baudenkmäler des Klägers. Das gilt zunächst hinsichtlich des geschützten äußeren Erscheinungsbilds der Windmühle. Eine Beeinträchtigung des denkmalrechtlich geschützten Erscheinungsbilds eines Baudenkmals im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchst. b) DSchG NRW liegt vor, wenn der mit dem Erscheinungsbild angesprochene Denkmalwert durch das Vorhaben wesentlich herabgesetzt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, BRS 79 Nr. 210. Zur Ermittlung des individuellen Denkmalwerts eines Denkmals ist in erster Linie auf die Eintragung in der Denkmalliste und die ihr beigefügte Begründung abzustellen, denn nach nordrhein-westfälischem Recht ist die Eintragung für die Denkmaleigenschaft konstitutiv (§ 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das hier in Rede stehende denkmalrechtliche Erscheinungsbild nicht zu verwechseln ist mit dem bloßen ‑ ungestörten ‑ Anblick des Denkmals als Objekt. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist vielmehr als der von außen sichtbare Teil eines Denkmals zu verstehen, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag. Da das Erscheinungsbild des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geschützt wird, muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung außerdem für den Denkmalwert von Bedeutung sein. Bei der Beurteilung des Denkmalwerts eines Denkmals und der Erheblichkeit eines Eingriffs in diesen ist das Gericht nicht an die Stellungnahmen der Denkmalpflegeämter gebunden. Diese dienen vielmehr lediglich der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden und der Gerichte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, BRS 79 Nr. 210. Nach diesen Maßstäben führt die Errichtung der streitgegenständlichen Halle nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds der Windmühle. Nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck des Berichterstatters, welchen dieser dem Senat vermittelt hat, den vorliegenden Lichtbildern und Karten sowie dem sonstigen Akteninhalt wird der in der Eintragung in der Denkmalliste festgeschriebene Denkmalwert der Windmühle durch die Errichtung der Halle nicht wesentlich herabgesetzt. Die in der Eintragung beschriebenen - von außen wahrnehmbaren - Besonderheiten der Windmühle (beschriftetes Schmuckbrett; konischer Erdholländertyp aus Backstein mit besegelbaren Gitterrostflügeln) werden durch die ca. 160 m von der Mühle entfernt geplante Halle nicht tangiert. Die Windmühle verliert zudem schon wegen ihrer Höhe im Vergleich zur geplanten Halle nicht ihre Eigenschaft als „Landmarke“. Dies gilt auch deshalb, weil die Halle überhaupt nur einen kleinen Ausschnitt des freien Blicks auf die Windmühle einschränkt, nämlich für den sich - von der Windmühle aus gesehen - hinter der Halle befindlichen und aus Südsüdwest in Richtung der Windmühle schauenden Betrachter. Auch wird die Windmühle nach der Errichtung der Halle weiter als „alleinstehend“ bzw. „Solitär“ wahrgenommen werden. Zwischen dem geplanten Standort der Halle und der Windmühle verbleibt ein hinreichend großer „Achtungsabstand“. Ob und inwieweit die Umgebung der Windmühle in den anderen Himmelsrichtungen durch weitere Bebauung „vorbelastet“ ist, bedarf hier somit keiner Entscheidung. Eine erhebliche Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds der ebenfalls unter Schutz gestellten Reste der Ölmühle und des ehemaligen Lagerhauses durch die geplante Halle ist auch nicht erkennbar. Eine Beeinträchtigung der denkmalwerten Innenausstattung des jeweiligen Denkmals durch die geplante Halle scheidet von vornherein aus. Ob hier als weiterer zu berücksichtigender denkmalrechtlicher Belang neben dem Schutz des Erscheinungsbilds der Mühle auch der Schutz ihrer Betriebs- bzw. Mahlfähigkeit in Betracht kommt - wofür der Wortlaut der Eintragung in die Denkmalliste („…eine der wenigen mahlfähigen Windmühlen“…) sprechen könnte -, kann letztlich offen bleiben. Auch insoweit fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Erheblichkeit einer Beeinträchtigung in diesen - zugunsten des Klägers angenommenen - Denkmalwert. Durch die geplante Halle des Beigeladenen wird weder die Betriebs- noch die Mahlfähigkeit der Windmühle in denkmalrechtlich erheblicher Weise beeinträchtigt. Ausgehend von den Angaben des Klägers in seinem Schriftsatz vom 23. Juli 2014, die der Senat seiner rechtlichen Wertung zugrundelegt, ist zwischen der Funktions- bzw. Betriebsfähigkeit und der - wegen des erforderlichen stärkeren Windes demgegenüber reduzierten - Mahlfähigkeit der Windmühle zu unterscheiden. Zugunsten des Klägers geht der Senat davon aus, dass der Denkmalwert auch die Mahlfähigkeit erfasst. Nach den - als zutreffend unterstellten - klägerischen Berechnungen führt die Errichtung der Halle zu einer Reduzierung der Mahlfähigkeit der Windmühle im Vergleich zu den aktuellen jährlichen Mahltagen um 37,4 % und damit um weniger als die Hälfte der Mahltage im Jahr. Dies rechtfertigt nach der Überzeugung des Senats (noch) nicht die Annahme einer erheblichen, für den Denkmaleigentümer unzumutbaren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigung des - unterstellten - Denkmalwerts der Mahlfähigkeit. Die Windmühle kann auch nach Errichtung der Halle voraussichtlich an 23,4 Tagen im Jahr und damit im Schnitt fast zweimal monatlich mahlen. Dies genügt, um interessierten Besuchern auch weiterhin den historischen Mahlvorgang und die technische Funktionsweise der Mühle zu demonstrieren. Die Anzahl der Tage, an denen die Windmühle betriebsfähig ist - somit zu Anschauungs- bzw. Ausbildungszwecken in Gang gesetzt werden kann - liegt nach dem klägerischen Vorbringen sogar über diesem Wert. Entgegen der klägerischen Auffassung ist zur Ermittlung des Leistungsverlusts der Windmühle infolge der Errichtung der Halle nicht auf die Zahl der historischen Mahltage abzustellen. Entscheidend zur Beurteilung des Denkmalwerts ist der Zeitpunkt der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste, hier der 27. Oktober 1982. Dies folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW, nach dem Denkmäler erst mit der Eintragung den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes unterliegen; der Umgebungsschutz kann also auch nur den zu diesem Zeitpunkt bestehenden status quo sichern kann. Vgl. Schönstein in Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht NRW, Kommentar, 2. Auflage, § 3 Rn. 25. Auch im Falle der Verlagerung der gesamten Hofstelle des Beigeladenen oder weiterer Teile derselben auf das Vorhabengrundstück wäre - entgegen den klägerischen Befürchtungen - bei der Ermittlung der dadurch ggf. entstehenden Beeinträchtigungen als Bezugspunkt auf die Eintragung in die Denkmalliste abzustellen. Ein Abwehranspruch des Klägers ergibt sich weiterhin nicht aus dem geltend gemachten Verfahrensfehler der unterbliebenen Benehmensherstellung i. S. d. § 21 Abs. 4 DSchG NRW. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass diese Vorschrift keine zugunsten des Klägers drittschützende Wirkung entfaltet. Dies gilt entgegen der klägerischen Auffassung auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Befugnis des Denkmaleigentümers, gegen die Genehmigung eines Vorhabens in der Umgebung des geschützten Denkmals vorgehen zu können, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, BRS 74 Nr. 220, da die landesrechtlich geregelte Verfahrensbeteiligung der Denkmalpflegeämter des LVR, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt. Vgl. Davydov in Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, DSchG NRW, Kommentar, 3. Auflage (2013), § 21 Rn. 4.6.1. Ob daneben auch § 8 DSchG NRW - wie der Kläger geltend macht - einen eigenen aus dem Nutzungsgebot resultierenden denkmalrechtlichen Drittschutz gewährleistet, so Davydov in Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, DSchG NRW, Kommentar, 3. Auflage, § 9 Rn. 5.2, kann hier ebenfalls offen bleiben. Auch nach der Errichtung der Halle ist weiterhin eine angemessene Nutzung möglich. Der Kläger kann weiterhin Besuchergruppen durch die Mühle führen, interessierte Personen als Müller ausbilden und - wie ausgeführt - auch Korn mahlen. Eine wesentliche Erschwernis oder gar Vereitelung der Nutzung ist nicht erkennbar. Auch hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Substanzverletzung der Windmühle infolge einer Beschränkung der (zukünftigen) wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten derselben durch die Einschränkung der Windausbeute liegt keine Verletzung des Denkmalwerts vor. Die wirtschaftliche Ertragsfähigkeit der Nutzung der Windmühle ist ausweislich der Eintragung in der Denkmalliste und ihrer Begründung nicht Bestandteil des Denkmalwerts. Das geplante Vorhaben des Beigeladenen verstößt auch nicht aus sonstigen Gründen zu Lasten des Klägers gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere führt die durch die Errichtung der Halle geminderte Windzufuhr und der durch diesen Abschattungseffekt seitens des Klägers befürchtete zukünftige Ertragsverlust nicht zu einer planungsrechtlichen Rücksichtslosigkeit im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Zum - für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage - maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung des angefochtenen Bauvorbescheides fand schon seit Jahren keine gewerbliche Nutzung der Windmühle mehr statt. Der Pachtvertrag zwischen dem Kläger und der Ökoenergie Nord-West GmbH zur Nutzung der Windmühle zum Zwecke der Stromerzeugung wurde erst im März 2013 geschlossen. Somit besaß der Kläger zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der geltend gemachten gewerblichen Tätigkeit keine im vorliegenden Zusammenhang schutzwürdige Position. Eine solche setzt nämlich voraus, dass die Nutzung, für die eine Rücksichtnahme reklamiert wird, auch tatsächlich legal ausgeübt wird. Für eine erst zukünftige Aufnahme einer Nutzung kann keine Rücksichtnahme verlangt werden. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175. Soweit der Kläger die fehlende Privilegierung des streitgegenständlichen Vorhabens und damit dessen objektive Rechtswidrigkeit geltend macht, begründet dies ebenfalls nicht die Annahme der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Im Außenbereich besteht kein allgemeiner Schutzanspruch des Nachbarn gegen objektiv rechtswidrige Bauvorhaben. Vgl. OVG M-V, Urteil vom 23. Juni 1998 - 3 L 209/96 -, NordÖR 1998, 396; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 2 A 104/12 -, juris. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheidet - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - ebenfalls aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit nicht in das Kostenrisiko begeben hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.