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Beschluss

14 A 220/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1031.14A220.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor oder sind im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt worden. Zu berücksichtigen sind dabei grundsätzlich nur die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragenen Gründe. Grundlegend neue Erwägungen aus dem erst nach Ablauf dieser Frist eingegangenen Schriftsatz vom 28.2.2014, die nicht durch die zur gerichtlichen Verfügung vom 26.11.2013 erbetene Stellungnahme gerechtfertigt sind, können keine Berücksichtigung finden. Das gilt hier, soweit der Kläger erstmals im Schriftsatz vom 28.2.2014 mit einem Verstoß der in Rede stehenden Regelungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwSt-RL - (ABl. L 347, S. 1) bzw. des § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) "gegen primäres Gemeinschaftsrecht, nämlich den EG-Vertrag, dort die Dienstleistungsfreiheit" argumentiert. 1. Die in der Antragsbegründung aufgeführten Gründe rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Derartige Zweifel sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird. Der Kläger macht geltend, bei Zugrundelegung der angegriffenen Entscheidung ergebe sich "ein gravierender Widerspruch zwischen der Regelung des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG einerseits und derjenigen über den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG andererseits". Musikveranstaltungen seien nach der gesetzlichen Regelung entweder gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerbefreit oder unterlägen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG. Bei der vom Verwaltungsgericht vertretenen weiten Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "gleichen kulturellen Aufgaben" in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG bleibe für den ermäßigten Steuersatz aus § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG kein Anwendungsbereich mehr übrig. Vielmehr wäre es so, dass jede auf der Bühne stattfindende künstlerische Musikdarbietung automatisch zur rechtmäßigen Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG führe. Das könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Unionsrechtlich mache Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwSt-RL deutlich, dass der nationale Gesetzgeber nur befugt sei, bestimmte kulturelle Dienstleistungen und Einrichtungen von der Mehrwertsteuer zu befreien, nicht aber alle. Mit diesem Vorbringen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt. Es mag sein, dass der Anwendungsbereich der Steuersatzminderungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG umso geringer ist, je weiter der Anwendungsbereich der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG reicht. Daraus lässt sich aber über die konkrete Abgrenzung des letzteren nichts herleiten. Dem wäre lediglich aus systematischen Gründen so, wenn die erstgenannte Vorschrift leer liefe. Dafür ist angesichts der vom Verwaltungsgericht aufgestellten Voraussetzungen für die Annahme der gleichen kulturellen Aufgaben auf S. 7 f. des Urteils nichts ersichtlich. Allerdings teilt der Senat die weite Auslegung des Verwaltungsgerichts nicht. Wie den Beteiligten mitgeteilt wurde, hat der Senat entschieden, für Chöre Urteil vom 31.7.2013 ‑ 14 A 2542/12 ‑, NRWE, Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch BVerwG, Beschluss vom 9.7.2014 ‑ 9 B 62.13 ‑, dass die kulturelle Aufgabe von Musikeinrichtungen, wie Chören, von Gebietskörperschaften nicht in der bloßen Darbietung oder der Produktion von Musik auf künstlerischem Niveau liegt. Vielmehr muss mit der Darbietung von Musik ein Zweck über die bloße Unterhaltung und Gewinnerzielung hinaus verfolgt werden, nämlich ein Zweck, der sich aus den diesen Gebietskörperschaften zugewiesenen Aufgaben legitimiert. Das Erfordernis, den Begriff der kulturellen Aufgabe musikalischer Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft einengend auszulegen, entspricht auch die in Art. 18 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen kodifizierte Aufgabenzuweisung. Danach sind Kultur, Kunst und Wissenschaft durch das Land und die Gemeinden zu pflegen und zu fördern. Nicht die staatliche Ausübung von Kunst ist danach Aufgabe des Staates, sondern die Pflege der Kunst, wie etwa die Bewahrung des musikalischen Erbes eines heimatlichen Komponisten, die Pflege eines bestimmten Kanons klassischer Werke, die Musikbildung und -erziehung. Bei den hier aufgeführten Werken dürften die Kriterien erfüllt sein und dem werden vom Kläger auch keine durchgreifenden Gesichtspunkte entgegengehalten, so dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts zur Erfüllung der gleichen kulturellen Aufgaben insoweit nicht zu beanstanden ist. Vielmehr hält der Kläger in seiner Stellungnahme vom 28.2.2014 nach wie vor daran fest, entscheidendes Abgrenzungskriterium müsse sein, - wie in der Zulassungsantragsbegründung vom 15.2.2012 formuliert - "ob ein privatrechtlicher kultureller Träger mit Gewinnerzielungsabsicht tätig" werde, weil nämlich ein solches Streben auf der Ebene der öffentlich-rechtlichen Träger wegen eines unzulässigen Eingriffs in den Wettbewerb nach den einschlägigen Gemeindeordnungen der Länder, den im Grundgesetz festgelegten Rahmenbedingungen sowie auch gemeinschaftsrechtlich unzulässig wäre. Auch insoweit bestehen indes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. In der Rechtsprechung ist nämlich geklärt, dass die Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG zu erteilen ist, wenn feststeht, dass die in Rede stehende Einrichtung anderer Unternehmer die gleichen kulturellen Aufgaben wie in Satz 1 für staatliche und kommunale Einrichtungen beschrieben erfüllt. Für eine weitere Abwägung ist dann kein Raum. Vgl. Senatsurteil vom 31.7.2013, NRWE Rn. 51. Bei der vorzunehmenden Prüfung bedarf es keiner Bewertung der wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers unter dem Aspekt erzielter Gewinne, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.1.2008 - 14 A 186/06 ‑, Urteilsabdruck S. 13, und ein kommerzielles Wahrnehmen kultureller Aufgaben, wie sie von staatlicher oder kommunaler Seite erfüllt werden, wird nicht ausgeschlossen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17.1.2012 - 21 ZB 11.887 -, juris, Rn. 14. Die wegen Gewinnerzielung fehlende Subventionsbedürftigkeit ist allenfalls ein Indiz dafür, dass keine öffentlichen Aufgaben erfüllt werden, sondern eine bloße Erwerbstätigkeit vorliegt. Vgl. Senatsurteil vom 31.7.2013, NRWE Rn. 49. Europarechtlich wiederum ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sowohl für Art. 132 MwSt-RL wie für die Vorgängerregelung des Art. 13 Teil A der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - Sechste Richtlinie - (ABl. L 145, S. 1) geklärt, dass der gewerbliche Charakter einer Tätigkeit grundsätzlich nicht ausschließt, dass es sich dabei um eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit handelt. vgl. EuGH, Urteile vom 3.4.2003, Hoffmann, C‑144/00, Slg. 2003, I-2921, Rn. 38, - zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie -, vom 26.5.2005, Kingscrest Associates und Montecello, C‑498/03, Slg. 2005, I-4427, Rn. 31- zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h der Sechsten Richtlinie) und vom 28.11.2013 - C-319/12 -, zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwSt-RL, Abl. EU. 2014, Nr. C 45, 11 = juris. Bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten werden sowohl nach Art. 13 Teil A der Sechsten Richtlinie wie nach Art. 132 der MwSt-RL (vgl. dort die Überschrift zu Kapitel 2) durch die Mitgliedsstaaten von der Mehrwertsteuer befreit. Dies gilt insbesondere für bestimmte kulturelle Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Einrichtungen erbracht werden. Dies ist sowohl in Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwSt-RL wie in der Vorgängerregelung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie geregelt. Der Begriff "Einrichtung" in Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwSt-RL bzw. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie ist grundsätzlich weit genug, um auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht zu erfassen. Vgl. Urteil Kingscrest Associates und Montecello, a. a. O. Rn. 35, und vom 28.11.2013, C-319/12, Rn. 28. Darüber hinaus weist der EuGH in seiner Rechtsprechung darauf hin, dass der Gesetzgeber der Europäischen Union, wenn er die Gewährung der Steuerbefreiungen des Art. 132 Abs. 1 MwSt-RL bestimmten Personen, die keine Gewinnerzielung anstreben oder keine Gewerbetreibenden sind, hätte vorbehalten wollen, dies ausdrücklich zu erkennen gegeben hätte, wie die Buchstaben l, m und q dieser Bestimmung zeigten. Vgl. in diesem Sinne Urteil Kingscrest Associates und Montecello, Rn. 37, und vom 28.11.2013, C‑319/12, Rn. 29. Ferner entspricht es ständiger Rechtsprechung des EUGH, dass Art. 133 Abs. 1 Buchst. a MwSt-RL bzw. Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie, der eine fakultative Bedingung darstellt, die die Mitgliedstaaten für die Gewährung bestimmter in Art. 132 Abs. 1 dieser Richtlinie genannter Befreiungen zusätzlich vorsehen können, die Mitgliedstaaten ermächtigt, aber nicht verpflichtet, die Inanspruchnahme der insbesondere in Art. 132 Abs. 1 Buchst. n vorgesehenen Steuerbefreiungen Einrichtungen vorzubehalten, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind und keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Vgl. Urteile Hoffmann, Rn. 38, Kingscrest Associates und Montecello, Rn. 38, und vom 28.11.2013, C‑319/12, Rn. 30. Soll Art. 133 Abs. 1 Buchst. a MwSt-RL nicht gegenstandslos werden, ist deshalb notwendigerweise davon auszugehen, dass in den Fällen, in denen der Unionsgesetzgeber, wie in Art. 132 Abs. 1 Buchst. n dieser Richtlinie, die Inanspruchnahme der betreffenden Befreiungen nicht ausdrücklich vom Fehlen eines Gewinnstrebens abhängig gemacht hat, das Streben nach Gewinnerzielung die Inanspruchnahme dieser Befreiungen nicht ausschließen kann. Vgl. Urteil Kingscrest Associates und Montecello, Rn. 40, und vom 28.11.2013, C-319/12, Rn. 31. Demnach steht Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwSt-RL einer Mehrwertsteuerbefreiung für Dienstleistungen, die von nicht öffentlichen Einrichtungen zu gewerblichen Zwecken erbracht werden, nicht entgegen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich auch nicht unter dem vom Kläger angeführten Aspekt der "Gleichbehandlung über die Grenze hinweg". Der Kläger macht insoweit geltend, "im Vereinigten Königreich bzw. in den Niederlanden w(ü)rden kulturelle Träger, gleich welcher Art, generell nicht auf der Basis des Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwStSystRL von der nationalen Umsatzsteuer befreit; Umsatzsteuer (werde) dort auf der Basis regulärer Steuersätze auf die Außenumsätze erhoben. Dieser Umsatz führe dazu, dass allen kulturellen Einrichtungen in den … aufgeführten Ländern ebenfalls der Vorsteuerabzug zusteh(e)". Daraus ergebe sich eine gravierende Besserstellung im Vergleich zu entsprechenden deutschen Kulturträgern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt seien. Dieses nicht zu begründende Ergebnis werde allein dadurch vermieden, dass man kommerziell tätige Einrichtungen nicht von der Mehrwertsteuer befreie und damit gleichzeitig zum Vorsteuerabzug berechtige. Auch dieser Vortrag vermag nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zu führen. Zum einen ist fraglich, ob tatsächlich - wie der Kläger vorträgt - "im Vereinigten Königreich bzw. in den Niederlanden … kulturelle Träger, gleich welcher Art, generell nicht auf der Basis des Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwStSystRL von der nationalen Umsatzsteuer befreit" werden. Bedenken ergeben sich aus der Schilderung des Sachverhalts im Urteil des EuGH vom 3.4.2003, Hoffmann, C-144/00, Slg. 2003, I-2921, zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie. Darin heißt es (a. a. O. Rn. 34 und 35) zum Standpunkt der Regierungen der beiden genannten Länder: Die niederländische Regierung vertritt die Meinung, es sei möglich, kulturelle Einrichtungen, die Vermarktungszwecke verfolgten, aufgrund von Artikel 13 Teil A der Sechsten Richtlinie, der bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten" betreffe, von der Steuerbefreiung auszuschließen, da nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe n die Begünstigten von den Mitgliedstaaten anerkannt sein müssten und diese eine solche Anerkennung verweigern könnten. Zudem könnten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Teil A Absatz 2 der Sechsten Richtlinie die Gewährung der Befreiung für Einrichtungen, die nicht solche des öffentlichen Rechts seien, von der Bedingung abhängig machen, dass sie keine systematische Gewinnerzielung anstrebten. Nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs weist die Überschrift des Artikels 13 Teil A der Sechsten Richtlinie darauf hin, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiungen auf dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten zu beschränken seien. Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe n der Sechsten Richtlinie sollte daher eng dahin ausgelegt werden, dass nur solche kulturelle Tätigkeiten unter die Befreiung fielen, deren Ausübung dem Gemeinwohl diene, nicht aber solche, die allein zum Zweck der Gewinnerzielung ausgeübt würden. Das kann indes letztlich dahinstehen. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts lässt die Mehrwertsteuersystemrichtlinie anders als ihre Vorgängerregelung, die Sechste Richtlinie, eine Veranlagung zur Mehrwertsteuer auf die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. n genannten Umsätze grundsätzlich nicht mehr zu, wie ein Vergleich der Regelungen in Art. 28 Abs. 3 i. V. m. Anhang E der Sechsten Richtlinie einerseits und in Art. 370 i. V. m. Anhang X Teil A MwSt-RL andererseits ergibt. Würde der Kläger insoweit eine Gleichbehandlung mit in anderen Mitgliedstaaten unter Verstoß gegen die Regelungen der Art. 132 bis 134 MwSt-RL etwa doch noch praktizierter Mehrwertsteuererhebung erstreben, verlangte er eine Gleichbehandlung im Unrecht, wie sie auch bei Zugrundelegung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht verlangt werden kann. Soweit in anderen Mitgliedsstaaten Einrichtungen in Ansehung der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. n genannten Umsätze bei Vorliegen von Umständen, die in Deutschland zu einer Befreiung von der Mehrwertsteuer führen, im Einklang mit den Regelungen der Art. 132 bis 134 MwSt-RL nicht befreit werden und deshalb zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, verstößt dies nicht gegen das Unionsrecht. Das unionsrechtliche Gebot der steuerlichen Neutralität verbietet zwar grundsätzlich, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Leistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln. Der EuGH hat jedoch entschieden, dass es Sache des Unionsgesetzgebers ist, die Mehrwertsteuerbefreiungen endgültig zu regeln und so die schrittweise Harmonisierung des nationalen Rechts im Bereich der Mehrwertsteuer zu vollenden. Solange diese endgültige Regelung noch aussteht, vgl. etwa Vorbemerkung (9) der MwSt-RL sowie Titel XV, Kapitel 1, Art. 402 und Art. 404, und die Mitgliedsstaaten - wie hier nach Art. 133 Abs. 1 MwSt-RL für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, und nach Art. 133 letzter Absatz MwSt-RL bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 1 Buchst. d) auch für Einrichtungen des öffentlichen Rechts bei Mitgliedsstaaten, die am 1. Januar 1989 gemäß Anhang E der Sechsten Richtlinie die Mehrwertsteuer auf die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. n genannten Umsätze erhoben haben - eine unterschiedliche Befreiungspraxis beibehalten können, sind etwaige Unterschiede hinzunehmen. Insoweit kann nichts anderes gelten als im Regelungszusammenhang des Art. 370 MWSt-RL, soweit es diese Regelung i. V. m. Anhang X Teil A Nr. 4 den Mitgliedsstaaten erlaubt, Dienstleistungen der Reisebüros, die sich auf Reisen außerhalb der Union beziehen, zu besteuern oder nicht zu besteuern, sofern sie diese Leistungen an 1.1.1978 besteuert hatten. Vgl. insoweit EuGH, Urteil vom 13.3.2014 ‑ C‑599/12 ‑, ABl. EU. 2014, Nr. C 135, 10 = juris, Orientierungssatz 1 und Rn. 44 ff. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass danach "eine doppelte Prüfung der Gleichheit zu erfolgen hat", nämlich zunächst die Prüfung gleicher kultureller Aufgaben durch die Landesbehörde und zudem die Prüfung des Merkmals "gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer" durch die Finanzverwaltung. Rechtmäßigkeitsbedenken ergeben sich insoweit weder, "weil der erforderliche Verwaltungsaufwand wegen erhöhter Kosten (Steuerberater) die Neutralität der Umsatzsteuer in Frage stellt", noch wegen der "Gefahr unterschiedlicher Wertungen". Nach der Rechtsprechung des EuGH zu den Befreiungstatbeständen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b), g), h), i) und n) ist es Sache des nationalen Rechts der einzelnen Mitgliedsstaaten, die Regeln aufzustellen, nach denen private Einrichtungen den in erster Linie angesprochenen Einrichtungen öffentlichen Rechts gleichgestellt werden können, wobei die Mitgliedsstaaten dabei über ein Ermessen verfügen. Vgl. EuGH, Urteil vom 28.11.2013 - C-319/12 -, zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwSt-RL, a. a. O. Rn. 37, m. w. N. Die Ausgestaltung der entsprechenden nationalen Regelungen gerichtet auf eine Befreiungsentscheidung der Finanzverwaltung basierend auf einem verbindlichen Grundlagenbescheid der zuständigen Landesbehörde hinsichtlich einer Teilfrage ist weder in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Urteil vom 12.6.2013 - 9 C 4.12 -, NVwZ 2014, 378 = juris, Rn. 10 und 13, noch der des Bundesfinanzhofs, vgl. Urteil vom 20.08.2009 - V R 25/08 -, BFHE 226, 479 (484 f.) = juris, Rn 27, 28, auf Bedenken gestoßen und rechtfertigt sich aus der speziellen Sachkunde der Fachbehörde. Allerdings sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger erfülle die gleichen kulturellen Aufgaben wie eine Einrichtung in öffentlicher Trägerschaft unter dem Gesichtspunkt der doppelten Prüfung ernstliche Zweifel an deren Richtigkeit entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich nicht geprüft, welche kulturellen Aufgaben welcher der in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG genannten Einrichtungen überhaupt im Rahmen des Vergleichs mit der Erfüllung gleicher kultureller Aufgaben durch eine Einrichtung des Klägers in Rede stehen. Zwar hat das Verwaltungsgericht nicht die abschließende Entscheidung zu treffen, ob die Einrichtung des Unternehmers eine "vergleichbare Einrichtung" i.S.d. § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG ist, da dies der nachfolgenden eigenständigen Prüfung durch die Finanzverwaltung vorbehalten bleibt. Der Umstand, dass sich die beiden - einerseits der Kultusbehörde, andererseits der Finanzverwaltung obliegenden - "Gleichartigkeitsprüfungen" inhaltlich teilweise überschneiden, führt allerdings dazu, dass die Entscheidung der Kultusbehörde darüber, ob die betreffende Einrichtung des Unternehmers die gleichen kulturellen Aufgaben wie eine Einrichtung in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft erfüllt, nicht losgelöst vom Einrichtungsbegriff getroffen werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.7.2014 ‑ 9 B 63.13 ‑, Rn. 11. Daher hätte es der Feststellung bedurft, was die kulturelle Aufgabe ‑ hier u. a. wohl einschlägig ‑ eines Orchesters in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft ist. Das ist, unbeschadet der weiteren vom Verwaltungsgericht verlangten und vom beschließenden Senat in seinem Urteil vom 31.7.2013 geforderten Merkmale, jedenfalls das Musizieren. Der Kläger musiziert aber nicht durch eine von ihm getragene ‑ von der Finanzbehörde unter dem Aspekt der Gleichartigkeit zu prüfende ‑ Einrichtung, er musiziert überhaupt nicht. Es musizieren alleine die vom Kläger für die jeweiligen Veranstaltungen verpflichteten Orchester, deren Träger nicht der Kläger ist. Er ist damit bloßer Konzertveranstalter und unterfällt nur der Befreiungsregelung des § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG (Veranstaltung von Konzerten durch andere Unternehmer, gemeint: als die unter Buchst. a genannten). Solchen Konzertveranstaltern ist aber keine Bescheinigung auszustellen, vielmehr sind sie automatisch steuerbefreit, wenn sie ein nach Buchst. a steuerbefreites Orchester für die Veranstaltung verpflichten, also ein Orchester in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder ein Orchester, dem eine Bescheinigung nach Buchst. a Satz 2 ausgestellt wurde. Vgl. Huschens in: Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, Loseblattsammlung (Stand: Juni 2014), § 4 Nr. 20 Rn. 96; Kossack in: Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, Loseblattsammlung (Stand: August 2014), § 4 Nr. 20 Rn.36. Der Senat sieht sich jedoch gehindert, die Berufung aus diesem Grunde zuzulassen, da dieser ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründende Gesichtspunkt nicht ‑ auch nicht ansatzweise ‑ dargelegt wurde. 2. Die Rechtssache hat auch nicht die vom Kläger angeführte grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und der über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren Bedeutung zukommt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann hier nicht angenommen werden. Schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers fehlt es an einer Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der von ihm aufgeworfenen Fragen: - Inwieweit grenzt sich der Regelungsbereich des § 4 Nr. 20a Satz 2 UStG von dem des § 4 Nr. 20a Satz 1UStG und der Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG ab? - Ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass die öffentliche Hand aus Gründen des Wettbewerbs nicht in das Marktgeschehen eingreifen darf und dementsprechend kommerzielle Kultur nicht mehr "die gleichen kulturellen Aufgaben" erfüllen kann? - Ist es auf der Basis des Gemeinschaftsrechts bzw. der des nationalen Verfassungsrechts zulässig, ausländische Träger von Kultur im Bereich der Umsatzsteuer grenzüberschreitend besser zu stellen als nationale Kulturgüter?, wenn er gleich anschließend ausführt, aus seiner Sicht gehe es "im Ergebnis allein um die Frage, ob Einrichtungen anderer Unternehmer die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen könn(t)en, wenn sie erwerbswirtschaftlich aufgestellt (seien)". Denn diese Frage lässt sich - wie im Übrigen auch die zuvor genannten Fragen - mit der unter 1. nachgewiesenen Rechtsprechung auf der Grundlage des geltenden Rechts beantworten. Sie ist wie dargetan zu bejahen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).