Leitsatz: 1. Ein Personalratsmitglied berühmt sich einer ihm als einzelnes Gruppenmitglied nicht zustehenden Rechtsposition, wenn er (lediglich) die gerichtliche Feststellung einer Verpflichtung des Personalrats begehrt, einem Gruppenmitglied eine Freistellung zuzuweisen (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Die Inanspruchnahme von Elternzeit für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten stellt eine Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge/ohne Besoldung dar und führt damit sowohl nach § 26 Abs. 1 Buchst. f i. V. m. § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NRW als auch nach § 26 Abs. 2 LPVG NRW zum Erlöschen einer Mitgliedschaft im Personalrat. 3. Weder die in § 26 Abs. 1 Buchst. f i. V. m. § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NRW noch die in § 26 Abs. 2 LPVG NRW enthaltene Regelung beinhaltet eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Beteiligte zu 1. wurde am 13. Juni 2012 neu gewählt. Er besteht aus 13 Mitgliedern, von denen zehn der Gruppe der Arbeitnehmer und drei der Gruppe der Beamten angehören. In der Gruppe der Arbeitnehmer wurden acht Mitglieder über die Liste 1 ("ver.di") ‑ darunter die Beschäftigten A. , T. und I. ‑ und zwei Mitglieder über die Liste 2 ("komba") sowie in der Gruppe der Beamten zwei Mitglieder über die Liste 1 ("ver.di") ‑ nämlich die Beschäftigten C. und Q. ‑ und ein Mitglied über die Liste 2 ("komba") ‑ nämlich der Antragsteller ‑ gewählt. In der konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 1. am 15. Juni 2012 wurden die Arbeitnehmerin A. zur vorsitzenden Person, die Beamtin C. zur 1. Stellvertreterin und der Arbeitnehmer T. zum 2. Stellvertreter gewählt. Am 2. Juli 2012 fand die nächste Sitzung des Beteiligten zu 1. statt, auf deren Tagesordnung die Entscheidung über die Auswahl der freizustellenden Mitglieder stand. Der Antragsteller nahm urlaubsbedingt an dieser Sitzung nicht teil. Der Beteiligte zu 1. beschloss in dieser Sitzung einstimmig, die Arbeitnehmerin A. (vorsitzende Person), die Beamtin C. (1. Stellvertreterin) und den Arbeitnehmer T. (2. Stellvertreter) für eine Freistellung im vollen Umfang ihrer Arbeitsleistungen vorzuschlagen. Da die Beamtin C. zum damaligen Zeitpunkt nur mit einem Anteil von 23 Wochenarbeitsstunden beschäftigt war und deshalb insoweit lediglich eine Teilfreistellung in Betracht kam, schlug die Vorsitzende A. ausweislich der Sitzungsniederschrift vor, in Anbetracht des im Vergleich zu einer Vollfreistellung der Beamtin C. verbleibenden Anteils von 18 Wochenarbeitsstunden den Arbeitnehmer I1. für eine entsprechende Teilfreistellung vorzuschlagen, und verwies zur Begründung dafür, dass für den verbleibenden Freistellungsteil ein Beschäftigter aus der Gruppe der Arbeitnehmer und nicht aus der Gruppe der Beamten auszuwählen sei, auf das Zahlenverhältnis von 1.074 Arbeitnehmern zu 298 Beamten und die daraus folgende deutlich unterschiedliche Anzahl der zu vertretenden Personen. Trotz der Forderung des Beschäftigten S. , für die fehlenden Stunden ein Personalratsmitglied aus der Gruppe der Beamten freizustellen, beschloss der Beteiligte zu 1. mehrheitlich, den Arbeitnehmer I1. im Umfang von 18 Wochenarbeitsstunden für eine Teilfreistellung vorzuschlagen. Ab dem 3. Juli 2012 stellte der Beteiligte zu 2. die Personalratsmitglieder A. , C. , T. und I1. in dem vom Beteiligten zu 1. vorgeschlagenen Umfang von ihren dienstlichen Tätigkeiten frei. In der Sitzung des Beteiligten zu 1. am 12. Juli 2012 beantragte der Antragsteller, die Tagesordnung um den Punkt "Freistellungen" zu ergänzen. Dies lehnte der Beteiligte zu 1. ab. Dennoch verlas der Antragsteller einen von ihm verfassten "Antrag zur Korrektur der Freistellungsbeschlüsse vom 02.07.2012", mit dem er die vorgesehene Teilfreistellung des Arbeitnehmers I1. beanstandete und statt derer die Teilfreistellung eines Mitglieds aus der Gruppe der Beamten begehrte. Im Rahmen der Diskussion über diesen Antrag führte die Vorsitzende A. ausweislich der Sitzungsniederschrift zur Begründung der am 2. Juli 2012 getroffenen Entscheidung an, der Antragsteller sei in der Sitzung nicht zur Freistellung vorgeschlagen worden und die aus der Gruppe der Beamten ansonsten allein noch in Betracht kommende Beamtin Q1. habe eine Freistellung abgelehnt. Im Anschluss an die Diskussion beschloss der Beteiligte zu 1. mehrheitlich, den Antrag des Antragstellers abzulehnen. Am 18. Juli 2012 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Beschluss vom 31. Juli 2012 ‑ 14 L 466/12.PVL ‑ hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts seinen Antrag, im Wege der einstweiligen Verfügung den Beteiligten zu 1. zu verpflichten, den Beschluss vom 2. Juli 2012 zur Freistellung des Personalratsmitglieds I1. über 18 Stunden aufzuheben und den verbleibenden Freistellungsumfang von 18 Stunden ‑ bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ‑ einem Personalratsmitglied aus der Gruppe der Beamten, hilfsweise dem Antragsteller, zuzuweisen, abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat der Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen mit Beschluss vom 7. Dezember 2012 zurückgewiesen. Bereits am 20. Juli 2012 hat der Antragsteller ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren (VG Minden 14 K 2414/12.PVL) eingeleitet und beantragt, "1. festzustellen, dass der Beschluss des Beteiligten zu 1. vom 02.07.2012 über die Freistellung des Personalratsmitglieds I2. -H. I1. rechtswidrig ist, 2. den Beteiligten zu 1. zu verpflichten, den Beschluss vom 02.07.2012 über die Freistellung des Personalratsmitglieds I2. -H. I1. über 18 Stunden aufzuheben und den verbleibenden Freistellungsumfang von 16 Stunden einem Personalratsmitglied aus der Gruppe der Beamten zuzuweisen, hilfsweise 3. den Beteiligten zu 1. zu verpflichten, seinen Beschluss vom 02.07.2012 über die Freistellung des Personalratsmitglieds I2. -H. I1. über 16 Stunden aufzuheben und den verbleibenden Freistellungsumfang von 16 Stunden ihm, dem Antragsteller, zuzuweisen." Mit Beschluss vom 11. November 2013 ‑ 14 K 2414/12.PVL ‑ hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag zu 1. stattgegeben sowie den die Anträge zu 2. und 3. betreffenden Teil des Verfahrens abgetrennt und unter dem vorliegenden Aktenzeichen fortgeführt. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens haben sich bei den Mitgliedern des Beteiligten zu 1. folgende Veränderungen ergeben: Ab dem 1. Januar 2013 ist die wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerin A. , befristet für ein Jahr, von 39 auf 37 Wochenarbeitsstunden verringert und die wöchentliche Arbeitszeit der Beamtin C. von 23 auf 25 Wochenarbeitsstunden erhöht worden. Der Umfang der Freistellungen der beiden Personalratsmitglieder wurde den Veränderungen ihrer jeweiligen Wochenarbeitszeit angepasst. Die Beamtin Q1. hat sich vom 30. September 2012 bis zum 6. Januar 2013 in Mutterschutz, vom 7. bis zum 15. Januar 2013 in Urlaub (Resturlaub aus dem Jahr 2012) und vom 16. Januar bis 22. Oktober 2013 in Elternzeit (ohne von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung Gebrauch zu machen) befunden. Am 23. Oktober 2013 hat sie ihren Dienst mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden, befristet bis zum 22. Oktober 2014, wieder aufgenommen. Während ihrer Abwesenheit wurde sie als Personalratsmitglied von der Beamtin N. als Ersatzmitglied vertreten. Nach der Wiederaufnahme ihrer dienstlichen Tätigkeit bestand in der Dienststelle Unklarheit, ob ihr Personalratsmandat fortbestehe. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 26. November 2013 hat der Beteiligte zu 2. die Auffassung vertreten, dass die Mitgliedschaft im Beteiligten zu 1. aufgrund ihrer mehr als sechsmonatigen Elternzeit erloschen und deshalb eine Freistellung für eine Personalratstätigkeit nicht mehr möglich sei. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung haben sich die Beteiligten zu 1. und 2. darauf verständigt, dass die Beamtin Q1. derzeit nicht zu den Personalratssitzungen eingeladen wird. Die Beamtin nimmt auch tatsächlich nicht an den Personalratssitzungen teil. Zur Begründung seines den abgetrennten Teil betreffenden Begehrens hat der Antragsteller im Wesentlichen angeführt: Eine Zuweisung der bei einer anteiligen Freistellung der teilzeitbeschäftigten Beamtin C. noch verbleibenden Freistellungszeit hätte allein an ein Mitglied der Gruppe der Beamten erfolgen dürfen. Nur dies entspreche dem Gruppenprinzip des LPVG NRW und dem durch den Landesgesetzgeber gewollten Minderheitenschutz. Zu berücksichtigen sei außerdem die vorliegende Sondersituation, dass die zwei neben ihm der Gruppe der Beamten angehörenden Personalratsmitglieder über die Liste 1 ("ver.di") gewählt worden seien und zugunsten eines Beschäftigten, der ebenfalls über diese Liste gewählt worden sei, auf eine weitergehende Freistellung für die Gruppe der Beamten verzichtet hätten. Dies sei mutmaßlich aus rein gewerkschaftspolitischen Gründen erfolgt. Aus der Gruppe der Beamten sei allein er zu einer Freistellung bereit. Dass die Beamtin Q1. wieder Personalratsmitglied und bereit sei, sich freistellen zu lassen, bestreite er mit Nichtwissen. Die Freistellung des Arbeitnehmers I1. sei auch nicht wegen dessen besonderer Fachkenntnisse aufgrund seiner Tätigkeit im Bereich Vermessung/Kataster erforderlich und sachgerecht, weil die angeführten technischen und organisatorischen Umstellungen des Katasteramtes bereits längst abgeschlossen seien und ein zukünftiger Bedarf für eine spezielle Vertretung der dort tätigen Beschäftigten nicht ersichtlich sei. Der Antragsteller hat beantragt, den Beteiligten zu 1. zu verpflichten, den Beschluss vom 2. Juli 2012 über die Freistellung des Personalratsmitglieds I2. -H. I1. über 18 Stunden aufzuheben und den verbleibenden Freistellungsumfang von 16 Stunden einem Personalratsmitglied aus der Gruppe der Beamten zuzuweisen, hilfsweise den Beteiligten zu 1. zu verpflichten, den Beschluss vom 2. Juli 2012 über die Freistellung des Personalratsmitglieds I2. -H. I1. über 18 Stunden aufzuheben und den verbleibenden Freistellungsumfang von 16 Stunden ihm zuzuweisen. Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Der Antragsteller sei nicht zur Freistellung vorgeschlagen worden. Zudem komme aus der Gruppe der Beamten neben dem Antragsteller auch noch die Beamtin Q1. für eine Freistellung in Betracht. Nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit sei sie seit dem 23. Oktober 2013 wieder Personalratsmitglied. § 26 Abs. 2 LPVG NRW, wonach die Mitgliedschaft im Personalrat bei einer Beurlaubung ohne Besoldung oder Arbeitsentgelt für länger als sechs Monate erlischt, sei nicht anwendbar, weil es sich bei der Elternzeit nicht um eine Beurlaubung im Sinne dieser Vorschrift handele. Der Verlust des Personalratsamts bei der Inanspruchnahme von Elternzeit von mehr als sechs Monaten stelle außerdem eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar, die nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung dieses Ziels nicht angemessen und erforderlich sei. Beschäftigte in Elternzeit seien nur als zeitweilig verhindert anzusehen. Zwar sei für die Beamtin Q1. im Juli 2012 wegen ihrer bevorstehenden Niederkunft keine Freistellung in Betracht gekommen. Sie sei aber nunmehr bereit, sich freistellen zu lassen, stehe allerdings zu dem gefassten Beschluss, den Arbeitnehmer I1. zum Teil freistellen zu lassen. Im Übrigen würde auch die Beamtin N. , die Ersatzmitglied für die Beamtin Q1. sei, für eine Freistellung zur Verfügung stehen. Die Entscheidung, den Arbeitnehmer I1. für eine Teilfreistellung vorzuschlagen, beruhe nicht auf gewerkschaftspolitischen, sondern allein auf sachbezogenen Gründen. Dessen Freistellung sei wegen seiner besonderen Fachkenntnisse für die aktuelle Personalratsarbeit besonders erforderlich und sachgerecht, weil er im Bereich Vermessung/Kataster tätig sei und es dort bereits große Veränderungen gegeben habe und weitere Veränderungen anstünden. Außerdem habe für den Arbeitnehmer I1. auch dessen große Erfahrung in der Personalratsarbeit gesprochen. Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt. Im Rahmen der erstinstanzlichen Anhörung hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen durch Vernehmung der Beamtin N. als Zeugin Beweis über deren etwaige Bereitschaft erhoben, sich freistellen zu lassen. Bei ihrer Vernehmung hat die Beamtin N. ausgesagt, sie sei bereit, sich im Umfang von 16 Wochenarbeitsstunden freistellen zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihrer Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Mit Beschluss vom 17. Februar 2014 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Hauptantrag sei unzulässig, weil es dem Antragsteller insoweit an der Antragsbefugnis fehle. Ein einzelnes Personalratsmitglied sei nicht berechtigt, im Rahmen eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens eine Verpflichtung des Plenums des Personalrats zu begehren, für eine anstehende Freistellung ein Mitglied seiner Gruppe vorzuschlagen. Diese Befugnis stehe allenfalls den Vertretern der betreffenden Gruppe insgesamt zu. Der Hilfsantrag sei unbegründet. Die begehrte Verpflichtung des Beteiligten zu 1., den verbleibenden Freistellungsumfang von 16 Wochenarbeitsstunden ihm zuzuweisen, bestehe nur dann, wenn allein er für eine solche Freistellung in Betracht käme. Dies sei indes nicht der Fall, da die als Zeugin vernommene Beamtin N. ebenfalls bereit sei, sich freistellen zu lassen. Auf die Freistellungsbereitschaft der Beamtin N. komme es an, weil diese inzwischen anstelle der Beamtin Q1. Mitglied des Beteiligten zu 1. sei. Da sich die Beamtin Q1. in der Zeit vom 16. Januar bis 22. Oktober 2013 und damit für mehr als sechs Monate in Elternzeit befunden habe, sei deren Mitgliedschaft im Beteiligten zu 1. erloschen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Für den Hauptantrag stehe ihm eine eigene Antragsbefugnis zu. Da der Beteiligte zu 1. den Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen vom 11. November 2013 ‑ 14 K 2414/12.PVL ‑ zur Rechtswidrigkeit der Freistellung des Personalratsmitglieds I1. unbeachtet gelassen habe, beinhalte der Hauptantrag keine Inanspruchnahme eines nur der Gruppe der Beamten zustehenden Rechts durch ihn, sondern lediglich die tatsächliche Umsetzung des genannten Beschlusses. Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und den erstinstanzlichen Anträgen zu entsprechen. Der Beteiligte zu 1. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen an: Für den Hauptantrag sei der Antragsteller nicht antragsbefugt. Dieser Antrag beinhalte insbesondere nicht die tatsächliche Umsetzung des Beschlusses der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen über die Rechtswidrigkeit der bisherigen Freistellungslage. Der Hilfsantrag müsse scheitern, weil der Antragsteller nicht das einzige Personalratsmitglied aus der Gruppe der Beamten sei, das für eine Freistellung in Betracht komme. Wie die erstinstanzliche Zeugenvernehmung ergeben habe, sei auch die Beamtin N. bereit, sich freistellen zu lassen. Allerdings habe die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen unzutreffend auf die Freistellungsbereitschaft der Beamtin N. abgestellt, weil die Beamtin Q1. durch die Inanspruchnahme von Elternzeit für einen Zeitraum von mehr als neun Monaten ihr Personalratsamt nicht verloren habe. Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren sowie der Gerichtsakten zu den Verfahren 14 L 466/12.PVL (VG Minden)/20 B 1042/12.PVL (OVG NRW) und 14 K 2414/12.PVL (VG Minden)/20 A 2814/13.PVL (OVG NRW) einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten zu 1. (1 Band) Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist unzulässig. Für das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren einer Verpflichtung des Beteiligten zu 1., unter Aufhebung seines bereits gefassten Beschlusses über die (Teil‑)Freistellung des Personalratsmitglieds I2. -H. I1. den verbleibenden Freistellungsumfang von 16 Stunden einem Personalratsmitglied aus der Gruppe der Beamten zuzuweisen, fehlt es dem Antragsteller an der erforderlichen Antragsbefugnis. Mit seinem Begehren berühmt sich der Antragsteller einer Rechtsposition, die nicht ihm als einzelnes Gruppenmitglied, sondern allenfalls der Gruppe der Beamten innerhalb des Beteiligten zu 1. zustehen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 ‑ 1 A 1761/94.PVL ‑, juris, und vom 7. Dezember 2012 ‑ 20 B 1042.12.PVL ‑, juris. Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, eine dem Antragsteller eine Antragsbefugnis vermittelnde Rechtsposition ergebe sich daraus, dass er als einziges Mitglied aus der Gruppe der Beamten für eine Freistellung in Betracht komme. Zum einen trifft es aus den nachfolgenden Erwägungen zum Hilfsantrag schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, dass allein eine Freistellung des Antragstellers denkbar wäre. Zum anderen würde der vom Antragsteller geltend gemachte Umstand, dessen Vorliegen unterstellt, nichts daran ändern, dass er mit dem Hauptantrag allein eine in den Rechtskreis der Gruppe der Beamten fallende Rechtsposition geltend macht. Damit wird dem Antragsteller auch keine "durch den Gesetzgeber vorgesehene Rechtsschutzmöglichkeit aus der Hand geschlagen". Ihm steht es ‑ wie schon der vorliegend gestellte Hilfsantrag zeigt ‑ frei, unmittelbar seine eigene Freistellung zum Gegenstand des Antrags zu machen. Auch aus der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. April 2012 ‑ SächsOVG, Beschluss vom 18. April 2012 ‑ PL 9 A 574/11 ‑, juris (= PersV 2012, 342 allerdings ohne den Abdruck der im vorliegenden Zusammenhang relevanten Passage) ‑ ergibt sich nichts anderes. Dies folgt schon daraus, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht allein die Frage aufgeworfen ‑ im Übrigen im Ergebnis aber offen gelassen ‑ hat, ob die in den Personalrat gewählten Mitglieder einer Liste über eine ausreichende Verfasstheit verfügen, um als eigenständige Beteiligte in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren behandelt werden zu können. Um die Mitglieder einer "Liste" geht es in dem Hauptantrag des Antragstellers aber nicht. Dieser hat vielmehr die Freistellung eines Mitglieds der "Gruppe" der Beamten zum Gegenstand. Weiterhin lag der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts auch im Übrigen ein anderer Sachverhalt zugrunde. In dem Verfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht hatte der dortige Antragsteller erstinstanzlich zum einen die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Personalratsbeschlusses über die Freistellung und zum anderen die Feststellung des Bestehens einer Verpflichtung des Personalrats, gerade ihn für eine Freistellung vorzuschlagen, beantragt. Der im vorliegenden Verfahren gestellte Hauptantrag des Antragstellers entspricht aber keinem der beiden in jenem Verfahren gestellten Anträge. Insbesondere begehrt der Antragsteller hier mit seinem Hauptantrag gerade nicht seine eigene Freistellung, sondern die Freistellung eines Mitglieds aus der Gruppe der Beamten. Gerade auf diesem Unterschied beruht aber die Verneinung der Antragsbefugnis des Antragstellers. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Der Beteiligte zu 1. ist nicht verpflichtet, unter Aufhebung seines bereits gefassten Beschlusses über die (Teil‑)Freistellung des Personalratsmitglieds I2. -H. I1. den verbleibenden Freistellungsumfang von 16 Stunden dem Antragsteller zuzuweisen. Ein dahingehender Anspruch des Antragstellers könnte allenfalls dann bestehen, wenn allein er für eine Freistellung in Betracht käme. Davon kann aber vorliegend (jedenfalls jetzt) nicht (mehr) ausgegangen werden. Wie die erstinstanzliche Beweisaufnahme ergeben hat, kommt für eine Freistellung aus der Gruppe der Beamten neben dem Antragsteller nunmehr jedenfalls auch die zwischenzeitlich in den Beteiligten zu 1. nachgerückte Beschäftigte N. in Betracht. Bei ihrer Vernehmung als Zeugin hat die Beschäftigte N. ausdrücklich bekundet, sie sei bereit, sich im Umfang von 16 Stunden freistellen zu lassen. Zweifel an der Richtigkeit dieser Bekundung sind weder von den Verfahrensbeteiligten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Ohne Erfolg wendet der Beteiligte zu 1. ein, auf eine Freistellungsbereitschaft der Beschäftigten N. komme es nicht an, weil diese nicht (mehr) dem Beteiligten zu 1. angehöre. Die Beschäftigte N. war ‑ was auch vom Beteiligten zu 1. nicht in Abrede gestellt wird ‑ für den Zeitraum, für den die Beschäftigte Q1. Elternzeit in Anspruch genommen hat, für diese als Ersatzmitglied eingetreten. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1. ist die Beschäftigte N. aber auch nach Beendigung der Elternzeit der Beschäftigten Q1. Mitglied des Beteiligten zu 1. geblieben. Denn die Mitgliedschaft der Beschäftigten Q1. im Beteiligten zu 1. ist aufgrund der Regelungen sowohl in § 26 Abs. 1 Buchst. f i. V. m. § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NRW als auch in § 26 Abs. 2 LPVG NRW erloschen mit der Folge, dass die Ersatzmitgliedschaft der Beschäftigten N. im Beteiligten zu 1. weiter fortbesteht. Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt zum einen nach § 26 Abs. 1 Buchst. f LPVG NRW durch den Verlust der Wählbarkeit, wobei gemäß § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NRW diejenigen Beschäftigten nicht wählbar sind, die am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind. Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt zum anderen nach § 26 Abs. 2 LPVG NRW aber auch, wenn eine Beurlaubung ohne Besoldung oder Arbeitsentgelt während der Amtszeit des Personalrats länger als sechs Monate andauert. Die danach zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat führenden Voraussetzungen sind in der Person der Beschäftigten Q1. erfüllt, weil diese aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit in der Zeit vom 16. Januar bis 22. Oktober 2013 und damit für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten während der Amtszeit des Beteiligten zu 1. unter Wegfall der Bezüge beurlaubt (im Sinne von § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NRW) bzw. ohne Besoldung beurlaubt (im Sinne von § 26 Abs. 2 LPVG NRW) war. Die Inanspruchnahme von Elternzeit stellt eine Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge im Sinne von § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NRW und auch eine Beurlaubung ohne Besoldung im Sinne von § 26 Abs. 2 LPVG NRW dar. Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme von Elternzeit ist § 9 Abs. 1 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW ‑ FrUrlV NRW ‑ i. V. m. § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ‑ BEEG ‑. Die Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Dienstverpflichtung und stellt damit einen besonderen Urlaubstatbestand ohne Fortzahlung der Dienstbezüge dar. Vgl. Tiedemann, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Teil B, § 46 RdNr. 7; ebenso Cecior/Vallendar/Lechtermann/ Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 10 RdNr. 68 und § 11 RdNr. 29; siehe auch Altvater u. a., BPersVG, § 13 RdNr. 14; Fischer/Goeres/Gronimus, GKÖD, K § 13 RdNrn. 16 und 22d; Lorenzen u. a., BPersVG, § 13 RdNr. 28a; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 13 RdNr. 16; Vogelgesang, ZfPR 2010, 24 (25). Die Inanspruchnahme von Elternzeit sowohl als Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge im Sinne von § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NRW als auch als Beurlaubung ohne Besoldung im Sinne von § 26 Abs. 2 LPVG NRW anzusehen, entspricht auch dem Sinn und Zweck dieser Regelungen. Beide sind von dem Gedanken getragen, dass der betroffene Beschäftigte aufgrund der längeren Abwesenheit den Kontakt zur Dienststelle und zu den dort tätigen Beschäftigten mit der Folge verliert, dass seine Eignung, in dieser Dienststelle für ein Amt als Personalratsmitglied zu kandidieren bzw. dieses Amt weiterhin sinnvoll auszuüben, auf Dauer nicht gewährleistet ist. Vgl. dazu Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a. a. O., § 11 RdNr. 23. Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. September 1995. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. September 1995 ‑ PB 15 S 1138/95 ‑, PersR 1996, 63. Zwar heißt es in dieser Entscheidung, die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub (nunmehr Elternzeit) nach dem Wahltag führe nicht zum Verlust der Wählbarkeit und nicht zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat. Die Entscheidung ist aber zur Rechtslage nach dem BPersVG ergangen, die sich im vorliegenden Zusammenhang in relevanter Weise von derjenigen nach dem LPVG NRW unterscheidet. Denn das BPersVG enthält weder eine mit § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NRW vergleichbare Regelung zum Ausschluss der Wählbarkeit bei einer am Wahltag seit mehr als sechs Monaten andauernden Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge noch eine mit dem § 26 Abs. 2 LPVG NRW vergleichbare Regelung zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat bei einer länger als sechs Monate während der Amtszeit des Personalrats andauernden Beurlaubung ohne Besoldung oder Arbeitsentgelt. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1. beinhaltet weder die in § 26 Abs. 1 Buchst. f i. V. m. § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NRW noch die in § 26 Abs. 2 LPVG NRW enthaltene Regelung eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt schon deshalb nicht vor, weil die genannten Bestimmungen keine geschlechtsspezifischen Regelungen enthalten und sich sowohl an Frauen als auch an Männer richten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Elternzeit nicht nur von Frauen, sondern ‑ deutlich zunehmend ‑ auch von Männern in Anspruch genommen wird. Auch eine mittelbare Diskriminierung ist nicht festzustellen. Eine solche wäre anzunehmen, wenn sich eine geschlechtsneutral formulierte Regelung tatsächlich auf ein Geschlecht wesentlich häufiger nachteilig oder seltener vorteilhaft auswirkt und dies nicht durch zwingende Gründe objektiv gerechtfertigt ist (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes). Dabei kann unterstellt werden, dass sich die Regelungen in § 26 Abs. 1 Buchst. f i. V. m. § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NRW und in § 26 Abs. 2 LPVG NRW tatsächlich auf Frauen wesentlich häufiger nachteilig oder seltener vorteilhaft auswirken. Jedenfalls ist dies durch zwingende Gründe objektiv gerechtfertigt. Denn wie bereits dargestellt, liegt der Grund des nach diesen Vorschriften vorgesehenen Erlöschens der Mitgliedschaft im Personalrat darin, dass der betroffene Beschäftigte aufgrund der längeren Abwesenheit den Kontakt zur Dienststelle und zu den dort tätigen Beschäftigten mit der Folge verliert, dass seine Eignung, in dieser Dienststelle für ein Amt als Personalratsmitglied zu kandidieren bzw. dieses Amt weiterhin sinnvoll auszuüben, auf Dauer nicht gewährleistet ist. Darin ist ein zwingender Grund zu sehen, der es objektiv rechtfertigt, dass diese Regelungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Elternzeit häufiger auf Frauen als auf Männer zur Anwendung gelangen und deshalb häufiger bei Frauen als bei Männern zu einem Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat führen. Vgl. in diesem Zusammenhang für die Frage der Wählberechtigung nach § 13 BPersVG: ebenso Vogelgesang, a. a. O. (25 f.); a. A. VG Frankfurt/ Main, Beschluss vom 22. Juli 2005 ‑ 22 K 1568/05 ‑, PersR 2006, 174. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.