Beschluss
12 A 917/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1110.12A917.14.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. März 2014 wird zugelassen.
Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. März 2014 wird zugelassen. Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Zulassungsvorbringen begründet jedenfalls insoweit besondere rechtliche Schwierigkeiten (die von der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO regelmäßig konkludent mit umfasst sind), als es der Sache nach die im Berufungsverfahren voraussichtlich zu klärende Frage aufwirft, auf welchen Prüfungsabschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bei einer pharmazeutischen Ausbildung gemäß der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) abzustellen ist, soweit die Gewährung eines Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG voraussetzt, dass der Auszubildende die Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung beendet hat. Namentlich dürfte in diesem Zusammenhang auch zu klären sein, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 AAppO vorgesehene praktische Ausbildung von zwölf Monaten - die ordnungsgemäß nach dem mindestens vierjährigen Pharmaziestudium und dem bestandenem Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung aufgenommen wird - sei keine in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 2 HRG und damit nicht in die Regelstudienzeit eingeschlossen, was wiederum zur Folge habe, dass das Bestehen bereits des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung - und nicht erst des sich an die praktische Ausbildung anschließenden Dritten Abschnitts - als teilerlasserhebliche Beendigung der Ausbildung anzusehen sei. Hängt eine Einordnung in den Studiengang i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 HRG maßgeblich davon ab, dass die berufspraktische Tätigkeit in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung verpflichtend aufgeführt und für das entsprechende Studienziel erforderlich ist, vgl. Epping, in: Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand September 2014, § 10 HRG Rn. 30, könnten diese Voraussetzungen im Einzelfall auch dann vorliegen, wenn die festgesetzte Regelstudienzeit hierauf keine Rücksicht nimmt, was nach dem mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Erlass vom 18. November 2002 jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint; die darin angesprochene Absicht des federführenden Bundesministeriums, die Regelstudienzeit im Fach Pharmazie wegen der in der AAppO vorgesehenen praktischen Ausbildung von vier auf fünf Jahre zu verlängern, ist bislang nicht in geltendes Recht umgesetzt worden. Dem entspräche im Übrigen, dass berufspraktische Tätigkeiten, die im Anschluss an eine abgeschlossene (hoch)schuli-sche Ausbildung zwingend abzuleisten sind, um eine angestrebte berufliche Qualifikation zu erlangen, auch im Kontext des § 15b Abs. 3 BAföG so behandelt werden, dass die Ausbildung in der Gesamtbetrachtung erst nach dem ebenfalls erfolgreichen Abschluss des Berufspraktikums als beendet angesehen wird. Vgl. Kreutz, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2014, § 15b Rn. 14; Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 15b Rn. 10 (m. H. a. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - 5 B 25.12 -, juris).