Beschluss
12 B 1192/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1103.12B1192.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Mit seinem Beschwerdevortrag, auf den sich die Überprüfung durch den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, vermag er die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, sein Antragsbegehren sei bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, nicht in Frage zu stellen. Für die Absicherung der zukünftigen Umsetzung der bereits mit Bescheid vom 2. Juli 2014 gewährten Leistung der Jugendhilfe i. S. v. §§ 2 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO besteht vor dem Hintergrund der Bindung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe an Recht und Gesetz nämlich nur dann ein hinreichendes Rechtschutzinteresse, wenn begründeter Anlass für die Annahme besteht und glaubhaft gemacht ist, der Jugendhilfeträger werde der eingegangenen Verpflichtung nicht innerhalb des ihm Möglichen und Zumutbaren nachkommen. Dafür hat der Antragsteller indes keine schlüssigen Anhaltspunkte geliefert. Eine Modifikation der Umgangsbegleitung in Abweichung von den Vorgaben im Beschlusses des OLG I. vom 30. April 2013 - UF - ist spätestens seit dem Beschluss des Senates vom 27. Juni 2014 - 12 B 579/14 - nicht mehr nachvollziehbar zu verzeichnen. Entsprechende Ängste beim Antragsteller sind unbegründet und entbehren eines vernünftigen Anlasses. An einem Rechtschutzinteresse fehlt es auch insoweit, als der Antragsteller nach der Beschwerdebegründung von der Antragsgegnerin etwas tatsächlich Unmögliches erwartet. Die Antragsgegnerin kann nämlich nicht voraussagen, wann und ob überhaupt bis zum Ende des Jahres 2014 wegen der Verhinderung/Erkrankung eines der Beteiligten einer der bereits festgelegten Umgangstermine nicht stattfinden kann. Dementsprechend ist es der Antragsgegnerin auch nicht möglich, über ein - hier konkludent zum Ausdruck gekommenes - Bemühen um einen Ersatztermin hinaus Nachholtermine schon jetzt verbindlich und konkret zuzusagen. Die Umstände, unter denen eine Nachholung des Umgangstermins stattfinden könnte, sind von den verschiedensten Faktoren abhängig, die sich nicht sicher voraussagen lassen. Der Antragsteller hat keineswegs einen Anspruch gegenüber dem Jugendhilfeträger, sich etwa von der räumlichen und personellen Kapazität her von vornherein auf alle in Frage kommenden Eventualitäten einzurichten. Übertriebenes Anspruchsdenken genießt nicht den Schutz der Rechtsordnung einschließlich des rein vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.